RS Dok 2010/6/23 102/34-DOK/06, 103/34-DOK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2010
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §93
BDG §95 Abs1
StGB §34 Abs1 Z19
StGB §207a,
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988
  1. StGB § 207a heute
  2. StGB § 207a gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2023
  3. StGB § 207a gültig von 01.09.2017 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 207a gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 207a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 207a gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  7. StGB § 207a gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 207a gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 207a gültig von 01.03.1997 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  10. StGB § 207a gültig von 01.10.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 622/1994

Schlagworte

PostBea im Schalterdienst, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen § 207a Abs 1 und Abs 3 StGB, pornographische Darstellungen Minderjähriger, Zurverfügungstellung an unbekannte Computernutzer, disziplinärer Überhang, allgemeiner Funktionsbezug, keine Entlassung

Rechtssatz

Das vom Besch begangene Delikt nach § 207a StGB ist in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt derart gravierend, dass der konkreten dienstlichen Verwendung des Besch keine Bedeutung zukommt, sondern sein Fehlverhalten bei jedem Bea als Dienstpflichtverletzung anzusehen ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen (Standes- oder) Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird (VwGH 21.2.1991, 90/09/0181, und die dort angeführte Vorjudikatur). Zunächst ist aber im Rahmen der Strafbemessung zugunsten des Besch als mildernd zu berücksichtigen, dass er sich bislang strafrechtlich nichts hat zuschulden kommen lassen und gemäß § 121 Abs 2 BDG disziplinär unbescholten ist und dass er sich im Verfahren (zumindest tatsachen-) geständig, einsichtig und reumütig gezeigt hat. Sein nunmehriges Fehlverhalten steht in auffälligem Widerspruch zu seinem sonstigen dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten und seinem ansonsten grundsätzlich ordentlichen Lebenswandel (der dem Besch, der ein nunmehr vierjähriges Wohlverhalten auch nach Begehung seiner Verfehlungen gezeigt hat, zuzugestehen ist). Überdies ist gemäß den auch im Disziplinarrecht anzuwendenden besonderen Milderungsgründen des § 34 StGB mildernd zu berücksichtigen, dass seine Tat für ihn auch sonstige gewichtige Nachteile iSd § 34 Abs. 1 Z 19 StGB zur Folge gehabt hat, nämlich seine strafgerichtliche Verurteilung und hier – im Hinblick auf das vorliegende disziplinarrechtliche Fehlverhalten – insbesondere die bereits ausgesprochene und vollzogene Disziplinarstrafe der Entlassung (im ersten Rechtsgang). Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Dienstunfähigkeit des Besch iSd § 14 BDG im Raume steht, da er sich nunmehr in einer – wenn auch befristeten – Invaliditätspension nach dem ASVG befindet und er in Anbetracht seiner schweren Erkrankung (die ebenfalls als strafmildernd zu berücksichtigen war) nicht das Bild eines uneinsichtigen Triebtäters, dem ein objektiv hohes Maß an Gefährlichkeit beizumessen ist, bietet.Das vom Besch begangene Delikt nach Paragraph 207 a, StGB ist in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt derart gravierend, dass der konkreten dienstlichen Verwendung des Besch keine Bedeutung zukommt, sondern sein Fehlverhalten bei jedem Bea als Dienstpflichtverletzung anzusehen ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen (Standes- oder) Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird (VwGH 21.2.1991, 90/09/0181, und die dort angeführte Vorjudikatur). Zunächst ist aber im Rahmen der Strafbemessung zugunsten des Besch als mildernd zu berücksichtigen, dass er sich bislang strafrechtlich nichts hat zuschulden kommen lassen und gemäß Paragraph 121, Absatz 2, BDG disziplinär unbescholten ist und dass er sich im Verfahren (zumindest tatsachen-) geständig, einsichtig und reumütig gezeigt hat. Sein nunmehriges Fehlverhalten steht in auffälligem Widerspruch zu seinem sonstigen dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten und seinem ansonsten grundsätzlich ordentlichen Lebenswandel (der dem Besch, der ein nunmehr vierjähriges Wohlverhalten auch nach Begehung seiner Verfehlungen gezeigt hat, zuzugestehen ist). Überdies ist gemäß den auch im Disziplinarrecht anzuwendenden besonderen Milderungsgründen des Paragraph 34, StGB mildernd zu berücksichtigen, dass seine Tat für ihn auch sonstige gewichtige Nachteile iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB zur Folge gehabt hat, nämlich seine strafgerichtliche Verurteilung und hier – im Hinblick auf das vorliegende disziplinarrechtliche Fehlverhalten – insbesondere die bereits ausgesprochene und vollzogene Disziplinarstrafe der Entlassung (im ersten Rechtsgang). Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Dienstunfähigkeit des Besch iSd Paragraph 14, BDG im Raume steht, da er sich nunmehr in einer – wenn auch befristeten – Invaliditätspension nach dem ASVG befindet und er in Anbetracht seiner schweren Erkrankung (die ebenfalls als strafmildernd zu berücksichtigen war) nicht das Bild eines uneinsichtigen Triebtäters, dem ein objektiv hohes Maß an Gefährlichkeit beizumessen ist, bietet.

Als mildernd war nicht zuletzt auch die unverhältnismäßig lange Dauer des gegenständlichen DiszVerf, die nicht vom Besch zu vertreten ist, zu werten, dies auch im Hinblick auf das nunmehr fortgesetzte Verfahren. Wie bereits zur Frage der Spezialprävention bzw. zur objektiven Gefährlichkeit des Besch ausgeführt, ist in Anbetracht des weitgehenden Wegfalles spezialpräventiver Erwägungen bei der Strafbemessung und in Ansehung der Invaliditätsverrentung des Besch (nach dem ASVG) der für die Verhängung der Entlassung wesentliche Grund weggefallen. Nach Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens bzw. des erstinstanzlichen DiszVerf und der in weiterer Folge eingetretenen offensichtlichen Berufsunfähigkeit des Besch, der aufgrund seines angeschlagenen Gesundheitszustandes derzeit auch an keinem anderen ArbPl mehr verwendet werden kann, erwies sich insgesamt die Entlassung des Besch als nicht erforderlich und damit nicht mehr als gerechtfertigt.

Auch war der vom VwGH geforderten Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Besch im fortgesetzten DiszVerf Rechnung zu tragen und der angeschlagene psychische Zustand des Besch (reaktive Depression, Invaliditätsverrentung) entsprechend zu berücksichtigen.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Geldstrafe 5 MB

Anmerkung

ErsatzB nach Aufhebung im Strafausspruch wg. inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit Erk d VwGH v 16.10.2008, 2007/09/0137.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2011
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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