RS Vfgh 2008/10/9 B1695/07

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Veröffentlicht am 09.10.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Untersagung einer gegen Pelzhandel und -bekleidung gerichteten Versammlung von Tierschützern vor einem Bekleidungsgeschäft in der Mariahilfer Straße in Wien; Untersagung zum Schutz der Erwerbsfreiheit geboten in Hinblick auf zu erwartende Behinderungen des Kunden- und Fußgängerverkehrs aufgrund der Nähe der Versammlung zum Eingangsbereich des Textilunternehmens

Rechtssatz

Verfehlte Annahme des beschwerdeführenden Vereins, dass dem Recht, sich zu versammeln, stets mehr Gewicht beizumessen ist als dem Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit; im Falle von entgegengesetzten, in Grundrechten wurzelnden Interessen ist der Staat gehalten, die Ausübung der betroffenen Grundrechte im Wege eines Interessensausgleichs zu gewährleisten.

Aber auch der Veranstalter einer Versammlung hat sich ernsthaft darum zu bemühen, dass die Versammlung gesetzmäßig ablaufen kann und dass Rechte und Freiheiten von Personen, die nicht an der Versammlung teilnehmen, möglichst wenig beeinträchtigt werden, dass also die Versammlungsfreiheit nicht zu Lasten Dritter missbraucht wird.

Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie die Untersagung der angezeigten Versammlung - mit Blick auf den (in Aussicht genommenen) sehr geringen Abstand der Versammlungsteilnehmer zum Eingangsbereich des Geschäftslokals (5 Meter) und die dadurch zu gewärtigende Behinderung des Kunden- und Fußgängerverkehrs - zum Schutz des Rechtes auf Freiheit der Erwerbstätigkeit für geboten hielt. Die befürchtete Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes wäre anders auch nicht zu vermeiden gewesen, da der beschwerdeführende Verein - ungeachtet der Möglichkeit, in Abkehr zum ursprünglich geplanten Versammlungsort einen größeren Abstand zum Eingangsbereich des Textilunternehmens einzuhalten - eine Änderung der Versammlungsanzeige offenbar nicht in Betracht gezogen hat und auch nicht dargetan hat, dass der Versammlungszweck nur am ursprünglich vorgesehenen Ort hätte erreicht werden können.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Versammlungsrecht, Erwerbsausübungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1695.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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