Norm
BDG §43 Abs1Schlagworte
ExekutivBea, körperliche Übergriffe, Misshandlungen, Körperverletzung, DienstpflichtverletzungRechtssatz
Körperliche Übergriffe durch ExekutivBea sowohl während ihres Dienstes als auch außer Dienst sind als Dienstpflichtverletzungen anzusehen. Misshandlungen durch einen Polizisten sind auch dann in besonderem Maß geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in dessen pflichtgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zu schädigen, wenn sie außer Dienst begangen werden.
Bei der hier in Rede stehenden Körperverletzung (Faustschlag ins Gesicht) handelt es sich um einen in Ausübung des Dienstes rechtswidrig gesetzten Übergriff auf die körperliche Unversehrtheit einer vorübergehend festgenommenen, mit Handschellen auf dem Rücken gefesselten jugendlichen Person. Damit hat der Besch zweifellos gegen seine in § 43 Abs. 1 BDG normierten Dienstpflichten verstoßen.Bei der hier in Rede stehenden Körperverletzung (Faustschlag ins Gesicht) handelt es sich um einen in Ausübung des Dienstes rechtswidrig gesetzten Übergriff auf die körperliche Unversehrtheit einer vorübergehend festgenommenen, mit Handschellen auf dem Rücken gefesselten jugendlichen Person. Damit hat der Besch zweifellos gegen seine in Paragraph 43, Absatz eins, BDG normierten Dienstpflichten verstoßen.
Sein Vorgehen im Dienst war ohne Zweifel zudem auch geeignet, bei der Allgemeinheit Bedenken gegen die Sachlichkeit und Rechtmäßigkeit der Amtsführung durch ihn als Polizeibeamten iSd § 43 Abs. 2 BDG hervorzurufen und das Vertrauen der Bevölkerung in ihn als Verantwortungsträger des Staates in hohem Maß zu schmälern. Auch im Fall von beträchtlich provozierendem Verhalten einer (zu beamtshandelnden) Person darf sich ein ExekutivBea – abgesehen von Fällen von Notwehr oder Nothilfe – nicht dazu hinreißen lassen, diesem mit der Faust ins Gesicht zu schlagen. Die Allgemeinheit kann gerade von einem Polizisten verlangen, dass dieser in seinem gesamten Verhalten die Rechtsgüter (hier: die körperliche Integrität anderer) schützt, zu deren Schutz er kraft seines Amtes berufen ist. Gerade ein Polizist muss sich an die Gesetze (insbesondere die Strafgesetze) halten, deren Einhaltung er in seiner beruflichen Funktion zu beurteilen hat; diesbezüglich kommt ihm Vorbildwirkung zu.Sein Vorgehen im Dienst war ohne Zweifel zudem auch geeignet, bei der Allgemeinheit Bedenken gegen die Sachlichkeit und Rechtmäßigkeit der Amtsführung durch ihn als Polizeibeamten iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG hervorzurufen und das Vertrauen der Bevölkerung in ihn als Verantwortungsträger des Staates in hohem Maß zu schmälern. Auch im Fall von beträchtlich provozierendem Verhalten einer (zu beamtshandelnden) Person darf sich ein ExekutivBea – abgesehen von Fällen von Notwehr oder Nothilfe – nicht dazu hinreißen lassen, diesem mit der Faust ins Gesicht zu schlagen. Die Allgemeinheit kann gerade von einem Polizisten verlangen, dass dieser in seinem gesamten Verhalten die Rechtsgüter (hier: die körperliche Integrität anderer) schützt, zu deren Schutz er kraft seines Amtes berufen ist. Gerade ein Polizist muss sich an die Gesetze (insbesondere die Strafgesetze) halten, deren Einhaltung er in seiner beruflichen Funktion zu beurteilen hat; diesbezüglich kommt ihm Vorbildwirkung zu.
DK: Freispruch (Ber d DA)
DOK: Schuldspruch unter Absehen von der Strafe
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010