RS Dok 2008/11/20 5/18-DOK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2008
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Norm

BDG §46 Abs1
BDG §92 Abs1 Z3
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §95 Abs1
StGB §302 Abs1
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

ExekutivBea, Weitergabe der Information über bevorstehende Amtshandlung, Lokalkontrolle im Rotlichtmilieu, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs, Amtsverschwiegenheit, gravierender Vertrauensbruch, Spezialprävention, erhebliche Milderungsgründe

Rechtssatz

Der Besch hat mit den ihm angelasteten Vorgangsweisen (Verraten von Amtshandlungen) das ihm vom Dienstgeber entgegengebrachte Vertrauen gröblich verletzt und damit gegen die ihm auferlegten Dienstpflichten in schwerwiegender Weise verstoßen. Ein Bea, der dienstliche Informationen verrät und dadurch behördliche Kontrollmaßnahmen vereitelt, zieht durch eine derartige Vorgangsweise das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten und zur Allgemeinheit in schwere Mitleidenschaft.

Mit rk Strafurteil wurde der Besch gemäß § 302 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Geldstrafe von 1.800,-- verurteilt.Mit rk Strafurteil wurde der Besch gemäß Paragraph 302, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Geldstrafe von 1.800,-- verurteilt.

Die dem BW angelasteten Tatvorwürfe rechtfertigen trotz gegebener Schwere der Dienstpflichtverletzung angesichts der beim Besch vorliegenden Milderungsgründe (bisher strafrechtliche und disziplinäre Unbescholtenheit, reumütiges einsichtiges Geständnis, grundsätzlich ordentlicher Lebenswandel, sonstige gewichtige Nachteile infolge von § 34 Abs 1 Z 19 StGB) und einer positiven Zukunftsprognose noch nicht den Ausspruch der Disziplinarstrafe der Entlassung.Die dem BW angelasteten Tatvorwürfe rechtfertigen trotz gegebener Schwere der Dienstpflichtverletzung angesichts der beim Besch vorliegenden Milderungsgründe (bisher strafrechtliche und disziplinäre Unbescholtenheit, reumütiges einsichtiges Geständnis, grundsätzlich ordentlicher Lebenswandel, sonstige gewichtige Nachteile infolge von Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB) und einer positiven Zukunftsprognose noch nicht den Ausspruch der Disziplinarstrafe der Entlassung.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: 5 MB

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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