Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
PostBea im Schalterdienst, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen § 207a Abs 1 und Abs 3 StGB, pornographische Darstellungen Minderjähriger, Zurverfügungstellung an unbekannte Computernutzer, disziplinärer Überhang, allgemeiner Funktionsbezug, keine EntlassungRechtssatz
Das vom Besch begangene Delikt nach § 207a StGB ist in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt derart gravierend, dass der konkreten dienstlichen Verwendung des Besch keine Bedeutung zukommt, sondern sein Fehlverhalten bei jedem Bea als Dienstpflichtverletzung anzusehen ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen (Standes- oder) Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird (VwGH 21.2.1991, 90/09/0181, und die dort angeführte Vorjudikatur). Zunächst ist aber im Rahmen der Strafbemessung zugunsten des Besch als mildernd zu berücksichtigen, dass er sich bislang strafrechtlich nichts hat zuschulden kommen lassen und gemäß § 121 Abs 2 BDG disziplinär unbescholten ist und dass er sich im Verfahren (zumindest tatsachen-) geständig, einsichtig und reumütig gezeigt hat. Sein nunmehriges Fehlverhalten steht in auffälligem Widerspruch zu seinem sonstigen dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten und seinem ansonsten grundsätzlich ordentlichen Lebenswandel (der dem Besch, der ein nunmehr vierjähriges Wohlverhalten auch nach Begehung seiner Verfehlungen gezeigt hat, zuzugestehen ist). Überdies ist gemäß den auch im Disziplinarrecht anzuwendenden besonderen Milderungsgründen des § 34 StGB mildernd zu berücksichtigen, dass seine Tat für ihn auch sonstige gewichtige Nachteile iSd § 34 Abs. 1 Z 19 StGB zur Folge gehabt hat, nämlich seine strafgerichtliche Verurteilung und hier – im Hinblick auf das vorliegende disziplinarrechtliche Fehlverhalten – insbesondere die bereits ausgesprochene und vollzogene Disziplinarstrafe der Entlassung (im ersten Rechtsgang). Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Dienstunfähigkeit des Besch iSd § 14 BDG im Raume steht, da er sich nunmehr in einer – wenn auch befristeten – Invaliditätspension nach dem ASVG befindet und er in Anbetracht seiner schweren Erkrankung (die ebenfalls als strafmildernd zu berücksichtigen war) nicht das Bild eines uneinsichtigen Triebtäters, dem ein objektiv hohes Maß an Gefährlichkeit beizumessen ist, bietet.Das vom Besch begangene Delikt nach Paragraph 207 a, StGB ist in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt derart gravierend, dass der konkreten dienstlichen Verwendung des Besch keine Bedeutung zukommt, sondern sein Fehlverhalten bei jedem Bea als Dienstpflichtverletzung anzusehen ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen (Standes- oder) Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird (VwGH 21.2.1991, 90/09/0181, und die dort angeführte Vorjudikatur). Zunächst ist aber im Rahmen der Strafbemessung zugunsten des Besch als mildernd zu berücksichtigen, dass er sich bislang strafrechtlich nichts hat zuschulden kommen lassen und gemäß Paragraph 121, Absatz 2, BDG disziplinär unbescholten ist und dass er sich im Verfahren (zumindest tatsachen-) geständig, einsichtig und reumütig gezeigt hat. Sein nunmehriges Fehlverhalten steht in auffälligem Widerspruch zu seinem sonstigen dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten und seinem ansonsten grundsätzlich ordentlichen Lebenswandel (der dem Besch, der ein nunmehr vierjähriges Wohlverhalten auch nach Begehung seiner Verfehlungen gezeigt hat, zuzugestehen ist). Überdies ist gemäß den auch im Disziplinarrecht anzuwendenden besonderen Milderungsgründen des Paragraph 34, StGB mildernd zu berücksichtigen, dass seine Tat für ihn auch sonstige gewichtige Nachteile iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB zur Folge gehabt hat, nämlich seine strafgerichtliche Verurteilung und hier – im Hinblick auf das vorliegende disziplinarrechtliche Fehlverhalten – insbesondere die bereits ausgesprochene und vollzogene Disziplinarstrafe der Entlassung (im ersten Rechtsgang). Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Dienstunfähigkeit des Besch iSd Paragraph 14, BDG im Raume steht, da er sich nunmehr in einer – wenn auch befristeten – Invaliditätspension nach dem ASVG befindet und er in Anbetracht seiner schweren Erkrankung (die ebenfalls als strafmildernd zu berücksichtigen war) nicht das Bild eines uneinsichtigen Triebtäters, dem ein objektiv hohes Maß an Gefährlichkeit beizumessen ist, bietet.
Als mildernd war nicht zuletzt auch die unverhältnismäßig lange Dauer des gegenständlichen DiszVerf, die nicht vom Besch zu vertreten ist, zu werten, dies auch im Hinblick auf das nunmehr fortgesetzte Verfahren. Wie bereits zur Frage der Spezialprävention bzw. zur objektiven Gefährlichkeit des Besch ausgeführt, ist in Anbetracht des weitgehenden Wegfalles spezialpräventiver Erwägungen bei der Strafbemessung und in Ansehung der Invaliditätsverrentung des Besch (nach dem ASVG) der für die Verhängung der Entlassung wesentliche Grund weggefallen. Nach Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens bzw. des erstinstanzlichen DiszVerf und der in weiterer Folge eingetretenen offensichtlichen Berufsunfähigkeit des Besch, der aufgrund seines angeschlagenen Gesundheitszustandes derzeit auch an keinem anderen ArbPl mehr verwendet werden kann, erwies sich insgesamt die Entlassung des Besch als nicht erforderlich und damit nicht mehr als gerechtfertigt.
Auch war der vom VwGH geforderten Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Besch im fortgesetzten DiszVerf Rechnung zu tragen und der angeschlagene psychische Zustand des Besch (reaktive Depression, Invaliditätsverrentung) entsprechend zu berücksichtigen.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Geldstrafe 5 MB
Anmerkung
ErsatzB nach Aufhebung im Strafausspruch wg. inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit Erk d VwGH v 16.10.2008, 2007/09/0137.Zuletzt aktualisiert am
06.05.2011