RS Dok 2011/2/18 107/17-BK/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2011
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Norm

AVG §45,
BDG §48 Abs1
StPO §75 Abs3
StPO §140 Abs3
  1. StPO § 75 heute
  2. StPO § 75 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. StPO § 75 gültig von 01.11.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  4. StPO § 75 gültig von 01.06.2009 bis 31.10.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. StPO § 75 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 75 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. StPO § 140 heute
  2. StPO § 140 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  3. StPO § 140 gültig von 01.04.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  4. StPO § 140 gültig von 01.06.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  5. StPO § 140 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  6. StPO § 140 gültig von 01.11.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2013
  7. StPO § 140 gültig von 01.04.2012 bis 31.10.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2011
  8. StPO § 140 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  9. StPO § 140 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Schlagworte

Ungerechtfertige Abwesenheit vom Dienst, Beweismittel, Beweisverwertung, Rufdatenerfassung, Erfassung von Standortdaten

Rechtssatz

Die Regelung des § 75 Abs. 5 und des § 140 Abs. 3 StPO ist auch für das DiszVerf im Rahmen ihrer jeweiligen Voraussetzungen anzuwenden, darüber hinaus ergeben sich für diese Maßnahmen auch aus dem BDG keinerlei Verbote. Die Regelungen des 5a. Unterabschnitts des BDG betreffen Kontrollmaßnahmen des Dienstgebers, die dieser aus eigenem Antrieb setzt, nicht aber Maßnahmen, die sich aus anderen gesetzlichen Vorschriften wie der StPO ergeben (so ausdrücklich auch § 79e Abs. 5 BDG). Da es sich im Berufungsfall lediglich um die Erfassung von Standortdaten handelt, ist nur § 140 Abs. 3 StPO anzuwenden, die strengeren Bestimmungen des § 75 Abs. 5 StPO (nämlich zusätzlich das Bestehen eines inhaltlichen Konnexes des DiszVerf mit dem Strafverfahren) gelangen nicht zur Anwendung.Die Regelung des Paragraph 75, Absatz 5 und des Paragraph 140, Absatz 3, StPO ist auch für das DiszVerf im Rahmen ihrer jeweiligen Voraussetzungen anzuwenden, darüber hinaus ergeben sich für diese Maßnahmen auch aus dem BDG keinerlei Verbote. Die Regelungen des 5a. Unterabschnitts des BDG betreffen Kontrollmaßnahmen des Dienstgebers, die dieser aus eigenem Antrieb setzt, nicht aber Maßnahmen, die sich aus anderen gesetzlichen Vorschriften wie der StPO ergeben (so ausdrücklich auch Paragraph 79 e, Absatz 5, BDG). Da es sich im Berufungsfall lediglich um die Erfassung von Standortdaten handelt, ist nur Paragraph 140, Absatz 3, StPO anzuwenden, die strengeren Bestimmungen des Paragraph 75, Absatz 5, StPO (nämlich zusätzlich das Bestehen eines inhaltlichen Konnexes des DiszVerf mit dem Strafverfahren) gelangen nicht zur Anwendung.

Eine Verwendung der Standortdaten ist daher nicht generell unzulässig. Voraussetzung für die Verwendung im Sinne des § 140 Abs. 3 ist allerdings, dass die Verwendung im Strafverfahren zulässig war oder wäre.Eine Verwendung der Standortdaten ist daher nicht generell unzulässig. Voraussetzung für die Verwendung im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, ist allerdings, dass die Verwendung im Strafverfahren zulässig war oder wäre.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2011
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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