RS Dok 2011/1/28 83/8-DOK/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2011
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §112
StGB §153
  1. StGB § 153 heute
  2. StGB § 153 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 153 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 153 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 153 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 153 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

gewerbsmäßige Untreue außer Dienst, allgemeiner Funktionsbezug

Rechtssatz

Der Besch hat im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung ein Verhalten gesetzt, das über den besonderen Funktionsbezug hinaus auch im Sinne eines allgemeinen Funktionsbezuges vorwerfbar wäre und geeignet ist, das Ansehen des Dienstes iSd § 43 Abs. 2 BDG massiv zu schädigen, da ein strafbares Fehlverhalten in dieser Größenordnung (Schadenssumme über € 70.000,-) bei jedem Bea, gleich in welcher Funktion und ungeachtet der außerdienstlichen Begehung disziplinär vorwerfbar wäre und den Verdacht gravierendster Dienstpflichtverletzungen begründet. Eine Belassung des Besch im Dienst würde darüber hinaus auch wesentlichen dienstlichen Interessen widersprechen, da ein Bea, der im begründeten Verdacht steht, derartige Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, der DBeh gleichgültig an welchem ArbPl bzw. in welcher Verwendung unzumutbar ist. Insgesamt reicht für die Verhängung der Suspendierung die objektive Schwere der dem Besch angelasteten Vergehen, aus denen bereits eine negative Zukunftsprognose für seine weitere Dienstverrichtung ableitbar ist, aus. Dies auch im Hinblick auf den Verdacht der wiederholten Begehung der Verfehlungen über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren hinweg.Der Besch hat im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung ein Verhalten gesetzt, das über den besonderen Funktionsbezug hinaus auch im Sinne eines allgemeinen Funktionsbezuges vorwerfbar wäre und geeignet ist, das Ansehen des Dienstes iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG massiv zu schädigen, da ein strafbares Fehlverhalten in dieser Größenordnung (Schadenssumme über € 70.000,-) bei jedem Bea, gleich in welcher Funktion und ungeachtet der außerdienstlichen Begehung disziplinär vorwerfbar wäre und den Verdacht gravierendster Dienstpflichtverletzungen begründet. Eine Belassung des Besch im Dienst würde darüber hinaus auch wesentlichen dienstlichen Interessen widersprechen, da ein Bea, der im begründeten Verdacht steht, derartige Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, der DBeh gleichgültig an welchem ArbPl bzw. in welcher Verwendung unzumutbar ist. Insgesamt reicht für die Verhängung der Suspendierung die objektive Schwere der dem Besch angelasteten Vergehen, aus denen bereits eine negative Zukunftsprognose für seine weitere Dienstverrichtung ableitbar ist, aus. Dies auch im Hinblick auf den Verdacht der wiederholten Begehung der Verfehlungen über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren hinweg.

DK: Suspendierung

DOK: Bestätigung

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2011
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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