Norm
AVG §69 Abs2Rechtssatz
Ist die absolute Frist des § 69 Abs. 2 und 3 AVG abgelaufen, so ist nicht zu prüfen, ob ein anderer als der vom Bf geltend gemachte Wiederaufnahmegrund verwirklicht wurde (VwGH 21.1.1991, 90/08/0223).Ist die absolute Frist des Paragraph 69, Absatz 2 und 3 AVG abgelaufen, so ist nicht zu prüfen, ob ein anderer als der vom Bf geltend gemachte Wiederaufnahmegrund verwirklicht wurde (VwGH 21.1.1991, 90/08/0223).
Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen (VwGH 20.3.1990, 90/06/0013).
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008