Norm
BDG §43 Abs1Schlagworte
ExekutivBea, körperliche Gewaltanwendung bei Amtshandlung, Körperverletzung, strafgerichtliche Verurteilung, disziplinärer Überhang, keine spezialpräventive Notwendigkeit einer StrafeRechtssatz
Das inkriminierte Verhalten des Besch (Faustschlag ins Gesicht einer beamtshandelten Person), das auch die Grundlage für seine strafgerichtliche Verurteilung wegen schuldhafter Verwirklichung des Straftatbestandes der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB bildete, war zweifelsfrei geeignet, das durch § 43 Abs. 2 BDG zu schützende Rechtsgut der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft in beträchtlichem Ausmaß zu schädigen. Dieses Verhalten war nicht nur geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in seine persönliche und dienstliche Integrität als konkreten ExekutivBea zu erschüttern und sein eigenes Ansehen zu schädigen, sondern auch dazu angetan, das Ansehen seiner Dienststelle und der gesamten DBeh in erheblicher Weise zu beeinträchtigen. Der Besch hat somit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG schuldhaft begangen, wobei die DiszBeh an die der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite (dolus eventualis) gebunden sind. Vom Vorliegen eines disziplinären Überhanges iSd § 95 Abs. 1 BDG war somit auszugehen.Das inkriminierte Verhalten des Besch (Faustschlag ins Gesicht einer beamtshandelten Person), das auch die Grundlage für seine strafgerichtliche Verurteilung wegen schuldhafter Verwirklichung des Straftatbestandes der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB bildete, war zweifelsfrei geeignet, das durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu schützende Rechtsgut der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft in beträchtlichem Ausmaß zu schädigen. Dieses Verhalten war nicht nur geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in seine persönliche und dienstliche Integrität als konkreten ExekutivBea zu erschüttern und sein eigenes Ansehen zu schädigen, sondern auch dazu angetan, das Ansehen seiner Dienststelle und der gesamten DBeh in erheblicher Weise zu beeinträchtigen. Der Besch hat somit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG schuldhaft begangen, wobei die DiszBeh an die der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite (dolus eventualis) gebunden sind. Vom Vorliegen eines disziplinären Überhanges iSd Paragraph 95, Absatz eins, BDG war somit auszugehen.
Angesichts der näher ausgeführten in ihrer Gesamtheit in erheblichem Maß zu Gunsten der Persönlichkeit des Besch sprechenden Umstände und der daraus abzuleitenden positiven Zukunftsprognose hält die DOK die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe gemäß § 95 Abs. 3 BDG aus Gründen der Spezialprävention nicht für notwendig, zumal bei der Beurteilung der spezialpräventiven Notwendigkeit der Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe auch zu berücksichtigen ist, dass sich der Bea aus eigenem Antrieb zwischenzeitig in den Innendienst versetzen ließ, um jeglichem Konflikt im Außendienst auszuweichen, dass er somit nicht mehr im Außendienst – mit den diesem immanenten Konfliktpotenzialen – tätig ist.Angesichts der näher ausgeführten in ihrer Gesamtheit in erheblichem Maß zu Gunsten der Persönlichkeit des Besch sprechenden Umstände und der daraus abzuleitenden positiven Zukunftsprognose hält die DOK die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 95, Absatz 3, BDG aus Gründen der Spezialprävention nicht für notwendig, zumal bei der Beurteilung der spezialpräventiven Notwendigkeit der Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe auch zu berücksichtigen ist, dass sich der Bea aus eigenem Antrieb zwischenzeitig in den Innendienst versetzen ließ, um jeglichem Konflikt im Außendienst auszuweichen, dass er somit nicht mehr im Außendienst – mit den diesem immanenten Konfliktpotenzialen – tätig ist.
DK: Freispruch (Ber d DA)
DOK: Schuldspruch unter Absehen von der Strafe
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010