Norm
AVG §73 Abs2Schlagworte
Antrag auf Aufhebung der Suspendierung, Devolutionsantrag, EntscheidungsfristRechtssatz
Die zweimonatige Entscheidungsfrist nach § 112 Abs. 6 BDG findet ausschließlich auf die DOK als Berufungsbehörde Anwendung, und zwar hinsichtlich der Entscheidung über Berufungen betreffend Bescheide, mit denen über die Verhängung der Suspendierung oder über einen Antrag auf Aufhebung der Bezugskürzung entschieden wurde. Hinsichtlich aller anderen Entscheidungen der erst- aber auch der zweitinstanzlichen DiszBeh ist hingegen gemäß § 105 BDG iVm § 73 Abs. 2 AVG auf eine sechsmonatige Entscheidungsfrist abzustellen. Der Devolutionsantrag des Besch war daher schon mangels der Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 AVG zurückzuweisen (sinngemäß dazu VwGH 15.4.2005, 2004/12/0138).Die zweimonatige Entscheidungsfrist nach Paragraph 112, Absatz 6, BDG findet ausschließlich auf die DOK als Berufungsbehörde Anwendung, und zwar hinsichtlich der Entscheidung über Berufungen betreffend Bescheide, mit denen über die Verhängung der Suspendierung oder über einen Antrag auf Aufhebung der Bezugskürzung entschieden wurde. Hinsichtlich aller anderen Entscheidungen der erst- aber auch der zweitinstanzlichen DiszBeh ist hingegen gemäß Paragraph 105, BDG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 2, AVG auf eine sechsmonatige Entscheidungsfrist abzustellen. Der Devolutionsantrag des Besch war daher schon mangels der Voraussetzungen des Paragraph 73, Absatz 2, AVG zurückzuweisen (sinngemäß dazu VwGH 15.4.2005, 2004/12/0138).
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2009