Norm
AVG §63 Abs5Schlagworte
Berufung, Rechtzeitigkeit, Zustellung durch Hinterlegung, OrtsabwesenheitRechtssatz
Im Hinblick auf den Schutzzweck des Zustellgesetzes – den Empfänger vor Nachteilen zu bewahren, die durch eine gesetzwidrige Zustellung entstehen könnten – kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, einen Empfänger, der wegen Ortsabwesenheit nicht rechtzeitig informiert sein und reagieren konnte, generell durch Verkürzung der Rechtsmittelfrist schlechter zu stellen als andere Empfänger. Dem zum Zeitpunkt des Zustellversuches nicht ortsanwesend gewesenen Besch, der die Sendung noch am selben Tag behob, an dem er von der Hinterlegung Kenntnis erlangte und erlangen konnte, soll daher die gleiche gesetzlich eingeräumte Rechtsmittelfrist zur Verfügung stehen, wie dem Empfänger, dem ordnungsgemäß zugestellt wurde; dies auch im Hinblick darauf, dass die Erstinstanz auch an die Wohnadresse des Besch hätte zustellen lassen können, es jedoch vorgezogen hat, eine Abgabestelle auszuwählen, von der sie wusste (oder hätte wissen müssen), dass der Besch dort nur an zwei bzw. drei Arbeitstagen pro Woche regelmäßig aufhältig ist.
Erlangte der Disziplinarbeschuldigte von der am 3.11.2009 unter Festsetzung des Beginnes der Abholfrist mit der am selben Tag erfolgten postamtlichen Hinterlegung erst am 5.11.2009 Kenntnis, so konnte er die Sendung frühestens an diesem Tag, also zumindest einen vollen Tag später beheben, als dies einem ortsanwesend gewesenen, erst nach Beendigung der Amtsstunden der Post am Tag der Hinterlegung in seine Wohnung (die Abgabestelle) zurückgekehrten Berufstätigen üblicherweise möglich gewesen wäre. Es kann somit nicht gesagt werden, dass ihm jener Zeitraum zur Ausführung seines Rechtsmittels zur Verfügung stand, der ihm auch im Fall einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung durch postamtliche Hinterlegung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre (OGH 5Ob 513/93; 2Ob 96/07t). Die Zustellung war daher erst mit der tatsächlichen Behebung am 5.11.2009 (§ 7 Zustellgesetz) bewirkt. An diesem Tag begann auch die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels zu laufen. Das am 19.11.2009 eingebrachte Rechtsmittel ist daher als rechtzeitig zu behandeln.Erlangte der Disziplinarbeschuldigte von der am 3.11.2009 unter Festsetzung des Beginnes der Abholfrist mit der am selben Tag erfolgten postamtlichen Hinterlegung erst am 5.11.2009 Kenntnis, so konnte er die Sendung frühestens an diesem Tag, also zumindest einen vollen Tag später beheben, als dies einem ortsanwesend gewesenen, erst nach Beendigung der Amtsstunden der Post am Tag der Hinterlegung in seine Wohnung (die Abgabestelle) zurückgekehrten Berufstätigen üblicherweise möglich gewesen wäre. Es kann somit nicht gesagt werden, dass ihm jener Zeitraum zur Ausführung seines Rechtsmittels zur Verfügung stand, der ihm auch im Fall einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung durch postamtliche Hinterlegung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre (OGH 5Ob 513/93; 2Ob 96/07t). Die Zustellung war daher erst mit der tatsächlichen Behebung am 5.11.2009 (Paragraph 7, Zustellgesetz) bewirkt. An diesem Tag begann auch die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels zu laufen. Das am 19.11.2009 eingebrachte Rechtsmittel ist daher als rechtzeitig zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010