Norm
AVG §63 Abs3Schlagworte
Berufung, begründeter BerufungsantragRechtssatz
Obwohl die BW die Aufhebung des angef Bescheides nicht ausdrücklich beantragt, zielt ihr Antrag eindeutig darauf ab, indem sie ausdrücklich ersucht, ihr Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen Stellung nehmen zu können, und die unbedingte Klärung der pauschalen Verdächtigungen verlangt. Damit ist das unmissverständliche Ziel der BW evident, den Nichteinleitungsbeschluss aus dem Rechtsbestand zu entfernen, um so den Weg zu einer mündlichen Verhandlung im DiszVerf zu ebnen. Es liegt somit im Hinblick auf die hinreichende Klarheit dessen (vgl. VwGH 14.12.1992, 92/10/0394), was die BW mit der Berufung anstrebt (VwGH 30.4.2003, 2001/03/0023; 22.2.2002, 2001/02/0130), ein begründeter Berufungsantrag vor.Obwohl die BW die Aufhebung des angef Bescheides nicht ausdrücklich beantragt, zielt ihr Antrag eindeutig darauf ab, indem sie ausdrücklich ersucht, ihr Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen Stellung nehmen zu können, und die unbedingte Klärung der pauschalen Verdächtigungen verlangt. Damit ist das unmissverständliche Ziel der BW evident, den Nichteinleitungsbeschluss aus dem Rechtsbestand zu entfernen, um so den Weg zu einer mündlichen Verhandlung im DiszVerf zu ebnen. Es liegt somit im Hinblick auf die hinreichende Klarheit dessen vergleiche VwGH 14.12.1992, 92/10/0394), was die BW mit der Berufung anstrebt (VwGH 30.4.2003, 2001/03/0023; 22.2.2002, 2001/02/0130), ein begründeter Berufungsantrag vor.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2008