Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
ExekutivBea im Ruhestand, rk strafgerichtliche Verurteilung wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges, Korruption, disziplinärer Überhang, Strafbemessung, spezialpräventive Notwendigkeit der verhängten DisziplinarstrafeRechtssatz
Mit rk Strafurteil wurde der Besch wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, weil er in 10 Fällen in seiner Freizeit, aber überwiegend während seiner aktiven Dienstzeit, ausländischen Staatsangehörigen durch Täuschung über Tatsachen – nämlich ihnen oder anderen Personen gegen die Zahlung eines Entgeltes Aufenthaltstitel, bzw. Arbeitsbewilligungen für Österreich zu besorgen, sowie unter teilweiser Vorspielung einen Großteil der Beträge einem Bea der Landesregierung weitergeben zu müssen, bzw. bezüglich einer Nachforderung von Kassenbeiträgen intervenieren zu können – zur Herausgabe von € 500,-- bis € 2.000,-- verleitet und diese dadurch am Vermögen geschädigt hat.Mit rk Strafurteil wurde der Besch wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, weil er in 10 Fällen in seiner Freizeit, aber überwiegend während seiner aktiven Dienstzeit, ausländischen Staatsangehörigen durch Täuschung über Tatsachen – nämlich ihnen oder anderen Personen gegen die Zahlung eines Entgeltes Aufenthaltstitel, bzw. Arbeitsbewilligungen für Österreich zu besorgen, sowie unter teilweiser Vorspielung einen Großteil der Beträge einem Bea der Landesregierung weitergeben zu müssen, bzw. bezüglich einer Nachforderung von Kassenbeiträgen intervenieren zu können – zur Herausgabe von € 500,-- bis € 2.000,-- verleitet und diese dadurch am Vermögen geschädigt hat.
Die DK ging zu Recht davon aus, dass der Besch durch den von ihm verwirklichten, dem rk strafgerichtlichen Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG iSd § 91 leg. cit. schuldhaft begangen hat, kann es doch keinem Zweifel unterliegen, dass dieses Verhalten eines – wenn auch mittlerweile im Ruhestand befindlichen – ExekutivBea in besonders hohem Maß geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Angelegenheiten durch ihn zu schädigen. In diesem Zusammenhang ist zweifellos sowohl der besondere als auch der allgemeine Funktionsbezug des strafgerichtlich geahndeten außerdienstlichen Verhaltens des beschuldigten Bea gegeben, weil die – auch außerdienstliche – Begehung des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges mit der ordnungsgemäßen Beachtung der Dienstpflichten jedes Bea und daher insbesondere auch jedes Bea des Polizeidienstes unvereinbar ist. Daran vermag der Umstand, dass der Besch in den dauernden Ruhestand getreten ist, nichts zu ändern, weil Bea des Ruhestandes gemäß § 133 BDG wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen sind. Dass der Tatbestand des § 43 Abs. 2 BDG auf Bea des Ruhestandes keine Anwendung finde, wurde vom Gesetzgeber im Übrigen nicht normiert.Die DK ging zu Recht davon aus, dass der Besch durch den von ihm verwirklichten, dem rk strafgerichtlichen Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG iSd Paragraph 91, leg. cit. schuldhaft begangen hat, kann es doch keinem Zweifel unterliegen, dass dieses Verhalten eines – wenn auch mittlerweile im Ruhestand befindlichen – ExekutivBea in besonders hohem Maß geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Angelegenheiten durch ihn zu schädigen. In diesem Zusammenhang ist zweifellos sowohl der besondere als auch der allgemeine Funktionsbezug des strafgerichtlich geahndeten außerdienstlichen Verhaltens des beschuldigten Bea gegeben, weil die – auch außerdienstliche – Begehung des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges mit der ordnungsgemäßen Beachtung der Dienstpflichten jedes Bea und daher insbesondere auch jedes Bea des Polizeidienstes unvereinbar ist. Daran vermag der Umstand, dass der Besch in den dauernden Ruhestand getreten ist, nichts zu ändern, weil Bea des Ruhestandes gemäß Paragraph 133, BDG wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen sind. Dass der Tatbestand des Paragraph 43, Absatz 2, BDG auf Bea des Ruhestandes keine Anwendung finde, wurde vom Gesetzgeber im Übrigen nicht normiert.
