Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
ExekutivBea, pornographische Darstellung Minderjähriger, Kinderpornographie, sexueller Missbrauch von Unmündigen, sittliche Gefährdung von Personen unter 16 Jahren, negative Zukunftsprognose, GeneralpräventionRechtssatz
Der Besch, der sich in einem einschlägigen Internetforum als fünfzehnjähriger ausgegeben und damit die Nähe Minderjähriger zu sexuellen Handlungen gesucht hat, stellt ein unkalkulierbares Gefahrpotential dar, eine gute Zukunftsprognose kann ihm Anbetracht der hierdurch zum Ausdruck gebrachten triebhaften Neigung nicht erstellt werden. Daran vermag auch seine Berufungsvorbringen glaubhaft dargestellte Bereitschaft, sich einer Therapie zu unterziehen, nichts zu verändern, da bei Triebtätern, die die tatsachliche Nähe zu Minderjährigen suchen (und sich nicht etwa bloß auf den ebenfalls höchst verwerflichen Konsum einschlägiger und nach § 207a StGB strafbarer Darstellungen, in Form von Bildern und Videos, durch Besuchen einschlägiger Webseiten beschränken), ein Maß an Gefährlichkeit erreicht wird, das sich von ähnlich gelagerten Sachverhalten (hierzu etwa VwGH 16.10.2008, 2007/09/0136) maßgeblich unterscheidet. Hierbei ist auch auf die hohe Rückfallsquote derartiger Täter (die die Nähe zu Jugendlichen bewusst oder unbewusst suchen und deren Gefährlichkeit sich nicht bloß auf den Tatbestand des § 207a StGB reduziert) Rücksicht zu nehmen, sodass eine positive Zukunftsprognose für den Besch auszuschließen war. Insgesamt wird durch die objektive Schwere und Vielzahl der dem Besch angelasteten Straftaten eine so hohe Gefährlichkeit des Täters dargetan, dass nur mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung das Auslangen gefunden werden kann.Der Besch, der sich in einem einschlägigen Internetforum als fünfzehnjähriger ausgegeben und damit die Nähe Minderjähriger zu sexuellen Handlungen gesucht hat, stellt ein unkalkulierbares Gefahrpotential dar, eine gute Zukunftsprognose kann ihm Anbetracht der hierdurch zum Ausdruck gebrachten triebhaften Neigung nicht erstellt werden. Daran vermag auch seine Berufungsvorbringen glaubhaft dargestellte Bereitschaft, sich einer Therapie zu unterziehen, nichts zu verändern, da bei Triebtätern, die die tatsachliche Nähe zu Minderjährigen suchen (und sich nicht etwa bloß auf den ebenfalls höchst verwerflichen Konsum einschlägiger und nach Paragraph 207 a, StGB strafbarer Darstellungen, in Form von Bildern und Videos, durch Besuchen einschlägiger Webseiten beschränken), ein Maß an Gefährlichkeit erreicht wird, das sich von ähnlich gelagerten Sachverhalten (hierzu etwa VwGH 16.10.2008, 2007/09/0136) maßgeblich unterscheidet. Hierbei ist auch auf die hohe Rückfallsquote derartiger Täter (die die Nähe zu Jugendlichen bewusst oder unbewusst suchen und deren Gefährlichkeit sich nicht bloß auf den Tatbestand des Paragraph 207 a, StGB reduziert) Rücksicht zu nehmen, sodass eine positive Zukunftsprognose für den Besch auszuschließen war. Insgesamt wird durch die objektive Schwere und Vielzahl der dem Besch angelasteten Straftaten eine so hohe Gefährlichkeit des Täters dargetan, dass nur mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung das Auslangen gefunden werden kann.
DK: Entlassung (StrafBer d Besch)
DOK: Bestätigung
Anmerkung
bestätigt mit Erk d VwGH v 28.2.2012, 2011/09/0177Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012