RS Dok 2011/2/18 41/11-DOK/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2011
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Norm

BDG §91
BDG §95 Abs2
StGB §146
StPO §190

Schlagworte

Betrug, strafgerichtliche Einstellung mangels Nachweisbarkeit des Vorsatzes, keine Bindungswirkung in Bezug auf fahrlässiges Verhalten

Rechtssatz

Auch dann, wenn dem Gericht ein Schuldnachweis für das Vorliegen eines Betrugsdeliktes als nicht zu erbringen erschien und aus diesem Grund der Straftatbestand gemäß § 146 StGB mangels Nachweisbarkeit der subjektiven Tatseite des Vorsatzes als im Zweifel nicht verwirklicht anzusehen war, ist damit noch keineswegs ausgeschlossen, dass dem Besch hinsichtlich des sachgleichen Sachverhaltes (grob) fahrlässiges Verhalten zur Last liegt. Eine Bindungswirkung iSd § 95 Abs. 2 BDG kommt dem Beschl des OLG somit schon deshalb nicht zu.Auch dann, wenn dem Gericht ein Schuldnachweis für das Vorliegen eines Betrugsdeliktes als nicht zu erbringen erschien und aus diesem Grund der Straftatbestand gemäß Paragraph 146, StGB mangels Nachweisbarkeit der subjektiven Tatseite des Vorsatzes als im Zweifel nicht verwirklicht anzusehen war, ist damit noch keineswegs ausgeschlossen, dass dem Besch hinsichtlich des sachgleichen Sachverhaltes (grob) fahrlässiges Verhalten zur Last liegt. Eine Bindungswirkung iSd Paragraph 95, Absatz 2, BDG kommt dem Beschl des OLG somit schon deshalb nicht zu.

DK: Geldbuße € 300,- (Ber d Besch)

DOK: Schuldspruch ohne Strafe

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2011
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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