RS Dok 2008/4/1 120/10-DOK/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.2008
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §93 Abs1
BDG §95 Abs1
BDG §95 Abs3
BDG §134 Z3
StGB §146
StGB §147
StGB §148
  1. StGB § 147 heute
  2. StGB § 147 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2021
  3. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  5. StGB § 147 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  6. StGB § 147 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  7. StGB § 147 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 147 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 147 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  10. StGB § 147 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

ExekutivBea im Ruhestand, rk strafgerichtliche Verurteilung wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges, Korruption, disziplinärer Überhang, Strafbemessung, spezialpräventive Notwendigkeit der verhängten Disziplinarstrafe

Rechtssatz

Mit rk Strafurteil wurde der Besch wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, weil er in 10 Fällen in seiner Freizeit, aber überwiegend während seiner aktiven Dienstzeit, ausländischen Staatsangehörigen durch Täuschung über Tatsachen – nämlich ihnen oder anderen Personen gegen die Zahlung eines Entgeltes Aufenthaltstitel, bzw. Arbeitsbewilligungen für Österreich zu besorgen, sowie unter teilweiser Vorspielung einen Großteil der Beträge einem Bea der Landesregierung weitergeben zu müssen, bzw. bezüglich einer Nachforderung von Kassenbeiträgen intervenieren zu können – zur Herausgabe von € 500,-- bis € 2.000,-- verleitet und diese dadurch am Vermögen geschädigt hat.Mit rk Strafurteil wurde der Besch wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, weil er in 10 Fällen in seiner Freizeit, aber überwiegend während seiner aktiven Dienstzeit, ausländischen Staatsangehörigen durch Täuschung über Tatsachen – nämlich ihnen oder anderen Personen gegen die Zahlung eines Entgeltes Aufenthaltstitel, bzw. Arbeitsbewilligungen für Österreich zu besorgen, sowie unter teilweiser Vorspielung einen Großteil der Beträge einem Bea der Landesregierung weitergeben zu müssen, bzw. bezüglich einer Nachforderung von Kassenbeiträgen intervenieren zu können – zur Herausgabe von € 500,-- bis € 2.000,-- verleitet und diese dadurch am Vermögen geschädigt hat.

Die DK ging zu Recht davon aus, dass der Besch durch den von ihm verwirklichten, dem rk strafgerichtlichen Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG iSd § 91 leg. cit. schuldhaft begangen hat, kann es doch keinem Zweifel unterliegen, dass dieses Verhalten eines – wenn auch mittlerweile im Ruhestand befindlichen – ExekutivBea in besonders hohem Maß geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Angelegenheiten durch ihn zu schädigen. In diesem Zusammenhang ist zweifellos sowohl der besondere als auch der allgemeine Funktionsbezug des strafgerichtlich geahndeten außerdienstlichen Verhaltens des beschuldigten Bea gegeben, weil die – auch außerdienstliche – Begehung des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges mit der ordnungsgemäßen Beachtung der Dienstpflichten jedes Bea und daher insbesondere auch jedes Bea des Polizeidienstes unvereinbar ist. Daran vermag der Umstand, dass der Besch in den dauernden Ruhestand getreten ist, nichts zu ändern, weil Bea des Ruhestandes gemäß § 133 BDG wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen sind. Dass der Tatbestand des § 43 Abs. 2 BDG auf Bea des Ruhestandes keine Anwendung finde, wurde vom Gesetzgeber im Übrigen nicht normiert.Die DK ging zu Recht davon aus, dass der Besch durch den von ihm verwirklichten, dem rk strafgerichtlichen Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG iSd Paragraph 91, leg. cit. schuldhaft begangen hat, kann es doch keinem Zweifel unterliegen, dass dieses Verhalten eines – wenn auch mittlerweile im Ruhestand befindlichen – ExekutivBea in besonders hohem Maß geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Angelegenheiten durch ihn zu schädigen. In diesem Zusammenhang ist zweifellos sowohl der besondere als auch der allgemeine Funktionsbezug des strafgerichtlich geahndeten außerdienstlichen Verhaltens des beschuldigten Bea gegeben, weil die – auch außerdienstliche – Begehung des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges mit der ordnungsgemäßen Beachtung der Dienstpflichten jedes Bea und daher insbesondere auch jedes Bea des Polizeidienstes unvereinbar ist. Daran vermag der Umstand, dass der Besch in den dauernden Ruhestand getreten ist, nichts zu ändern, weil Bea des Ruhestandes gemäß Paragraph 133, BDG wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen sind. Dass der Tatbestand des Paragraph 43, Absatz 2, BDG auf Bea des Ruhestandes keine Anwendung finde, wurde vom Gesetzgeber im Übrigen nicht normiert.

