RS Vwgh 2004/9/15 2003/09/0010

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Es reicht nach der insoweit auch für die durch die Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 zum DMSG geschaffenen Gesetzeslage für die Denkmaleigenschaft aus, wenn die Bedeutung des Gegenstandes in einem der drei im Gesetz genannten Bereiche, dem geschichtlichen ODER dem künstlerischen oder dem kulturellen, besteht. Nur dies sind die Kriterien für eine Unterschutzstellung nach § 3 Abs. 1 DMSG. Andere Gründe wie etwa solche der Wirtschaftlichkeit, Nutzbarkeit, Zumutbarkeit oder Gründe finanzieller Art rechtfertigen wie sonstige ÖFFENTLICHE oder private Gründe weder die Befürwortung noch die Ablehnung der Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes (Hinweis E 20.11.2001, Zl. 2001/09/0072). (Hier: Die beschwerdeführende Partei führt unter verschiedenen Aspekten ins Treffen, die Hungerburgbahn - und damit auch die unter Schutz gestellten Teile derselben - könnten ohne tiefgreifende Veränderungen in sicherheitstechnischer Hinsicht der Belastung einer steigenden Personenbeförderung nicht mehr Stand halten.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090010.X06

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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