Liegt ein Verstoß gegen § 43 Abs. 2 BDG vor, so ist nach der stRsp des VwGH von einem „disziplinären Überhang“ auszugehen (vgl. etwa VwGH 24.2.1995, 93/09/0418, VwSlg 14.221 A; VwGH 23.11.2005, 2003/09/0009 u.v.a.).Liegt ein Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG vor, so ist nach der stRsp des VwGH von einem „disziplinären Überhang“ auszugehen vergleiche etwa VwGH 24.2.1995, 93/09/0418, VwSlg 14.221 A; VwGH 23.11.2005, 2003/09/0009 u.v.a.).
Der VwGH hat sich im Erk eines verstSen vom 14.11. 2007, 2005/09/0115 u.a. mit der Auslegung des § 95 Abs. 3 BDG, mit der Beziehung dieser Vorschrift zu der die Strafbemessung regelnden Bestimmung des § 93 Abs. 1 leg. cit. sowie mit deren Auslegung auseinander gesetzt und u.a. hervorgehoben, für die Verhängung einer Disziplinarstrafe ergebe sich in Fällen des § 95 Abs. 3 leg. cit. aus der dort normierten Voraussetzung der spezialpräventiven Erforderlichkeit einer solchen zusätzlichen Bestrafung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach („wenn und soweit“) eine absolute Grenze.Der VwGH hat sich im Erk eines verstSen vom 14.11. 2007, 2005/09/0115 u.a. mit der Auslegung des Paragraph 95, Absatz 3, BDG, mit der Beziehung dieser Vorschrift zu der die Strafbemessung regelnden Bestimmung des Paragraph 93, Absatz eins, leg. cit. sowie mit deren Auslegung auseinander gesetzt und u.a. hervorgehoben, für die Verhängung einer Disziplinarstrafe ergebe sich in Fällen des Paragraph 95, Absatz 3, leg. cit. aus der dort normierten Voraussetzung der spezialpräventiven Erforderlichkeit einer solchen zusätzlichen Bestrafung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach („wenn und soweit“) eine absolute Grenze.
Die in diesem Erk wiedergegebene Rechtsansicht des VwGH zur Strafbemessung gemäß § 93 Abs. 1 iVm § 95 Abs. 3 BDG und zur Disziplinarstrafe der Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 hat in gleicher Weise für die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche gemäß § 134 Z 3 zu gelten.Die in diesem Erk wiedergegebene Rechtsansicht des VwGH zur Strafbemessung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz 3, BDG und zur Disziplinarstrafe der Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, hat in gleicher Weise für die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche gemäß Paragraph 134, Ziffer 3, zu gelten.
Der DK ist darin beizupflichten, dass die Dienstpflichtverletzung besonders schwer wiegend ist, wobei die Ansicht, auf Milderungsgründe müsse deshalb nicht mehr eingegangen werden, angesichts der Rechtsauffassung des VwGH im zit Erk d verstSen allerdings nicht zu teilen ist. Die Erstinstanz hat aber vor allem zu Unrecht davon abgesehen, sich mit dem in § 95 Abs. 3 BDG normierten Kriterium für die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe und deren Strenge inhaltlich auseinander zu setzen und zu begründen, weshalb es der Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche des Besch bedürfe, um ihn von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Aufhebung hinsichtlich des Strafausspruches und Zurückverweisung.Der DK ist darin beizupflichten, dass die Dienstpflichtverletzung besonders schwer wiegend ist, wobei die Ansicht, auf Milderungsgründe müsse deshalb nicht mehr eingegangen werden, angesichts der Rechtsauffassung des VwGH im zit Erk d verstSen allerdings nicht zu teilen ist. Die Erstinstanz hat aber vor allem zu Unrecht davon abgesehen, sich mit dem in Paragraph 95, Absatz 3, BDG normierten Kriterium für die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe und deren Strenge inhaltlich auseinander zu setzen und zu begründen, weshalb es der Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche des Besch bedürfe, um ihn von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Aufhebung hinsichtlich des Strafausspruches und Zurückverweisung.
DK: Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte u Ansprüche (Ber d Besch)
DOK: Zurückverweisung
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008