Norm
BDG §40Schlagworte
Universitätsprofessor, Abberufung als Leiter einer Organisationseinheit, Erledigung des Rektors, organisationsrechtlicher Akt, kein Bescheidcharakter, unzulässige Berufung, keine Zuständigkeit der BerufungskommissionRechtssatz
Mit der angefochtenen Erledigung des Rektors der Medizinischen Universität XY wurde der BW als Leiter einer Organisationseinheit der Medizinischen Universität XY abberufen. Die Erledigung stützt sich ausdrücklich auf § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 10 Abs. 7 des Organisationsplanes der Medizinischen Universität XY. Es ist daher davon auszugehen, dass damit (ausschließlich) der in den zit Bestimmungen vorgesehene organisationsrechtliche Akt gesetzt werden sollte.Mit der angefochtenen Erledigung des Rektors der Medizinischen Universität XY wurde der BW als Leiter einer Organisationseinheit der Medizinischen Universität XY abberufen. Die Erledigung stützt sich ausdrücklich auf Paragraph 4, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 7, des Organisationsplanes der Medizinischen Universität XY. Es ist daher davon auszugehen, dass damit (ausschließlich) der in den zit Bestimmungen vorgesehene organisationsrechtliche Akt gesetzt werden sollte.
Weder gegen Entscheidungen des Rektors noch gegen solche des Rektorats als jeweils oberste Organe der Universität bestünde im autonomen Bereich der Universität, welchem der hier gesetzte organisationsrechtliche Akt zuzurechnen ist, eine Berufungsmöglichkeit innerhalb oder außerhalb der Universität. Zur universitären Selbstverwaltung bzw. Autonomie ist festzuhalten, dass es Zielsetzung des UG 2002 war, die Universitäten als juristische Personen des öffentlichen Rechts mit voller Rechts- und Geschäftsfähigkeit auszustatten und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen im Rahmen staatlicher Vorgaben ihre Organisation selbst zu bestimmen. Diese Autonomie erstreckt sich auf den Aufbau einer eigenen Organisation und die Einrichtung von Entscheidungsabläufen und bedeutet auch Selbstverantwortung der Universität für den Aufbau der inneren Organisation (vgl. RV, 1134 BlgNR, 21 GP, S. 68).Weder gegen Entscheidungen des Rektors noch gegen solche des Rektorats als jeweils oberste Organe der Universität bestünde im autonomen Bereich der Universität, welchem der hier gesetzte organisationsrechtliche Akt zuzurechnen ist, eine Berufungsmöglichkeit innerhalb oder außerhalb der Universität. Zur universitären Selbstverwaltung bzw. Autonomie ist festzuhalten, dass es Zielsetzung des UG 2002 war, die Universitäten als juristische Personen des öffentlichen Rechts mit voller Rechts- und Geschäftsfähigkeit auszustatten und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen im Rahmen staatlicher Vorgaben ihre Organisation selbst zu bestimmen. Diese Autonomie erstreckt sich auf den Aufbau einer eigenen Organisation und die Einrichtung von Entscheidungsabläufen und bedeutet auch Selbstverantwortung der Universität für den Aufbau der inneren Organisation vergleiche RV, 1134 BlgNR, 21 GP, S. 68).
Nach Auffassung der BerK beschränkt sich die angefochtene Erledigung auf die Setzung des organisationsrechtlichen Aktes der Abberufung von einer Funktion und ist nicht als eine dem Beamtendienstrecht unterliegende Personalmaßnahme anzusehen. Dies zeigt sich schon daran, dass von einer solchen Maßnahme auch Universitätsprofessoren, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, betroffen sein könnten. Ergänzend ist auszuführen, dass der Gesetzgeber das Dienstrecht - darunter sind Rechtsvorschriften zu verstehen, die die Begründung, die Änderung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses regeln - nach dem Grundsatz der Öffentlichrechtlichkeit gestaltet hat, weshalb die Ernennung zum Universitätsprofessor, die damit verbundene Verleihung der entsprechenden Rechte und Pflichten und die Zuordnung einer Planstelle mittels eines entsprechenden B zu erfolgen hat. Gleiches gilt für Versetzungen gemäß § 38 BDG, eine solche liegt vor, wenn der Beamte ohne Rücksicht auf Ressortgrenzen einer anderen Dienststelle des Bundes unter Eingliederung in die Organisation dieser Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Gleichzeitig ist eine Versetzung gemäß § 38 BDG oder eine Dienstzuteilung gemäß § 39 BDG nur mit Zustimmung des Universitätsprofessors zulässig (§ 169 Abs. 3 BDG). Die Regelung betreffend die Verwendungsänderung gemäß § 40 BDG ist auf Universitätsprofessoren nicht anzuwenden (§ 169 Abs. 1 Z 5 BDG). Auch liegt ein Eingriff in die öffentlichrechtliche, durch Ernennungsbescheid begründete Position des BW als Universitätsprofessor (z.B. Eingliederung in eine andere Dienstelle, dienstrechtliche Einstufung oder besoldungsrechtliche Stellung) nicht vor und ist auch nicht Intention der Erledigung vom 23. November 2007. Diese beurkundet zwar den Willen des entscheidenden Organs eine rechtverbindliche Entscheidung zu treffen, dies allerdings nur im Hinblick auf die Position des BW innerhalb der universitären Selbstverwaltung.Nach Auffassung der BerK beschränkt sich die angefochtene Erledigung auf die Setzung des organisationsrechtlichen Aktes der Abberufung von einer Funktion und ist nicht als eine dem Beamtendienstrecht unterliegende Personalmaßnahme anzusehen. Dies zeigt sich schon daran, dass von