Norm
AVG §6 Abs1Schlagworte
Berufung, Berufungsfrist, Einbringung bei unzuständiger Behörde, Weiterleitung auf Gefahr des EinschreitersRechtssatz
Die Behörde, bei der das Rechtsmittel fälschlicherweise eingebracht wurde, ist gemäß § 6 Abs. 1 AVG verpflichtet, die Berufung des BW auf seine Gefahr hin ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Die Verzögerungen, die sich aus der Einbringung der Berufung bei der unzuständigen Behörde und dem Durchlaufen des Dienstweges ergeben, sind mangels Anwendbarkeit des § 6 DVG in den Fristenlauf einzurechnen. Das bedeutet, dass die Berufungsfrist nur dann gewahrt ist, wenn das Rechtsmittel spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist bei der zuständigen Behörde einlangt.Die Behörde, bei der das Rechtsmittel fälschlicherweise eingebracht wurde, ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG verpflichtet, die Berufung des BW auf seine Gefahr hin ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Die Verzögerungen, die sich aus der Einbringung der Berufung bei der unzuständigen Behörde und dem Durchlaufen des Dienstweges ergeben, sind mangels Anwendbarkeit des Paragraph 6, DVG in den Fristenlauf einzurechnen. Das bedeutet, dass die Berufungsfrist nur dann gewahrt ist, wenn das Rechtsmittel spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist bei der zuständigen Behörde einlangt.
Zurückweisung der Berufung als verspätet.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011