Norm
AVG §45,Schlagworte
Beweismittel, zulässige Ermittlung, Beurteilung als Vorfrage, RufdatenerfassungRechtssatz
Wurde eine Ermittlungsmaßnahme im Strafverfahren als unzulässig erachtet, darf diese nach § 140 Abs. 3 StPO auch nicht im DiszVerf verwendet werden. Somit kommt dem Besch voller Rechtsschutz bezüglich der Zulässigkeit zu. Darüber hinaus hat auch die DiszBeh nach § 140 Abs. 3 StPO die Zulässigkeit der Ermittlungsmaßnahme als Vorfrage zu prüfen. Diese Vorfragenbeurteilung der DiszBeh 1. Instanz obliegt der Überprüfung im Instanzenzug.Wurde eine Ermittlungsmaßnahme im Strafverfahren als unzulässig erachtet, darf diese nach Paragraph 140, Absatz 3, StPO auch nicht im DiszVerf verwendet werden. Somit kommt dem Besch voller Rechtsschutz bezüglich der Zulässigkeit zu. Darüber hinaus hat auch die DiszBeh nach Paragraph 140, Absatz 3, StPO die Zulässigkeit der Ermittlungsmaßnahme als Vorfrage zu prüfen. Diese Vorfragenbeurteilung der DiszBeh 1. Instanz obliegt der Überprüfung im Instanzenzug.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2011