Liegt ein Verstoß gegen § 43 Abs. 2 BDG vor, so ist nach der stRsp des VwGH von einem „disziplinären Überhang“ auszugehen (vgl. etwa VwGH 24.2.1995, 93/09/0418, VwSlg 14.221 A; VwGH 23.11.2005, 2003/09/0009 u.v.a.).Liegt ein Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG vor, so ist nach der stRsp des VwGH von einem „disziplinären Überhang“ auszugehen vergleiche etwa VwGH 24.2.1995, 93/09/0418, VwSlg 14.221 A; VwGH 23.11.2005, 2003/09/0009 u.v.a.).

Der VwGH hat sich im Erk eines verstSen vom 14.11. 2007, 2005/09/0115 u.a. mit der Auslegung des § 95 Abs. 3 BDG, mit der Beziehung dieser Vorschrift zu der die Strafbemessung regelnden Bestimmung des § 93 Abs. 1 leg. cit. sowie mit deren Auslegung auseinander gesetzt und u.a. hervorgehoben, für die Verhängung einer Disziplinarstrafe ergebe sich in Fällen des § 95 Abs. 3 leg. cit. aus der dort normierten Voraussetzung der spezialpräventiven Erforderlichkeit einer solchen zusätzlichen Bestrafung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach („wenn und soweit“) eine absolute Grenze.Der VwGH hat sich im Erk eines verstSen vom 14.11. 2007, 2005/09/0115 u.a. mit der Auslegung des Paragraph 95, Absatz 3, BDG, mit der Beziehung dieser Vorschrift zu der die Strafbemessung regelnden Bestimmung des Paragraph 93, Absatz eins, leg. cit. sowie mit deren Auslegung auseinander gesetzt und u.a. hervorgehoben, für die Verhängung einer Disziplinarstrafe ergebe sich in Fällen des Paragraph 95, Absatz 3, leg. cit. aus der dort normierten Voraussetzung der spezialpräventiven Erforderlichkeit einer solchen zusätzlichen Bestrafung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach („wenn und soweit“) eine absolute Grenze.

Die in diesem Erk wiedergegebene Rechtsansicht des VwGH zur Strafbemessung gemäß § 93 Abs. 1 iVm § 95 Abs. 3 BDG und zur Disziplinarstrafe der Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 hat in gleicher Weise für die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche gemäß § 134 Z 3 zu gelten.Die in diesem Erk wiedergegebene Rechtsansicht des VwGH zur Strafbemessung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz 3, BDG und zur Disziplinarstrafe der Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, hat in gleicher Weise für die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche gemäß Paragraph 134, Ziffer 3, zu gelten.

Der DK ist darin beizupflichten, dass die Dienstpflichtverletzung besonders schwer wiegend ist, wobei die Ansicht, auf Milderungsgründe müsse deshalb nicht mehr eingegangen werden, angesichts der Rechtsauffassung des VwGH im zit Erk d verstSen allerdings nicht zu teilen ist. Die Erstinstanz hat aber vor allem zu Unrecht davon abgesehen, sich mit dem in § 95 Abs. 3 BDG normierten Kriterium für die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe und deren Strenge inhaltlich auseinander zu setzen und zu begründen, weshalb es der Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche des Besch bedürfe, um ihn von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Aufhebung hinsichtlich des Strafausspruches und Zurückverweisung.Der DK ist darin beizupflichten, dass die Dienstpflichtverletzung besonders schwer wiegend ist, wobei die Ansicht, auf Milderungsgründe müsse deshalb nicht mehr eingegangen werden, angesichts der Rechtsauffassung des VwGH im zit Erk d verstSen allerdings nicht zu teilen ist. Die Erstinstanz hat aber vor allem zu Unrecht davon abgesehen, sich mit dem in Paragraph 95, Absatz 3, BDG normierten Kriterium für die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe und deren Strenge inhaltlich auseinander zu setzen und zu begründen, weshalb es der Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche des Besch bedürfe, um ihn von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Aufhebung hinsichtlich des Strafausspruches und Zurückverweisung.

DK: Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte u Ansprüche (Ber d Besch)

DOK: Zurückverweisung

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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