RS Dok 2010/6/13 84/14-DOK/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2010
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §95 Abs1
BDG §95 Abs3
StGB §83 Abs1
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Schlagworte

ExekutivBea, körperliche Gewaltanwendung bei Amtshandlung, Körperverletzung, strafgerichtliche Verurteilung, disziplinärer Überhang, keine spezialpräventive Notwendigkeit einer Strafe

Rechtssatz

Das inkriminierte Verhalten des Besch (Faustschlag ins Gesicht einer beamtshandelten Person), das auch die Grundlage für seine strafgerichtliche Verurteilung wegen schuldhafter Verwirklichung des Straftatbestandes der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB bildete, war zweifelsfrei geeignet, das durch § 43 Abs. 2 BDG zu schützende Rechtsgut der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft in beträchtlichem Ausmaß zu schädigen. Dieses Verhalten war nicht nur geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in seine persönliche und dienstliche Integrität als konkreten ExekutivBea zu erschüttern und sein eigenes Ansehen zu schädigen, sondern auch dazu angetan, das Ansehen seiner Dienststelle und der gesamten DBeh in erheblicher Weise zu beeinträchtigen. Der Besch hat somit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG schuldhaft begangen, wobei die DiszBeh an die der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite (dolus eventualis) gebunden sind. Vom Vorliegen eines disziplinären Überhanges iSd § 95 Abs. 1 BDG war somit auszugehen.Das inkriminierte Verhalten des Besch (Faustschlag ins Gesicht einer beamtshandelten Person), das auch die Grundlage für seine strafgerichtliche Verurteilung wegen schuldhafter Verwirklichung des Straftatbestandes der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB bildete, war zweifelsfrei geeignet, das durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu schützende Rechtsgut der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft in beträchtlichem Ausmaß zu schädigen. Dieses Verhalten war nicht nur geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in seine persönliche und dienstliche Integrität als konkreten ExekutivBea zu erschüttern und sein eigenes Ansehen zu schädigen, sondern auch dazu angetan, das Ansehen seiner Dienststelle und der gesamten DBeh in erheblicher Weise zu beeinträchtigen. Der Besch hat somit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG schuldhaft begangen, wobei die DiszBeh an die der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite (dolus eventualis) gebunden sind. Vom Vorliegen eines disziplinären Überhanges iSd Paragraph 95, Absatz eins, BDG war somit auszugehen.

Angesichts der näher ausgeführten in ihrer Gesamtheit in erheblichem Maß zu Gunsten der Persönlichkeit des Besch sprechenden Umstände und der daraus abzuleitenden positiven Zukunftsprognose hält die DOK die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe gemäß § 95 Abs. 3 BDG aus Gründen der Spezialprävention nicht für notwendig, zumal bei der Beurteilung der spezialpräventiven Notwendigkeit der Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe auch zu berücksichtigen ist, dass sich der Bea aus eigenem Antrieb zwischenzeitig in den Innendienst versetzen ließ, um jeglichem Konflikt im Außendienst auszuweichen, dass er somit nicht mehr im Außendienst – mit den diesem immanenten Konfliktpotenzialen – tätig ist.Angesichts der näher ausgeführten in ihrer Gesamtheit in erheblichem Maß zu Gunsten der Persönlichkeit des Besch sprechenden Umstände und der daraus abzuleitenden positiven Zukunftsprognose hält die DOK die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 95, Absatz 3, BDG aus Gründen der Spezialprävention nicht für notwendig, zumal bei der Beurteilung der spezialpräventiven Notwendigkeit der Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe auch zu berücksichtigen ist, dass sich der Bea aus eigenem Antrieb zwischenzeitig in den Innendienst versetzen ließ, um jeglichem Konflikt im Außendienst auszuweichen, dass er somit nicht mehr im Außendienst – mit den diesem immanenten Konfliktpotenzialen – tätig ist.

DK: Freispruch (Ber d DA)

DOK: Schuldspruch unter Absehen von der Strafe

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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