RS Dok 2008/1/16 88/10-DOK/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.2008
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §95 Abs1
BDG §95 Abs2
BDG §95 Abs3
StGB §83 Abs2
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Schlagworte

ExekutivBea, außerdienstliche Verhalten, tätlicher Angriff, Raufhandel, strafgerichtliche Verurteilung wegen leichter Körperverletzung, disziplinärer Überhang, keine spezialpräventive Erforderlichkeit einer zusätzlichen Disziplinarstrafe

Rechtssatz

Körperliche Übergriffe durch ExekutivBea sowohl während ihres Dienstes als auch außer Dienst sind als Dienstpflichtverletzungen anzusehen. Misshandlungen durch ExekutivBea sind auch dann in besonderem Maß geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in dessen pflichtgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten zu schädigen, wenn sie außer Dienst begangen werden.

Das hier inkriminierte außerdienstliche Verhalten des Besch dem X. gegenüber, das auch die Grundlage für seine strafgerichtliche Verurteilung wegen schuldhafter (bedingt vorsätzlicher und fahrlässiger) Verwirklichung des Straftatbestandes gemäß § 83 Abs. 2 StGB bildete, war zweifelsfrei geeignet, das durch § 43 Abs. 2 BDG zu schützende Rechtsgut der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft in beträchtlichem Ausmaß zu schädigen. Dieses Verhalten war somit nicht nur geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in seine persönliche und dienstliche Integrität als konkreten ExekutivBea zu erschüttern und sein eigenes Ansehen zu schädigen, sondern auch dazu angetan, das Ansehen seiner Dienststelle und der gesamten DBeh in erheblicher Weise zu beeinträchtigen.Das hier inkriminierte außerdienstliche Verhalten des Besch dem römisch zehn. gegenüber, das auch die Grundlage für seine strafgerichtliche Verurteilung wegen schuldhafter (bedingt vorsätzlicher und fahrlässiger) Verwirklichung des Straftatbestandes gemäß Paragraph 83, Absatz 2, StGB bildete, war zweifelsfrei geeignet, das durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu schützende Rechtsgut der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft in beträchtlichem Ausmaß zu schädigen. Dieses Verhalten war somit nicht nur geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in seine persönliche und dienstliche Integrität als konkreten ExekutivBea zu erschüttern und sein eigenes Ansehen zu schädigen, sondern auch dazu angetan, das Ansehen seiner Dienststelle und der gesamten DBeh in erheblicher Weise zu beeinträchtigen.

Der Besch hat gerade gegen jene Rechtsgüter (Gesundheit, körperliche Integrität sowie Würde von Menschen) iSd § 91 BDG schuldhaft verstoßen, deren Schutz ihm im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit als ExekutivBea aufgetragen ist. Dem Besch als ausgebildeten Bea des Exekutivdienstes und Verantwortungsträger des Staates hätte bewusst sein müssen, dass physische Gewaltanwendung (festgestelltermaßen ging die erste körperliche Attacke im Zuge der zunächst rein verbalen Auseinandersetzung vom Besch aus) keinesfalls ein geeignetes Mittel darstellt, allfällige Meinungsdifferenzen zu lösen. Gerade von ExekutivBea muss erwartet werden können, dass diese auch in Stresssituationen richtig reagieren und nicht die Beherrschung verlieren, weil solche Belastungen zu ihrem beruflichen Alltag zählen.Der Besch hat gerade gegen jene Rechtsgüter (Gesundheit, körperliche Integrität sowie Würde von Menschen) iSd Paragraph 91, BDG schuldhaft verstoßen, deren Schutz ihm im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit als ExekutivBea aufgetragen ist. Dem Besch als ausgebildeten Bea des Exekutivdienstes und Verantwortungsträger des Staates hätte bewusst sein müssen, dass physische Gewaltanwendung (festgestelltermaßen ging die erste körperliche Attacke im Zuge der zunächst rein verbalen Auseinandersetzung vom Besch aus) keinesfalls ein geeignetes Mittel darstellt, allfällige Meinungsdifferenzen zu lösen. Gerade von ExekutivBea muss erwartet werden können, dass diese auch in Stresssituationen richtig reagieren und nicht die Beherrschung verlieren, weil solche Belastungen zu ihrem beruflichen Alltag zählen.

