Norm
BDG §112 Abs1Schlagworte
ZollBea, noch nicht rechtskräftige Verurteilung wegen Missbrauchs der Amtsgewalt, hinreichend substanziierter Tatverdacht, SuspendierungRechtssatz
Mit - noch nicht in Rechtskraft erwachsenem - Strafurteil wurde der BW für schuldig erkannt, an einem bestimmten Tag am Flughafen XY. in seiner Funktion als Zollbeamter, mit dem Vorsatz, den Staat in seinem Recht auf Durchführung eines den Normen entsprechenden Zollverfahrens zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er von einem Passagier, der eingeführte Waren ordnungsgemäß deklarierte, € 50,-
- einkassierte, keinen Beleg dafür ausstellte, den genannten Betrag nicht dem Bundesschatz zuführte und somit eine ordnungsgemäße Verzollung unterließ.
Er hat hierdurch das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB begangen. Er wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.Er hat hierdurch das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB begangen. Er wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Die dem BW im Verdachtsbereich angelastete Dienstpflichtverletzung gründet sich somit nunmehr nicht bloß auf vage Vermutungen oder Gerüchte, sondern auf die konkreten, substanziierten und aktenkundig gemachten Feststellungen des Strafgerichtes. Dass dieses Strafurteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und die den Schuldspruch tragenden Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichtes für die Disziplinarbehörden daher noch keine Bindungswirkung entfalten, vermag am Vorliegen eines im Grunde des § 112 BDG qualifizierten Tatverdachtes nichts zu ändern. Anders als die Erstinstanz vertritt die DOK in diesem Zusammenhang die Rechtsansicht, dass die bloße Existenz der den verdachtsbegründenden Sachverhalt betreffenden Anklageschrift der StA gegen den Besch die von der Rsp aufgestellten Kriterien eines konkreten, begründeten und substanziierten Tatverdachtes iSd § 112 Abs. 1 BDG aber noch nicht erfüllt hätte.Die dem BW im Verdachtsbereich angelastete Dienstpflichtverletzung gründet sich somit nunmehr nicht bloß auf vage Vermutungen oder Gerüchte, sondern auf die konkreten, substanziierten und aktenkundig gemachten Feststellungen des Strafgerichtes. Dass dieses Strafurteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und die den Schuldspruch tragenden Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichtes für die Disziplinarbehörden daher noch keine Bindungswirkung entfalten, vermag am Vorliegen eines im Grunde des Paragraph 112, BDG qualifizierten Tatverdachtes nichts zu ändern. Anders als die Erstinstanz vertritt die DOK in diesem Zusammenhang die Rechtsansicht, dass die bloße Existenz der den verdachtsbegründenden Sachverhalt betreffenden Anklageschrift der StA gegen den Besch die von der Rsp aufgestellten Kriterien eines konkreten, begründeten und substanziierten Tatverdachtes iSd Paragraph 112, Absatz eins, BDG aber noch nicht erfüllt hätte.
Da dem Besch im Strafverfahren die Möglichkeit eingeräumt war, den inkriminierten Sachverhalt aus seiner Sicht darzustellen, bedurfte es im Suspendierungsverfahren der Einräumung von Parteiengehör nicht mehr.
Die inkriminierte Verhaltensweise des Besch betrifft den Kernbereich der Dienstpflichten jedes im Bereich der Zollverwaltung beschäftigten Bea und gefährdet daher wesentliche Interessen des Dienstes im Sinne des § 112 Abs. 1 zweiter Tatbestand BDG (VwGH 24.5.1995, 94/09/0105; 16.12.1997, 96/09/0358).Die inkriminierte Verhaltensweise des Besch betrifft den Kernbereich der Dienstpflichten jedes im Bereich der Zollverwaltung beschäftigten Bea und gefährdet daher wesentliche Interessen des Dienstes im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Tatbestand BDG (VwGH 24.5.1995, 94/09/0105; 16.12.1997, 96/09/0358).
Der gegen einen mit der ordnungsgemäßen, den diesbezüglichen Vorschriften entsprechenden Durchführung von Zollverfahren betrauten Zollbeamten bestehende konkrete und begründete Verdacht, er habe unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten eine Dienstpflichtverletzung der beschriebenen Art begangen, ist überaus ernst zu nehmen und steht in eklatantem Gegensatz zu den mit seinem Amt verbundenen elementarsten Grundsätzen und Pflichten. Dass von einem Zollbeamten - wie von jedem Bea - erwartet werden muss, die Gebote der Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit aus eigener Verantwortlichkeit und eigenem Antrieb einzuhalten, entspricht dem im öffentlichen Dienst bestehenden und unumgänglich notwendigen gegenseitigen Treue- und Vertrauensverhältnis.
DK: Suspendierung
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20080204_124_10_DOK_07_01