RS Dok 2011/1/19 70/8-DOK/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2011
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
StGB §207a
  1. StGB § 207a heute
  2. StGB § 207a gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2023
  3. StGB § 207a gültig von 01.09.2017 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 207a gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 207a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 207a gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  7. StGB § 207a gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 207a gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 207a gültig von 01.03.1997 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  10. StGB § 207a gültig von 01.10.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 622/1994

Schlagworte

ExekutivBea, pornographische Darstellung Minderjähriger, Kinderpornographie, sexueller Missbrauch von Unmündigen, sittliche Gefährdung von Personen unter 16 Jahren, negative Zukunftsprognose, Generalprävention

Rechtssatz

Der Besch, der sich in einem einschlägigen Internetforum als fünfzehnjähriger ausgegeben und damit die Nähe Minderjähriger zu sexuellen Handlungen gesucht hat, stellt ein unkalkulierbares Gefahrpotential dar, eine gute Zukunftsprognose kann ihm Anbetracht der hierdurch zum Ausdruck gebrachten triebhaften Neigung nicht erstellt werden. Daran vermag auch seine Berufungsvorbringen glaubhaft dargestellte Bereitschaft, sich einer Therapie zu unterziehen, nichts zu verändern, da bei Triebtätern, die die tatsachliche Nähe zu Minderjährigen suchen (und sich nicht etwa bloß auf den ebenfalls höchst verwerflichen Konsum einschlägiger und nach § 207a StGB strafbarer Darstellungen, in Form von Bildern und Videos, durch Besuchen einschlägiger Webseiten beschränken), ein Maß an Gefährlichkeit erreicht wird, das sich von ähnlich gelagerten Sachverhalten (hierzu etwa VwGH 16.10.2008, 2007/09/0136) maßgeblich unterscheidet. Hierbei ist auch auf die hohe Rückfallsquote derartiger Täter (die die Nähe zu Jugendlichen bewusst oder unbewusst suchen und deren Gefährlichkeit sich nicht bloß auf den Tatbestand des § 207a StGB reduziert) Rücksicht zu nehmen, sodass eine positive Zukunftsprognose für den Besch auszuschließen war. Insgesamt wird durch die objektive Schwere und Vielzahl der dem Besch angelasteten Straftaten eine so hohe Gefährlichkeit des Täters dargetan, dass nur mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung das Auslangen gefunden werden kann.Der Besch, der sich in einem einschlägigen Internetforum als fünfzehnjähriger ausgegeben und damit die Nähe Minderjähriger zu sexuellen Handlungen gesucht hat, stellt ein unkalkulierbares Gefahrpotential dar, eine gute Zukunftsprognose kann ihm Anbetracht der hierdurch zum Ausdruck gebrachten triebhaften Neigung nicht erstellt werden. Daran vermag auch seine Berufungsvorbringen glaubhaft dargestellte Bereitschaft, sich einer Therapie zu unterziehen, nichts zu verändern, da bei Triebtätern, die die tatsachliche Nähe zu Minderjährigen suchen (und sich nicht etwa bloß auf den ebenfalls höchst verwerflichen Konsum einschlägiger und nach Paragraph 207 a, StGB strafbarer Darstellungen, in Form von Bildern und Videos, durch Besuchen einschlägiger Webseiten beschränken), ein Maß an Gefährlichkeit erreicht wird, das sich von ähnlich gelagerten Sachverhalten (hierzu etwa VwGH 16.10.2008, 2007/09/0136) maßgeblich unterscheidet. Hierbei ist auch auf die hohe Rückfallsquote derartiger Täter (die die Nähe zu Jugendlichen bewusst oder unbewusst suchen und deren Gefährlichkeit sich nicht bloß auf den Tatbestand des Paragraph 207 a, StGB reduziert) Rücksicht zu nehmen, sodass eine positive Zukunftsprognose für den Besch auszuschließen war. Insgesamt wird durch die objektive Schwere und Vielzahl der dem Besch angelasteten Straftaten eine so hohe Gefährlichkeit des Täters dargetan, dass nur mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung das Auslangen gefunden werden kann.

DK: Entlassung (StrafBer d Besch)

DOK: Bestätigung

Anmerkung

bestätigt mit Erk d VwGH v 28.2.2012, 2011/09/0177

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2012
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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