Schlagworte
Rechtspfleger, rechtsprechende Tätigkeit, Gebot der Sachlichkeit, abfällige Anmerkungen in GerichtsaktenRechtssatz
Der Rechtspfleger ist Gerichtsbeamter, dem als Organ des Bundes auf Grund der Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit übertragen ist (§ 1 RpflG). Im Rahmen seiner rechtsprechenden Tätigkeit ist ein Rechtspfleger mit den Einschränkungen des Art. 87a Abs. 2 und 3 B-VG ebenso unabhängig wie ein Richter (Art. 87 Abs. 1 iVm Art. 87a B-VG). Aus der im § 43 Abs. 1 BDG festgelegten Allgemeinen Dienstpflicht eines Bea, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen, geht klar hervor, dass eine Amtspflichtverletzung auch im Zuge eines Aktes der Rechtsprechung erfolgen kann (vgl OGH 22.3.1971, Ds 8/69). Die Unabhängigkeit der Rechtsprechung findet jedenfalls dort seine Grenzen, wo – wie hier – durch Ankreuzen von bzw. Beifügungen zu der Parteiendisposition unterliegenden Angaben in formularmäßigen Exekutionsanträgen der unzutreffende Anschein erweckt wird, dass es sich um originäre Angaben der Partei selbst handle. Insoweit liegen schon deswegen hinreichende Verdachtsmomente in Richtung einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG vor, weil auch der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Verhandlung nach den §§ 223, 302 und 313 StGB gegeben und Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist. Gerade dem Gebot zur strengen Sachlichkeit widerspricht es, wenn in Gerichtsakten abfällige und spöttische Bemerkungen angebracht oder Fragen aufgeworfen werden, wie sie im Spruch des angefochtenen B genannt sind. Derartige Kommentierungen können über den Weg der Akteneinsicht zu größerer Publizität gelangen, wobei es für die Öffentlichkeitswirkung unerheblich ist, ob derartige Akten jedermann oder nur einem eingeschränkten Adressatenkreis zugänglich sind. Gerade ein Rechtsprechungsorgan hat sich stets vor Augen zu halten, welches Verhalten er selbst als Verfahrensbeteiligter im gleichen Fall von der Beh erwarten würde. Vor allem sollten Verfahrensbeteiligte nie den Eindruck gewinnen, dass ihre Angelegenheiten von der Beh als eine unwillkommene Störung betrachtet werden. Abweisung.Der Rechtspfleger ist Gerichtsbeamter, dem als Organ des Bundes auf Grund der Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit übertragen ist (Paragraph eins, RpflG). Im Rahmen seiner rechtsprechenden Tätigkeit ist ein Rechtspfleger mit den Einschränkungen des Artikel 87 a, Absatz 2 und 3 B-VG ebenso unabhängig wie ein Richter (Artikel 87, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 87 a, B-VG). Aus der im Paragraph 43, Absatz eins, BDG festgelegten Allgemeinen Dienstpflicht eines Bea, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen, geht klar hervor, dass eine Amtspflichtverletzung auch im Zuge eines Aktes der Rechtsprechung erfolgen kann vergleiche OGH 22.3.1971, Ds 8/69). Die Unabhängigkeit der Rechtsprechung findet jedenfalls dort seine Grenzen, wo – wie hier – durch Ankreuzen von bzw. Beifügungen zu der Parteiendisposition unterliegenden Angaben in formularmäßigen Exekutionsanträgen der unzutreffende Anschein erweckt wird, dass es sich um originäre Angaben der Partei selbst handle. Insoweit liegen schon deswegen hinreichende Verdachtsmomente in Richtung einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG vor, weil auch der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Verhandlung nach den Paragraphen 223, 302 und 313 StGB gegeben und Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist. Gerade dem Gebot zur strengen Sachlichkeit widerspricht es, wenn in Gerichtsakten abfällige und spöttische Bemerkungen angebracht oder Fragen aufgeworfen werden, wie sie im Spruch des angefochtenen B genannt sind. Derartige Kommentierungen können über den Weg der Akteneinsicht zu größerer Publizität gelangen, wobei es für die Öffentlichkeitswirkung unerheblich ist, ob derartige Akten jedermann oder nur einem eingeschränkten Adressatenkreis zugänglich sind. Gerade ein Rechtsprechungsorgan hat sich stets vor Augen zu halten, welches Verhalten er selbst als Verfahrensbeteiligter im gleichen Fall von der Beh erwarten würde. Vor allem sollten Verfahrensbeteiligte nie den Eindruck gewinnen, dass ihre Angelegenheiten von der Beh als eine unwillkommene Störung betrachtet werden. Abweisung.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2011