Norm
PVG §9 Abs1Schlagworte
Versetzung, Abberufung, rechtzeitige Einbindung der Personalvertretung vor deren Durchführung, kein subjektes Recht des Beamten gegenüber DienstgeberRechtssatz
Durch die Verpflichtung eines Dienststellenleiters beziehungsweise der DBeh, in den in § 9 PVG genannten Angelegenheiten eine Einbindung der Personalvertretung in den normierten unterschiedlichen Mitwirkungsformen vorzunehmen, wird im Außenverhältnis, das heißt gegenüber dem einzelnen Bea, kein neues dienstbehördliches Kollegialorgan geschaffen. Entscheidungsträger einer dienstbehördlichen Maßnahme ist und bleibt die DBeh, welcher durch das PVG die souveräne Entscheidungsbefugnis nicht genommen wird. Die Angelegenheiten einer solchen Einbindung der Personalvertretung betrifft nur das Innenverhältnis zwischen Dienstgeber und Personalvertretungsorgan und begründen auch nach Auffassung des VwGH (so etwa zum Ausdruck gebracht in seinem E vom 20.12.1995, 91/12/0198 oder auch in 94/12/0299) kein subjektives Recht des Bea gegenüber seinem Dienstgeber, dass dieser eine unter diese Bestimmung fallende Maßnahme solange unterlässt, als die angeordnete Form der Einbindung des zuständigen Personalvertretungsorganes nicht erfolgt ist. Der Gesetzgeber sieht nämlich grundsätzlich keine Verklammerung der Bestimmungen des PVG mit dem Dienstrecht vor. Eine Ausnahme bildet lediglich die durch Novelle BGBl. Nr. 138/1983 geschaffene Bestimmung des § 10 Abs. 9 PVG, welche damit begründet wird, dass ein von einer Personalmaßnahme nach § 9 Abs. 1 lit. i betroffener Bediensteter durch Kündigung oder Entlassung schwere Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Existenz zu gewärtigen hat. Im vorliegenden Fall kann die BerK aber keine auch nur annähernd vergleichbare Eingriffsintensität durch die verfügte Personalmaßnahme erkennen.Durch die Verpflichtung eines Dienststellenleiters beziehungsweise der DBeh, in den in Paragraph 9, PVG genannten Angelegenheiten eine Einbindung der Personalvertretung in den normierten unterschiedlichen Mitwirkungsformen vorzunehmen, wird im Außenverhältnis, das heißt gegenüber dem einzelnen Bea, kein neues dienstbehördliches Kollegialorgan geschaffen. Entscheidungsträger einer dienstbehördlichen Maßnahme ist und bleibt die DBeh, welcher durch das PVG die souveräne Entscheidungsbefugnis nicht genommen wird. Die Angelegenheiten einer solchen Einbindung der Personalvertretung betrifft nur das Innenverhältnis zwischen Dienstgeber und Personalvertretungsorgan und begründen auch nach Auffassung des VwGH (so etwa zum Ausdruck gebracht in seinem E vom 20.12.1995, 91/12/0198 oder auch in 94/12/0299) kein subjektives Recht des Bea gegenüber seinem Dienstgeber, dass dieser eine unter diese Bestimmung fallende Maßnahme solange unterlässt, als die angeordnete Form der Einbindung des zuständigen Personalvertretungsorganes nicht erfolgt ist. Der Gesetzgeber sieht nämlich grundsätzlich keine Verklammerung der Bestimmungen des PVG mit dem Dienstrecht vor. Eine Ausnahme bildet lediglich die durch Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1983, geschaffene Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 9, PVG, welche damit begründet wird, dass ein von einer Personalmaßnahme nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera i, betroffener Bediensteter durch Kündigung oder Entlassung schwere Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Existenz zu gewärtigen hat. Im vorliegenden Fall kann die BerK aber keine auch nur annähernd vergleichbare Eingriffsintensität durch die verfügte Personalmaßnahme erkennen.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2011