Der VwGH hat sich im Erkenntnis eines verstSenates v 14.11.2007, 2005/09/0115 u.a. mit der Auslegung des § 95 Abs. 3 BDG, mit der Beziehung dieser Vorschrift zu der die Strafbemessung regelnden Bestimmung des § 93 Abs. 1 leg. cit. sowie mit deren Auslegung auseinander gesetzt und u.a. hervorgehoben, für die Verhängung einer Disziplinarstrafe ergebe sich in Fällen des § 95 Abs. 3 leg. cit. aus der dort normierten Voraussetzung der spezialpräventiven Erforderlichkeit einer solchen zusätzlichen Bestrafung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ("wenn und soweit") eine absolute Grenze.Der VwGH hat sich im Erkenntnis eines verstSenates v 14.11.2007, 2005/09/0115 u.a. mit der Auslegung des Paragraph 95, Absatz 3, BDG, mit der Beziehung dieser Vorschrift zu der die Strafbemessung regelnden Bestimmung des Paragraph 93, Absatz eins, leg. cit. sowie mit deren Auslegung auseinander gesetzt und u.a. hervorgehoben, für die Verhängung einer Disziplinarstrafe ergebe sich in Fällen des Paragraph 95, Absatz 3, leg. cit. aus der dort normierten Voraussetzung der spezialpräventiven Erforderlichkeit einer solchen zusätzlichen Bestrafung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ("wenn und soweit") eine absolute Grenze.

Dies bedeutet, dass es im vorliegenden Fall nicht auf die in § 115 BDG vorgesehene Prüfung "dienstlicher Interessen" ankommt und eine Disziplinarstrafe wegen der schon gerichtlich geahndeten Verhaltensweise, wie in § 95 Abs. 3 leg. cit. normiert, nur verhängt werden darf, wenn und soweit dies erforderlich ist, um den Bea von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.Dies bedeutet, dass es im vorliegenden Fall nicht auf die in Paragraph 115, BDG vorgesehene Prüfung "dienstlicher Interessen" ankommt und eine Disziplinarstrafe wegen der schon gerichtlich geahndeten Verhaltensweise, wie in Paragraph 95, Absatz 3, leg. cit. normiert, nur verhängt werden darf, wenn und soweit dies erforderlich ist, um den Bea von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Ein solches spezialpräventives Erfordernis einer zusätzlichen disziplinären Bestrafung des beschuldigten Bea kann die DOK hier aus folgenden Gründen aber nicht erkennen:

Der Besch weist eine ausgezeichnete Dienstbeschreibung auf und hat im Laufe seiner mehr als 17-jährigen Dienstzeit insgesamt 27 Belobigungen erhalten.

Er ist disziplinarrechtlich unbescholten, sodass es sich beim hier abzuvotierenden Vorfall um eine einmalige Fehlleistung handelte, und hat sich seitdem auch wohlverhalten.

Angesichts dieser in erheblichem Maß zugunsten der Persönlichkeit des Besch sprechenden Umstände hält die DOK die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe aus Gründen der Spezialprävention nicht für notwendig, sodass hier von einer solchen gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 BDG im Grunde des § 95 Abs. 3 iVm § 93 Abs. 1 leg. cit. abgesehen werden konnte.Angesichts dieser in erheblichem Maß zugunsten der Persönlichkeit des Besch sprechenden Umstände hält die DOK die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe aus Gründen der Spezialprävention nicht für notwendig, sodass hier von einer solchen gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG im Grunde des Paragraph 95, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, leg. cit. abgesehen werden konnte.

DK: Geldbuße € 200,-- (Ber d Besch)

DOK: Schuldspruch unter Absehen von einer Strafe

Dokumentnummer

DOKRS_20080116_88_10_DOK_07_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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