RS Dok 2008/4/15 82/18-DOK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2008
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §93 Abs1
BDG §95 Abs1
BDG §95 Abs3
StGB §88
StVO §4 Abs1 litc
StVO §4 Abs2
VwGG §63 Abs1
  1. StGB § 88 heute
  2. StGB § 88 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 88 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 88 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. StGB § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. StGB § 88 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  7. StGB § 88 gültig von 01.03.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  8. StGB § 88 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  9. StGB § 88 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2001

Schlagworte

KriminalBea, außerdienstliches Verhalten, Verkehrsunfall mit Personenschaden, Fahrerflucht, rechtskräftige strafgerichtliche und verwaltungsbehördliche Verurteilung, disziplinärer Überhang, Strafbemessung, spezialpräventive Notwendigkeit

Rechtssatz

Hinsichtlich der gemäß § 93 Abs. 1 iVm § 95 Abs. 3 BDG nach dem im Strafausspruch aufhebenden Erk d VwGH v 13.12.2007, 2005/09/0044 neuerlich vorzunehmenden Strafbemessung gelangte die DOK unter Berücksichtigung der in den Erk des VwGH vom 13.12.2007, 2005/09/ /0044 und vom 14.11.2007, 2005/09/0115 (verstärkter Senat) dargelegten jüngsten, von der bisherigen Judikatur in wesentlichen Punkten abweichenden Rsp nunmehr zu folgendem Ergebnis:Hinsichtlich der gemäß Paragraph 93, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz 3, BDG nach dem im Strafausspruch aufhebenden Erk d VwGH v 13.12.2007, 2005/09/0044 neuerlich vorzunehmenden Strafbemessung gelangte die DOK unter Berücksichtigung der in den Erk des VwGH vom 13.12.2007, 2005/09/ /0044 und vom 14.11.2007, 2005/09/0115 (verstärkter Senat) dargelegten jüngsten, von der bisherigen Judikatur in wesentlichen Punkten abweichenden Rsp nunmehr zu folgendem Ergebnis:

Angesichts des rechtskräftigen Strafurteils, mit dem der Besch wegen Verwirklichung der Tatbestände gemäß § 88 Abs. 1 und 4 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt wurde, sowie des rechtskräftigen Schuldspruches durch den UVS wegen Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 15 Abs. 1, 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960, wobei der Besch mit einer Geldstrafe samt Kosten idHv insgesamt € 403,-- bestraft wurde, und weiters in Ansehung der disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit des Besch, seiner guten Dienstbeschreibung sowie zahlreicher ihm erteilter Belobigungen und nicht zuletzt seines nachträglichen Wohlverhaltens von nunmehr fünfeinhalb Jahren seit dem verfahrensgegenständlichen Vorfall kann letztlich doch von der begründeten Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, der disziplinarrechtliche Schuldspruch allein werde bereits ausreichen, den Bea von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.Angesichts des rechtskräftigen Strafurteils, mit dem der Besch wegen Verwirklichung der Tatbestände gemäß Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt wurde, sowie des rechtskräftigen Schuldspruches durch den UVS wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, 4, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, zweiter Satz StVO 1960, wobei der Besch mit einer Geldstrafe samt Kosten idHv insgesamt € 403,-- bestraft wurde, und weiters in Ansehung der disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit des Besch, seiner guten Dienstbeschreibung sowie zahlreicher ihm erteilter Belobigungen und nicht zuletzt seines nachträglichen Wohlverhaltens von nunmehr fünfeinhalb Jahren seit dem verfahrensgegenständlichen Vorfall kann letztlich doch von der begründeten Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, der disziplinarrechtliche Schuldspruch allein werde bereits ausreichen, den Bea von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Von der Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe konnte daher mangels Vorliegens spezialpräventiver Erfordernisse iSd § 95 Abs. 3 BDG abgesehen werden.Von der Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe konnte daher mangels Vorliegens spezialpräventiver Erfordernisse iSd Paragraph 95, Absatz 3, BDG abgesehen werden.

DK: Geldstrafe € 2.000,-- (Ber d Besch)

DOK: Absehen von zusätzlicher Disziplinarstrafe im 2. Rechtsgang

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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