Norm
BDG §94 Abs1Schlagworte
Einleitungsbeschluss, unrichtige Zusammensetzung der Disziplinarkommission, Rechtskraftwirkung, Ausschluss der VerjährungRechtssatz
Auch ein rechtswidriger EinlBeschl, der in der Folge aufgehoben wird, führt zum Ausschluss der Verjährung (VwGH 27.4.1989, VwSlg. 12.920 A/1989; 20.3.2002, 2001/09/0184; DOK 10.11.2000, GZ 103/8- DOK/00; 20.1.2004, GZ 76/7-DOK/03), vorausgesetzt, er wurde rechtzeitig gefasst und zugestellt, kommt es doch für den Eintritt der Wirkung auf die Zustellung an (zuletzt BerK 8.2.2007, GZ 213/10-BK/06; DOK 2.11.2007, GZ 74/16-DOK/07).
Da das Recht zur Fassung eines EinlBeschl der BerK im Hinblick auf § 123 Abs 3 BDG, der die Rechtsfolgen eines EinlBeschl ausdrücklich an den Beschluss der DK bindet, in keinem Fall zukommt, ist die (allfällige) neuerliche Fassung eines EinlBeschl der DK (in korrekter Zusammensetzung) vorbehalten (BerK 5.12.2007, GZ 154/11-BK/07). Aufhebung.Da das Recht zur Fassung eines EinlBeschl der BerK im Hinblick auf Paragraph 123, Absatz 3, BDG, der die Rechtsfolgen eines EinlBeschl ausdrücklich an den Beschluss der DK bindet, in keinem Fall zukommt, ist die (allfällige) neuerliche Fassung eines EinlBeschl der DK (in korrekter Zusammensetzung) vorbehalten (BerK 5.12.2007, GZ 154/11-BK/07). Aufhebung.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2008