RS Dok 2008/3/27 20/8-DOK/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2008
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Norm

BDG §112 Abs1
StGB §146
StGB §147
  1. StGB § 147 heute
  2. StGB § 147 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2021
  3. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  5. StGB § 147 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  6. StGB § 147 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  7. StGB § 147 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 147 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 147 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  10. StGB § 147 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

Suspendierung, Diplomat, Gesandter, Botschafter, unberechtigtes Beziehen von Zuschlägen und Spesen, gesetzwidrige Erteilung von VISA, Versetzung, Gefährdung des Ansehens des Amtes

Rechtssatz

Die DK stützt ihren Bescheid auf Verdachtslagen betreffend zwei potenzielle Dienstpflichtverletzungen, nämlich erstens auf den unberechtigten Bezug diverser Zuschläge und Spesen in Höhe von insgesamt mehr als € 50.000,--, sowie zweitens auf die wiederholte wissentliche Erteilung von Schengenvisa entgegen den diesbezüglichen Bestimmungen in zumindest 573 Fällen. Beide Verdachtslagen sind nach Auffassung der DOK jeweils geeignet, die gegenüber dem BW ausgesprochene Suspendierung zu tragen.

Dass der 1. Tatvorwurf geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den BW schwerstens zu erschüttern, liegt ebenso auf der Hand, wie dass er damit auch gegen das Treuegebot des § 43 Abs. 1 BDG verstoßen hätte. Diese Verdachtslage stützt sich auf die durchgeführten Erhebungen, die hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens dieser Dienstpflichtverletzung hervorgebracht haben, sodass es sich zweifellos um mehr handelt als um „bloße Vermutungen“.Dass der 1. Tatvorwurf geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den BW schwerstens zu erschüttern, liegt ebenso auf der Hand, wie dass er damit auch gegen das Treuegebot des Paragraph 43, Absatz eins, BDG verstoßen hätte. Diese Verdachtslage stützt sich auf die durchgeführten Erhebungen, die hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens dieser Dienstpflichtverletzung hervorgebracht haben, sodass es sich zweifellos um mehr handelt als um „bloße Vermutungen“.

Zum 2. Tatvorwurf hat die Erstinstanz zutreffend ausgeführt, dass die Visa-Ausstellung eine Tätigkeit ist, welche die Bevölkerung unmittelbar betrifft und in der Öffentlichkeit mit hoher Aufmerksamkeit registriert wird. Jede Unregelmäßigkeit ruft Kritik an der Behörde hervor und schädigt so ihre Glaubwürdigkeit und ihr Ansehen. Der BW steht in diesem Bereich sowohl an seinem Dienstort im Ausland als auch in Österreich im Licht der Öffentlichkeit. Obzwar mediale Berichterstattung oder auch nur die Kenntniserlangung durch die Öffentlichkeit über allfällige Dienstpflichtverletzungen kein Grund für den Ausspruch einer Suspendierung darstellen, so darf nicht übersehen werden, dass die Suspendierung zur Wahrung des Ansehens des Amtes gerade dieses potenziell beeinträchtigte Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zum Schutzzweck hat.

Der mittlerweile erfolgten Versetzung des BW kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu, weil beim Tatbestand der Gefährdung des Amtsansehens im Sinn des § 112 Abs. 1 BDG der Gedanke der Verhinderung künftiger Dienstpflichtverletzungen in den Hintergrund tritt (vgl. auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Bea3, 388). Maßgebender Zweck ist in diesem Fall die rasche Wiederherstellung des Ansehens des Amtes, das durch ein vermutliches, potenziell schwerwiegendes Fehlverhalten eines Bea Schaden erlitten hat.Der mittlerweile erfolgten Versetzung des BW kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu, weil beim Tatbestand der Gefährdung des Amtsansehens im Sinn des Paragraph 112, Absatz eins, BDG der Gedanke der Verhinderung künftiger Dienstpflichtverletzungen in den Hintergrund tritt vergleiche auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Bea3, 388). Maßgebender Zweck ist in diesem Fall die rasche Wiederherstellung des Ansehens des Amtes, das durch ein vermutliches, potenziell schwerwiegendes Fehlverhalten eines Bea Schaden erlitten hat.

DK: Suspendierung

DOK: Bestätigung

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2008
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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