Norm
BDG §98 Abs2Schlagworte
PostBea, Senatszusammensetzung, rechtskundig, lex specialisRechtssatz
Im vorliegenden Fall wurde das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis der DK beim BMF vom zuständigen Senat für die der Österreichischen Post AG gemäß § 17 PTSG zugewiesenen Bea gefasst. Es handelt sich dabei um einen gemäß § 17 Abs. 9 Z 2 gebildeten Senat. Nach § 17 Abs. 9 Z 6 sollen zu Mitgliedern solcher Senate nach Möglichkeit rechtskundige Bea der VGr PT1 oder PT2 bestellt werden. Die Bestimmung des § 17 Abs. 9 PTSG stellt eine lex specialis gegenüber den Vorschriften des 9. Abschnittes des BDG, somit auch des § 98 Abs. 2 BDG, dar. Im Gegensatz zur dortigen Vorschrift, wonach der Vorsitzende und die Stellvertreter der DK rechtskundig sein müssen, spricht die Bestimmung des § 17 Abs. 9 Z 6 PTSG lediglich davon, dass die Mitglieder der Senate "nach Möglichkeit" rechtskundige Bea sein sollen. Diese Bestimmung gilt gerade auch für die Vorsitzenden und die Stellvertreter, müssten doch nach § 98 Abs. 2 BDG nur diese Senatsmitglieder rechtskundig sein. Ein Senat nach § 17 Abs. 9 Z 2 PTSG ist daher auch dann gesetzeskonform zusammengesetzt, wenn ihm keine rechtskundigen Bea angehören.Im vorliegenden Fall wurde das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis der DK beim BMF vom zuständigen Senat für die der Österreichischen Post AG gemäß Paragraph 17, PTSG zugewiesenen Bea gefasst. Es handelt sich dabei um einen gemäß Paragraph 17, Absatz 9, Ziffer 2, gebildeten Senat. Nach Paragraph 17, Absatz 9, Ziffer 6, sollen zu Mitgliedern solcher Senate nach Möglichkeit rechtskundige Bea der VGr PT1 oder PT2 bestellt werden. Die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 9, PTSG stellt eine lex specialis gegenüber den Vorschriften des 9. Abschnittes des BDG, somit auch des Paragraph 98, Absatz 2, BDG, dar. Im Gegensatz zur dortigen Vorschrift, wonach der Vorsitzende und die Stellvertreter der DK rechtskundig sein müssen, spricht die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 9, Ziffer 6, PTSG lediglich davon, dass die Mitglieder der Senate "nach Möglichkeit" rechtskundige Bea sein sollen. Diese Bestimmung gilt gerade auch für die Vorsitzenden und die Stellvertreter, müssten doch nach Paragraph 98, Absatz 2, BDG nur diese Senatsmitglieder rechtskundig sein. Ein Senat nach Paragraph 17, Absatz 9, Ziffer 2, PTSG ist daher auch dann gesetzeskonform zusammengesetzt, wenn ihm keine rechtskundigen Bea angehören.
DK: Geldstrafe € 900,-- (Ber d Besch)
DOK: Teilfreispruch, Verweis
Dokumentnummer
DOKRS_20071128_98_8_DOK_07_02