Norm
BDG §112 Abs1Schlagworte
FinanzBea, Privatdarlehen von Steuerberatern, kein hinreichender TatverdachtRechtssatz
Gegen den Besch besteht lediglich der konkrete Verdacht, er habe sich bei Steuerberatern um die Gewährung eines privaten Darlehens bemüht bzw. ein solches erhalten. Ein nachvollziehbarer Bezug auf Amtshandlungen des Besch bzw. auf allenfalls parteiliche Entscheidungen des Besch in Fällen, in denen die in Rede stehenden Steuerberater als Parteienvertreter tätig waren, geht weder aus der erstinstanzlichen Entscheidung noch aus der Aktenlage konkret hervor, sodass der Verdacht, der Besch habe gerichtlich strafbare Handlungen bzw. gravierende Dienstpflichtverletzungen gesetzt, sich letztlich bloß auf eine vage Vermutung gegründet hat, die nicht geeignet war, die über den Besch verhängte Suspendierung zu tragen. Die Suspendierung erweist sich daher mit Wirkung ex tunc nicht als gerechtfertigt und war daher zu beheben. Überdies wurde das gegen den Besch angestrengte Strafverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.Gegen den Besch besteht lediglich der konkrete Verdacht, er habe sich bei Steuerberatern um die Gewährung eines privaten Darlehens bemüht bzw. ein solches erhalten. Ein nachvollziehbarer Bezug auf Amtshandlungen des Besch bzw. auf allenfalls parteiliche Entscheidungen des Besch in Fällen, in denen die in Rede stehenden Steuerberater als Parteienvertreter tätig waren, geht weder aus der erstinstanzlichen Entscheidung noch aus der Aktenlage konkret hervor, sodass der Verdacht, der Besch habe gerichtlich strafbare Handlungen bzw. gravierende Dienstpflichtverletzungen gesetzt, sich letztlich bloß auf eine vage Vermutung gegründet hat, die nicht geeignet war, die über den Besch verhängte Suspendierung zu tragen. Die Suspendierung erweist sich daher mit Wirkung ex tunc nicht als gerechtfertigt und war daher zu beheben. Überdies wurde das gegen den Besch angestrengte Strafverfahren gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt.
DK: Suspendierung
DOK: Aufhebung
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2011