Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
FinanzBea, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen § 207a Abs 1 und Abs 3 StGB, pornografische Darstellungen Minderjähriger, Herunterladen am privaten PC, Weitergabe an Dritte, kein disziplinärer Überhang für Tatzeitraum nach Versetzung, Abberufung als Vorgesetzter, FreizeitverhaltenRechtssatz
Hinsichtlich des im Strafurteil angeführten Tatverhaltens liegt, soweit der private PC des beschuldigten Bea bzw. sein privates Notebook dabei Verwendung fanden, kein disziplinärer Überhang (besonderer Dienstbezug) iSd § 95 Abs. 1 iVm § 43 Abs. 2 BDG vor, weil dieser Zeitraum bereits nach der Versetzung des Besch zum Zollamt A. und seiner Betrauung mit der Funktion eines Teamassistenten liegt und ihm zu dieser Zeit daher nicht mehr die Funktion eines Teamleiters der Strafsachenstelle am Zollamt X. zukam.Hinsichtlich des im Strafurteil angeführten Tatverhaltens liegt, soweit der private PC des beschuldigten Bea bzw. sein privates Notebook dabei Verwendung fanden, kein disziplinärer Überhang (besonderer Dienstbezug) iSd Paragraph 95, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, BDG vor, weil dieser Zeitraum bereits nach der Versetzung des Besch zum Zollamt A. und seiner Betrauung mit der Funktion eines Teamassistenten liegt und ihm zu dieser Zeit daher nicht mehr die Funktion eines Teamleiters der Strafsachenstelle am Zollamt römisch zehn. zukam.
Unabhängig von der moralischen Bedenklichkeit bzw. Verwerflichkeit dieses außerdienstlichen Verhaltens ist aber auch ein allgemeiner Dienstbezug nicht zu erkennen, weil es nicht Angelegenheit des Dienstgebers ist, das private Freizeitverhalten von Bea einer Beurteilung und Bewertung in moralisch-ethischer Hinsicht zu unterwerfen.
Das strafrechtlich rechtskräftig sanktionierte außerdienstliche Fehlverhalten bedeutet daher nicht zusätzlich einen Verstoß des Bea gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten. Von einem allgemeinen Dienstbezug ist ab der Rechtswirksamkeit der Versetzung des Besch zum Zollamt nämlich nur dann auszugehen, wenn er für seine einschlägigen Aktivitäten den vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten PC verwendete bzw. wenn diese während der Dienstzeit stattfanden. Der Besch war hinsichtlich der Verwendung seiner privaten Hardware bei der Weitergabe kinderpornografischen Materials mangels Verwirklichung einer Dienstpflichtverletzung von der Begehung disziplinärer Verfehlungen gemäß § 126 Abs. 2 iVm § 118 Abs. 1 Z 2 BDG daher freizusprechen.Das strafrechtlich rechtskräftig sanktionierte außerdienstliche Fehlverhalten bedeutet daher nicht zusätzlich einen Verstoß des Bea gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten. Von einem allgemeinen Dienstbezug ist ab der Rechtswirksamkeit der Versetzung des Besch zum Zollamt nämlich nur dann auszugehen, wenn er für seine einschlägigen Aktivitäten den vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten PC verwendete bzw. wenn diese während der Dienstzeit stattfanden. Der Besch war hinsichtlich der Verwendung seiner privaten Hardware bei der Weitergabe kinderpornografischen Materials mangels Verwirklichung einer Dienstpflichtverletzung von der Begehung disziplinärer Verfehlungen gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG daher freizusprechen.
S im Übrigen RS 1 und 2.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Geldstrafe 3 MB/Teilfreispruch
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010