RS Dok 2010/5/12 GZ 77/8-DOK/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.2010
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §95 Abs1
BDG §118 Abs1 Z2
StGB §207a
  1. StGB § 207a heute
  2. StGB § 207a gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2023
  3. StGB § 207a gültig von 01.09.2017 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 207a gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 207a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 207a gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  7. StGB § 207a gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 207a gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 207a gültig von 01.03.1997 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  10. StGB § 207a gültig von 01.10.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 622/1994

Schlagworte

FinanzBea, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen § 207a Abs 1 und Abs 3 StGB, pornografische Darstellungen Minderjähriger, Herunterladen am privaten PC, Weitergabe an Dritte, kein disziplinärer Überhang für Tatzeitraum nach Versetzung, Abberufung als Vorgesetzter, Freizeitverhalten

Rechtssatz

Hinsichtlich des im Strafurteil angeführten Tatverhaltens liegt, soweit der private PC des beschuldigten Bea bzw. sein privates Notebook dabei Verwendung fanden, kein disziplinärer Überhang (besonderer Dienstbezug) iSd § 95 Abs. 1 iVm § 43 Abs. 2 BDG vor, weil dieser Zeitraum bereits nach der Versetzung des Besch zum Zollamt A. und seiner Betrauung mit der Funktion eines Teamassistenten liegt und ihm zu dieser Zeit daher nicht mehr die Funktion eines Teamleiters der Strafsachenstelle am Zollamt X. zukam.Hinsichtlich des im Strafurteil angeführten Tatverhaltens liegt, soweit der private PC des beschuldigten Bea bzw. sein privates Notebook dabei Verwendung fanden, kein disziplinärer Überhang (besonderer Dienstbezug) iSd Paragraph 95, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, BDG vor, weil dieser Zeitraum bereits nach der Versetzung des Besch zum Zollamt A. und seiner Betrauung mit der Funktion eines Teamassistenten liegt und ihm zu dieser Zeit daher nicht mehr die Funktion eines Teamleiters der Strafsachenstelle am Zollamt römisch zehn. zukam.

Unabhängig von der moralischen Bedenklichkeit bzw. Verwerflichkeit dieses außerdienstlichen Verhaltens ist aber auch ein allgemeiner Dienstbezug nicht zu erkennen, weil es nicht Angelegenheit des Dienstgebers ist, das private Freizeitverhalten von Bea einer Beurteilung und Bewertung in moralisch-ethischer Hinsicht zu unterwerfen.

Das strafrechtlich rechtskräftig sanktionierte außerdienstliche Fehlverhalten bedeutet daher nicht zusätzlich einen Verstoß des Bea gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten. Von einem allgemeinen Dienstbezug ist ab der Rechtswirksamkeit der Versetzung des Besch zum Zollamt nämlich nur dann auszugehen, wenn er für seine einschlägigen Aktivitäten den vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten PC verwendete bzw. wenn diese während der Dienstzeit stattfanden. Der Besch war hinsichtlich der Verwendung seiner privaten Hardware bei der Weitergabe kinderpornografischen Materials mangels Verwirklichung einer Dienstpflichtverletzung von der Begehung disziplinärer Verfehlungen gemäß § 126 Abs. 2 iVm § 118 Abs. 1 Z 2 BDG daher freizusprechen.Das strafrechtlich rechtskräftig sanktionierte außerdienstliche Fehlverhalten bedeutet daher nicht zusätzlich einen Verstoß des Bea gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten. Von einem allgemeinen Dienstbezug ist ab der Rechtswirksamkeit der Versetzung des Besch zum Zollamt nämlich nur dann auszugehen, wenn er für seine einschlägigen Aktivitäten den vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten PC verwendete bzw. wenn diese während der Dienstzeit stattfanden. Der Besch war hinsichtlich der Verwendung seiner privaten Hardware bei der Weitergabe kinderpornografischen Materials mangels Verwirklichung einer Dienstpflichtverletzung von der Begehung disziplinärer Verfehlungen gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG daher freizusprechen.

S im Übrigen RS 1 und 2.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Geldstrafe 3 MB/Teilfreispruch

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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