RS Dok 2008/5/7 23/8-DOK/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2008
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Norm

AVG §73 Abs2
BDG §112 Abs6
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Antrag auf Aufhebung der Suspendierung, Devolutionsantrag, Entscheidungsfrist

Rechtssatz

Die zweimonatige Entscheidungsfrist nach § 112 Abs. 6 BDG findet ausschließlich auf die DOK als Berufungsbehörde Anwendung, und zwar hinsichtlich der Entscheidung über Berufungen betreffend Bescheide, mit denen über die Verhängung der Suspendierung oder über einen Antrag auf Aufhebung der Bezugskürzung entschieden wurde. Hinsichtlich aller anderen Entscheidungen der erst- aber auch der zweitinstanzlichen DiszBeh ist hingegen gemäß § 105 BDG iVm § 73 Abs. 2 AVG auf eine sechsmonatige Entscheidungsfrist abzustellen. Der Devolutionsantrag des Besch war daher schon mangels der Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 AVG zurückzuweisen (sinngemäß dazu VwGH 15.4.2005, 2004/12/0138).Die zweimonatige Entscheidungsfrist nach Paragraph 112, Absatz 6, BDG findet ausschließlich auf die DOK als Berufungsbehörde Anwendung, und zwar hinsichtlich der Entscheidung über Berufungen betreffend Bescheide, mit denen über die Verhängung der Suspendierung oder über einen Antrag auf Aufhebung der Bezugskürzung entschieden wurde. Hinsichtlich aller anderen Entscheidungen der erst- aber auch der zweitinstanzlichen DiszBeh ist hingegen gemäß Paragraph 105, BDG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 2, AVG auf eine sechsmonatige Entscheidungsfrist abzustellen. Der Devolutionsantrag des Besch war daher schon mangels der Voraussetzungen des Paragraph 73, Absatz 2, AVG zurückzuweisen (sinngemäß dazu VwGH 15.4.2005, 2004/12/0138).

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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