RS Dok 2010/4/9 94/13-DOK/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.2010
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z3
BDG §95 Abs2
StGB §146
StGB §147 Abs2
  1. StGB § 147 heute
  2. StGB § 147 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2021
  3. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  5. StGB § 147 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  6. StGB § 147 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  7. StGB § 147 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 147 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 147 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  10. StGB § 147 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

Bezirksanwalt, außerdienstliches Verhalten, rk strafgerichtliche Verurteilung wegen Betruges, Bindung, disziplinärer Überhang

Rechtssatz

Mit rk Strafurteil wurde die Besch – eine Bezirksanwältin – des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe verhängt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde mit dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen. Demnach hat die Besch mit dem Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe ihrer Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit und unter Verschweigen ihrer finanziellen Verhältnisse die genannten Personen zur Gewährung von Darlehen verleitet, wodurch diese im Betrag von insgesamt € 6.000,- am Vermögen geschädigt wurden. Die Besch hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG schuldhaft begangen, kann es doch keinem Zweifel unterliegen, dass dieses Verhalten einer Bezirksanwältin in besonders hohem Maß geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Angelegenheiten durch sie zu schädigen. In diesem Zusammenhang ist sowohl der besondere als auch der allgemeine Funktionsbezug des außerdienstlichen Verhaltens der Besch gegeben, weil die – auch außerdienstliche – Begehung des Vergehens des schweren Betruges mit der ordnungsgemäßen Beachtung der Dienstpflichten jedes Bea und insbesondere auch einer Bezirksanwältin unvereinbar ist, sodass ein disziplinärer Überhang vorliegt.Mit rk Strafurteil wurde die Besch – eine Bezirksanwältin – des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe verhängt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde mit dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen. Demnach hat die Besch mit dem Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe ihrer Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit und unter Verschweigen ihrer finanziellen Verhältnisse die genannten Personen zur Gewährung von Darlehen verleitet, wodurch diese im Betrag von insgesamt € 6.000,- am Vermögen geschädigt wurden. Die Besch hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG schuldhaft begangen, kann es doch keinem Zweifel unterliegen, dass dieses Verhalten einer Bezirksanwältin in besonders hohem Maß geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Angelegenheiten durch sie zu schädigen. In diesem Zusammenhang ist sowohl der besondere als auch der allgemeine Funktionsbezug des außerdienstlichen Verhaltens der Besch gegeben, weil die – auch außerdienstliche – Begehung des Vergehens des schweren Betruges mit der ordnungsgemäßen Beachtung der Dienstpflichten jedes Bea und insbesondere auch einer Bezirksanwältin unvereinbar ist, sodass ein disziplinärer Überhang vorliegt.

Die Bindung der Disziplinarbehörden erstreckt sich auch auf die Feststellung des Strafgerichtes zum inneren (subjektiven) Tatbestand; dies gilt auch für die Frage der Schuldfähigkeit bzw. einer allfälligen Minderung der Zurechnungsfähigkeit und des Grades des Verschuldens des beschuldigten Bea. Das Berufungsvorbringen, das schuldhafte Handeln der Besch wäre unter Beachtung ihrer psychischen Situation als gering einzustufen gewesen und diese Handlung habe sie nicht als Dienstpflichtverletzung wahrnehmen können, geht daher ins Leere. Zu den weiteren Tatvorwürfen s RS 2.

DK: Geldstrafe € 1.600,- (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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