Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
gewerbsmäßige Untreue außer Dienst, allgemeiner FunktionsbezugRechtssatz
Der Besch hat im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung ein Verhalten gesetzt, das über den besonderen Funktionsbezug hinaus auch im Sinne eines allgemeinen Funktionsbezuges vorwerfbar wäre und geeignet ist, das Ansehen des Dienstes iSd § 43 Abs. 2 BDG massiv zu schädigen, da ein strafbares Fehlverhalten in dieser Größenordnung (Schadenssumme über € 70.000,-) bei jedem Bea, gleich in welcher Funktion und ungeachtet der außerdienstlichen Begehung disziplinär vorwerfbar wäre und den Verdacht gravierendster Dienstpflichtverletzungen begründet. Eine Belassung des Besch im Dienst würde darüber hinaus auch wesentlichen dienstlichen Interessen widersprechen, da ein Bea, der im begründeten Verdacht steht, derartige Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, der DBeh gleichgültig an welchem ArbPl bzw. in welcher Verwendung unzumutbar ist. Insgesamt reicht für die Verhängung der Suspendierung die objektive Schwere der dem Besch angelasteten Vergehen, aus denen bereits eine negative Zukunftsprognose für seine weitere Dienstverrichtung ableitbar ist, aus. Dies auch im Hinblick auf den Verdacht der wiederholten Begehung der Verfehlungen über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren hinweg.Der Besch hat im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung ein Verhalten gesetzt, das über den besonderen Funktionsbezug hinaus auch im Sinne eines allgemeinen Funktionsbezuges vorwerfbar wäre und geeignet ist, das Ansehen des Dienstes iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG massiv zu schädigen, da ein strafbares Fehlverhalten in dieser Größenordnung (Schadenssumme über € 70.000,-) bei jedem Bea, gleich in welcher Funktion und ungeachtet der außerdienstlichen Begehung disziplinär vorwerfbar wäre und den Verdacht gravierendster Dienstpflichtverletzungen begründet. Eine Belassung des Besch im Dienst würde darüber hinaus auch wesentlichen dienstlichen Interessen widersprechen, da ein Bea, der im begründeten Verdacht steht, derartige Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, der DBeh gleichgültig an welchem ArbPl bzw. in welcher Verwendung unzumutbar ist. Insgesamt reicht für die Verhängung der Suspendierung die objektive Schwere der dem Besch angelasteten Vergehen, aus denen bereits eine negative Zukunftsprognose für seine weitere Dienstverrichtung ableitbar ist, aus. Dies auch im Hinblick auf den Verdacht der wiederholten Begehung der Verfehlungen über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren hinweg.
DK: Suspendierung
DOK: Bestätigung
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2011