RS Dok 2010/1/19 53/8-DOK/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2010
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Norm

AVG §66 Abs4
BDG §118 Abs1
BDG §126 Abs2

Schlagworte

Idealkonkurrenz, rechtliche Qualifikation, verletzte Verwaltungsvorschrift

Rechtssatz

Ein Schuldspruch oder ein Freispruch von einer bloßen Qualifikation innerhalb derselben Dienstpflichtverletzung ist – ebenso wie im allgemeinen Strafrecht – rechtens unzulässig (VwGH 18.11.1998, 96/09/0363). Dem Bea kann bei einem Handlungsablauf immer nur eine Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt werden (VwGH 21.3.1991, 91/09/002). Hinsichtlich der Sachverhaltselemente bzw. der Tatvorwürfe, hinsichtlich der bereits ein – in Teilrechtskraft erwachsener – Freispruch erfolgt ist, ist somit ein Schuldspruch jedenfalls unzulässig und rechtswidrig. Im konkreten Fall wurde der Besch von dem wider ihn erhobenen Tatvorwurf zum gleichen Sachverhalt nach der rechtlichen Qualifikation gemäß § 43 Abs. 2 BDG freigesprochen, obhin ein Schuldspruch nach § 44 Abs. 1 BDG erfolgt ist. Daher war das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis in diesem Umfang ersatzlos zu beheben. Gleiches gilt aber auch für die Tatvorwürfe, hinsichtlich der (nach einer anderen rechtlichen Qualifikation) zum deckungsgleichen Sachverhalt ein Einstellungsbeschluss bzw. ein Nichteinleitungsbeschluss erfolgte. Durch die hierzu verfügte ersatzlose Behebung des angefochtenen B wird der Besch in seiner Rechtsstellung nicht schlechter gestellt, als dies beim beantragten Freispruch der Fall gewesen wäre (sinngemäß dazu VwGH 18.10.1989, 89/09/0023).Ein Schuldspruch oder ein Freispruch von einer bloßen Qualifikation innerhalb derselben Dienstpflichtverletzung ist – ebenso wie im allgemeinen Strafrecht – rechtens unzulässig (VwGH 18.11.1998, 96/09/0363). Dem Bea kann bei einem Handlungsablauf immer nur eine Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt werden (VwGH 21.3.1991, 91/09/002). Hinsichtlich der Sachverhaltselemente bzw. der Tatvorwürfe, hinsichtlich der bereits ein – in Teilrechtskraft erwachsener – Freispruch erfolgt ist, ist somit ein Schuldspruch jedenfalls unzulässig und rechtswidrig. Im konkreten Fall wurde der Besch von dem wider ihn erhobenen Tatvorwurf zum gleichen Sachverhalt nach der rechtlichen Qualifikation gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG freigesprochen, obhin ein Schuldspruch nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG erfolgt ist. Daher war das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis in diesem Umfang ersatzlos zu beheben. Gleiches gilt aber auch für die Tatvorwürfe, hinsichtlich der (nach einer anderen rechtlichen Qualifikation) zum deckungsgleichen Sachverhalt ein Einstellungsbeschluss bzw. ein Nichteinleitungsbeschluss erfolgte. Durch die hierzu verfügte ersatzlose Behebung des angefochtenen B wird der Besch in seiner Rechtsstellung nicht schlechter gestellt, als dies beim beantragten Freispruch der Fall gewesen wäre (sinngemäß dazu VwGH 18.10.1989, 89/09/0023).

DK: Geldstrafe € 3.500,-

DOK: Teilfreispruch/ersatzlose Behebung/teilw.

Bestätigung/Geldbuße € 2.000,-

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2011
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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