Norm
AVG §69 Abs1Schlagworte
Antrag auf Wiederaufnahme, konkrete Wiederaufnahmegründe, Angaben zur RechtzeitigkeitRechtssatz
Nach der stRsp des VwGH sind sämtliche Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines durch B abgeschlossenen Verfahrens vom Wiederaufnahmewerber aus eigenem Antrieb in seinem Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen (VwGH 19.2.1992, 92/14/0014; 20.9.1995, 93/13/0161).
Ein Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat immer zur Voraussetzung, dass die Partei einen der in Betracht kommenden gesetzlichen Gründe geltend macht und dass sie gleichzeitig nachweist, dass sie von diesem Grund erst längstens zwei Wochen vor Stellung des Antrages Kenntnis erlangt hat. Bereits der Wiederaufnahmeantrag selbst muss alle für die Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben enthalten.
Weder in seinem Antrag noch in seiner im Rahmen des ihm gemäß § 116 Abs. 1 BDG eingeräumten Parteiengehörs erstatteten Stellungnahme weist der ASt das Vorliegen eines konkreten und tauglichen Wiederaufnahmegrundes der in § 69 Abs. 1 AVG taxativ geregelten Wiederaufnahmegründe nach (eine geänderte rechtliche Beurteilung eines bereits bekannten Sachverhaltes bzw. eine geänderte Rechtsauffassung stellen keinen Wiederaufnahmegrund dar; VwGH 27.8.1998, 93/13/0023) – er selbst bezeichnet das vorgelegte Konvolut als „umfassende Sachverhaltsdarstellung“ – zudem lassen beide Eingaben des Antragstellers jegliche Angaben dazu vermissen, zu welchen Zeitpunkten er vom Vorliegen von ihm ins Treffen geführter konkreter Wiederaufnahmegründe jeweils Kenntnis erlangt hat.Weder in seinem Antrag noch in seiner im Rahmen des ihm gemäß Paragraph 116, Absatz eins, BDG eingeräumten Parteiengehörs erstatteten Stellungnahme weist der ASt das Vorliegen eines konkreten und tauglichen Wiederaufnahmegrundes der in Paragraph 69, Absatz eins, AVG taxativ geregelten Wiederaufnahmegründe nach (eine geänderte rechtliche Beurteilung eines bereits bekannten Sachverhaltes bzw. eine geänderte Rechtsauffassung stellen keinen Wiederaufnahmegrund dar; VwGH 27.8.1998, 93/13/0023) – er selbst bezeichnet das vorgelegte Konvolut als „umfassende Sachverhaltsdarstellung“ – zudem lassen beide Eingaben des Antragstellers jegliche Angaben dazu vermissen, zu welchen Zeitpunkten er vom Vorliegen von ihm ins Treffen geführter konkreter Wiederaufnahmegründe jeweils Kenntnis erlangt hat.
Der Antrag war insgesamt als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich dabei um einen einer Verbesserung nicht zugänglichen inhaltlichen Mangel des Antrages handelt (VwGH 16.6.1992, 92/11/0033).
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2008