RS Dok 2010/11/25 73/8-DOK/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2010
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Norm

BDG §112 Abs1
StPO §190 Z2
  1. StPO § 190 heute
  2. StPO § 190 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 190 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 190 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StPO § 190 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 190 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Schlagworte

FinanzBea, Privatdarlehen von Steuerberatern, kein hinreichender Tatverdacht

Rechtssatz

Gegen den Besch besteht lediglich der konkrete Verdacht, er habe sich bei Steuerberatern um die Gewährung eines privaten Darlehens bemüht bzw. ein solches erhalten. Ein nachvollziehbarer Bezug auf Amtshandlungen des Besch bzw. auf allenfalls parteiliche Entscheidungen des Besch in Fällen, in denen die in Rede stehenden Steuerberater als Parteienvertreter tätig waren, geht weder aus der erstinstanzlichen Entscheidung noch aus der Aktenlage konkret hervor, sodass der Verdacht, der Besch habe gerichtlich strafbare Handlungen bzw. gravierende Dienstpflichtverletzungen gesetzt, sich letztlich bloß auf eine vage Vermutung gegründet hat, die nicht geeignet war, die über den Besch verhängte Suspendierung zu tragen. Die Suspendierung erweist sich daher mit Wirkung ex tunc nicht als gerechtfertigt und war daher zu beheben. Überdies wurde das gegen den Besch angestrengte Strafverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.Gegen den Besch besteht lediglich der konkrete Verdacht, er habe sich bei Steuerberatern um die Gewährung eines privaten Darlehens bemüht bzw. ein solches erhalten. Ein nachvollziehbarer Bezug auf Amtshandlungen des Besch bzw. auf allenfalls parteiliche Entscheidungen des Besch in Fällen, in denen die in Rede stehenden Steuerberater als Parteienvertreter tätig waren, geht weder aus der erstinstanzlichen Entscheidung noch aus der Aktenlage konkret hervor, sodass der Verdacht, der Besch habe gerichtlich strafbare Handlungen bzw. gravierende Dienstpflichtverletzungen gesetzt, sich letztlich bloß auf eine vage Vermutung gegründet hat, die nicht geeignet war, die über den Besch verhängte Suspendierung zu tragen. Die Suspendierung erweist sich daher mit Wirkung ex tunc nicht als gerechtfertigt und war daher zu beheben. Überdies wurde das gegen den Besch angestrengte Strafverfahren gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt.

DK: Suspendierung

DOK: Aufhebung

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2011
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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