Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
JustizwacheBea, Betrug, Tatwiederholung, einschlägige disziplinäre Vorstrafe, Täuschung, Bereicherungsvorsatz, Verleitung zur Herausgabe von RennschierRechtssatz
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wird dem beschuldigten Bea zur Last gelegt, mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, diesen durch Täuschung darüber, ein zahlungswilliger und zahlungsfähiger Kunde zu sein, zur Herausgabe von zwei Paar Rennschier im Wert von €
1.260,- verleitet zu haben, was diesen am Vermögen schädigte und daher gegen seine in § 43 Abs. 2 BDG normierten Dienstpflichten iSd § 91 leg. cit. schuldhaft verstoßen zu haben.1.260,- verleitet zu haben, was diesen am Vermögen schädigte und daher gegen seine in Paragraph 43, Absatz 2, BDG normierten Dienstpflichten iSd Paragraph 91, leg. cit. schuldhaft verstoßen zu haben.
Im Rahmen der Strafbemessung waren mildernd sein Tatsachengeständnis, seine Schadenswiedergutmachung und die ihm aus seinem Verhalten erwachsenen Nachteile iSd § 34 Abs. 1 Z 19 StGB, als erschwerend die einschlägige disziplinäre Vorverurteilung heranzuziehen.Im Rahmen der Strafbemessung waren mildernd sein Tatsachengeständnis, seine Schadenswiedergutmachung und die ihm aus seinem Verhalten erwachsenen Nachteile iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB, als erschwerend die einschlägige disziplinäre Vorverurteilung heranzuziehen.
DK: Geldstrafe € 2.000,- (Ber d DA)
DOK: Geldstrafe € 3.000,-
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2011