einer solchen Maßnahme auch Universitätsprofessoren, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, betroffen sein könnten. Ergänzend ist auszuführen, dass der Gesetzgeber das Dienstrecht - darunter sind Rechtsvorschriften zu verstehen, die die Begründung, die Änderung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses regeln - nach dem Grundsatz der Öffentlichrechtlichkeit gestaltet hat, weshalb die Ernennung zum Universitätsprofessor, die damit verbundene Verleihung der entsprechenden Rechte und Pflichten und die Zuordnung einer Planstelle mittels eines entsprechenden B zu erfolgen hat. Gleiches gilt für Versetzungen gemäß Paragraph 38, BDG, eine solche liegt vor, wenn der Beamte ohne Rücksicht auf Ressortgrenzen einer anderen Dienststelle des Bundes unter Eingliederung in die Organisation dieser Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Gleichzeitig ist eine Versetzung gemäß Paragraph 38, BDG oder eine Dienstzuteilung gemäß Paragraph 39, BDG nur mit Zustimmung des Universitätsprofessors zulässig (Paragraph 169, Absatz 3, BDG). Die Regelung betreffend die Verwendungsänderung gemäß Paragraph 40, BDG ist auf Universitätsprofessoren nicht anzuwenden (Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 5, BDG). Auch liegt ein Eingriff in die öffentlichrechtliche, durch Ernennungsbescheid begründete Position des BW als Universitätsprofessor (z.B. Eingliederung in eine andere Dienstelle, dienstrechtliche Einstufung oder besoldungsrechtliche Stellung) nicht vor und ist auch nicht Intention der Erledigung vom 23. November 2007. Diese beurkundet zwar den Willen des entscheidenden Organs eine rechtverbindliche Entscheidung zu treffen, dies allerdings nur im Hinblick auf die Position des BW innerhalb der universitären Selbstverwaltung.
Selbst wenn man aber - entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung - die angefochtene Erledigung als dienstrechtlichen Akt (als eine die dienstliche Verwendung des Beamten betreffende Personalmaßnahme; vgl. jedoch § 169 Abs. 1 Z 5 BDG) deuten wollte, wäre für die Zulässigkeit einer Berufung nichts gewonnen, weil im Falle einer dienstrechtlichen Deutung des Aktes folgende Erwägungen gegen seine Bescheidqualität sprechen würden:Selbst wenn man aber - entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung - die angefochtene Erledigung als dienstrechtlichen Akt (als eine die dienstliche Verwendung des Beamten betreffende Personalmaßnahme; vergleiche jedoch Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 5, BDG) deuten wollte, wäre für die Zulässigkeit einer Berufung nichts gewonnen, weil im Falle einer dienstrechtlichen Deutung des Aktes folgende Erwägungen gegen seine Bescheidqualität sprechen würden:
Die angefochtene Erledigung wurde vom Rektor - ohne Hinweis auf ein Einschreiten in dessen Funktion als Leiter des Amtes der Universität - gefertigt. Dem Rektor kommt gemäß § 23 UG zwar die Funktion als Vorgesetzter der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten der Universität zu. Dienstbehörde ist demgegenüber das vom Rektor geleitete "Amt der Universität". Ist es bei einem dienstrechtlichen Akt zweifelhaft, ob ein B oder eine Weisung vorliegt, spräche eine Fertigung durch den Rektor ohne Hinweis auf dessen Stellung als Leiter der Dienstbehörde "Amt der Universität" für ein Handeln als Vorgesetzter und nicht für ein solches als Dienstbehörde und damit für die Erteilung einer Weisung und nicht für die Erlassung eines B. Im Übrigen entscheidet bei Personalmaßnahmen, für welche abstrakt sowohl bescheidförmiges als auch weisungsförmiges Handeln in Betracht kommt - unabhängig davon, was im konkreten Fall geboten gewesen wäre - stets die ausdrückliche Bezeichnung darüber, ob die Erledigung als B oder als Weisung zu qualifizieren ist (vgl. VwGH 28.6.1995, 94/12/0237).Die angefochtene Erledigung wurde vom Rektor - ohne Hinweis auf ein Einschreiten in dessen Funktion als Leiter des Amtes der Universität - gefertigt. Dem Rektor kommt gemäß Paragraph 23, UG zwar die Funktion als Vorgesetzter der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten der Universität zu. Dienstbehörde ist demgegenüber das vom Rektor geleitete "Amt der Universität". Ist es bei einem dienstrechtlichen Akt zweifelhaft, ob ein B oder eine Weisung vorliegt, spräche eine Fertigung durch den Rektor ohne Hinweis auf dessen Stellung als Leiter der Dienstbehörde "Amt der Universität" für ein Handeln als Vorgesetzter und nicht für ein solches als Dienstbehörde und damit für die Erteilung einer Weisung und nicht für die Erlassung eines B. Im Übrigen entscheidet bei Personalmaßnahmen, für welche abstrakt sowohl bescheidförmiges als auch weisungsförmiges Handeln in Betracht kommt - unabhängig davon, was im konkreten Fall geboten gewesen wäre - stets die ausdrückliche Bezeichnung darüber, ob die Erledigung als B oder als Weisung zu qualifizieren ist vergleiche VwGH 28.6.1995, 94/12/0237).
Weder die angerufene BerK noch eine andere Berufungsbehörde ist zuständig über die mangels Bescheidqualität bzw. - für den Fall der Bejahung der Bescheidqualität der Erledigung als organisationsrechtlichen Akt - mangels Offenstehens eines weiteren Instanzenzuges unzulässige Berufung inhaltlich zu entscheiden. Sie war daher zurückzuweisen.
Dokumentnummer
BEKRS_20080303_180_9_BK_07_01