RS Vwgh 2004/9/14 2004/11/0119

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z10;
StGB §37 Abs1;
StGB §83 Abs1;
StGB §84 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Prognose der Behörde, der Bf der wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen verurteilt wurde, werde seine Verkehrszuverlässigkeit rund 16 Monate, nach Begehung der strafbaren Handlung wiedererlangen, sich als verfehlt erweist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bf zumindest nach der Aktenlage strafgerichtlich unbescholten war und das Strafgericht die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht für geboten hielt, um den Bf von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken (§ 37 Abs. 1 StGB) (Hinweis E 28. Juni 2001, 2001/11/0114; E 30. Juni 1992, 91/11/0124).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004110119.X02

Im RIS seit

25.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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