RS Dok 2011/2/18 107/17-BK/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2011
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Norm

AVG §45,
StPO §140 Abs3
  1. StPO § 140 heute
  2. StPO § 140 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  3. StPO § 140 gültig von 01.04.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  4. StPO § 140 gültig von 01.06.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  5. StPO § 140 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  6. StPO § 140 gültig von 01.11.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2013
  7. StPO § 140 gültig von 01.04.2012 bis 31.10.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2011
  8. StPO § 140 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  9. StPO § 140 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Schlagworte

Beweismittel, zulässige Ermittlung, Beurteilung als Vorfrage, Rufdatenerfassung

Rechtssatz

Wurde eine Ermittlungsmaßnahme im Strafverfahren als unzulässig erachtet, darf diese nach § 140 Abs. 3 StPO auch nicht im DiszVerf verwendet werden. Somit kommt dem Besch voller Rechtsschutz bezüglich der Zulässigkeit zu. Darüber hinaus hat auch die DiszBeh nach § 140 Abs. 3 StPO die Zulässigkeit der Ermittlungsmaßnahme als Vorfrage zu prüfen. Diese Vorfragenbeurteilung der DiszBeh 1. Instanz obliegt der Überprüfung im Instanzenzug.Wurde eine Ermittlungsmaßnahme im Strafverfahren als unzulässig erachtet, darf diese nach Paragraph 140, Absatz 3, StPO auch nicht im DiszVerf verwendet werden. Somit kommt dem Besch voller Rechtsschutz bezüglich der Zulässigkeit zu. Darüber hinaus hat auch die DiszBeh nach Paragraph 140, Absatz 3, StPO die Zulässigkeit der Ermittlungsmaßnahme als Vorfrage zu prüfen. Diese Vorfragenbeurteilung der DiszBeh 1. Instanz obliegt der Überprüfung im Instanzenzug.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2011
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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