Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
FinanzBea, Teamleiter, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen § 207a Abs 1 und Abs 3 StGB, pornografische Darstellungen Minderjähriger, Herunterladen am Dienst-PC und privaten PC, Weitergabe an Dritte, disziplinärer Überhang, allgemeiner und besonderer FunktionsbezugRechtssatz
Der Besch hat den ihm von seinem Dienstgeber zur Verfügung gestellten PC für das Weiterleiten einschlägiger kinderpornografischer Bilddateien an Dritte verwendet. Von Bea im Dienst und mit der vom Dienstgeber bereitgestellten technischen Infrastruktur getätigte Aktivitäten dieser Art weisen jedenfalls einen allgemeinen Dienstbezug auf, weil er damit – gleichgültig, welchem Ressort der jeweilige Bea angehört und in welcher Position dieser tätig ist – das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben in eklatanter Weise aufs Spiel setzt.
Ein solches Verhalten ist jedenfalls geeignet, zu einer massiven Vertrauensschädigung in der Bevölkerung zu führen. Da dieses Verhalten aber gleichzeitig einen Verstoß gegen konkrete dienstliche Weisungen bedeutet und der Rsp des VwGH zufolge im Fall der Verwirklichung sowohl einer Verletzung der Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 2 BDG als auch einer solchen gemäß § 44 Abs. 1 leg. cit. durch ein und dasselbe Fehlverhalten letztere als Verstoß gegen die speziellere Norm vorgeht, war die ihm subjektiv vorwerfbare Vorgangsweise dem § 44 Abs. 1 BDG zu unterstellen.Ein solches Verhalten ist jedenfalls geeignet, zu einer massiven Vertrauensschädigung in der Bevölkerung zu führen. Da dieses Verhalten aber gleichzeitig einen Verstoß gegen konkrete dienstliche Weisungen bedeutet und der Rsp des VwGH zufolge im Fall der Verwirklichung sowohl einer Verletzung der Dienstpflicht gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG als auch einer solchen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, leg. cit. durch ein und dasselbe Fehlverhalten letztere als Verstoß gegen die speziellere Norm vorgeht, war die ihm subjektiv vorwerfbare Vorgangsweise dem Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu unterstellen.
Insofern dieses Herunterladen und Speichern einschlägiger Bilddateien außerdienstlich und mit dem privaten PC bzw. dem privaten Notebook des Besch erfolgte, liegt ebenfalls ein disziplinärer Überhang vor, kann der besondere Dienstbezug in diesem Fall im Hinblick darauf doch nicht übersehen werden, dass der Besch als Teamleiter einer Strafsachenstelle Zoll selbst gerade die Rechtsgüter verletzt hat, die zu schützen und deren Verletzung zu verfolgen er damals kraft seines Amtes aufgerufen war.
Es ist daher nicht zweifelhaft, dass dieses Verhalten eines leitenden Bea gerade derjenigen Beh, deren Aufgabe die Verhinderung, Aufdeckung bzw. Verfolgung von Aktivitäten der gegenständlichen Art ist, in nicht zu überbietender Weise geeignet war, das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Aufgabenerfüllung durch diesen Bea massiv zu schädigen. Insoweit liegen schuldhaft begangene Verstöße gegen seine Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 2 BDG vor.Es ist daher nicht zweifelhaft, dass dieses Verhalten eines leitenden Bea gerade derjenigen Beh, deren Aufgabe die Verhinderung, Aufdeckung bzw. Verfolgung von Aktivitäten der gegenständlichen Art ist, in nicht zu überbietender Weise geeignet war, das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Aufgabenerfüllung durch diesen Bea massiv zu schädigen. Insoweit liegen schuldhaft begangene Verstöße gegen seine Dienstpflicht gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG vor.
Zur Strafbemessung s RS 2 und 3.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Geldstrafe 3 MB
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010