RS Dok 2011/8/11 3/12-DOK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.2011
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §95 Abs1
BDG §95 Abs2
StGB §133 Abs1
  1. StGB § 133 heute
  2. StGB § 133 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 133 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 133 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 133 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

Veruntreuung von Eigentum des Dienstgebers, strafgerichtliche Verurteilung, disziplinärer Überhang

Rechtssatz

Der dem rechtskräftigen Strafurteil zu Grunde gelegte, die Disziplinarbehörden gemäß § 95 Abs. 2 BDG bindende Sachverhalt – der BW hat ihm zur Verwaltung anvertraute Waren veräußert und sich den dafür erzielten Erlös iHv ca € 27.000,- angeeignet – ist geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den beschuldigten Bea iSd § 43 Abs. 2 BDG ganz gravierend zu beeinträchtigen. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 95 Abs. 1 BDG und die dazu ergangene Rsp ist ein disziplinärer Überhang hier daher zweifellos gegeben.Der dem rechtskräftigen Strafurteil zu Grunde gelegte, die Disziplinarbehörden gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG bindende Sachverhalt – der BW hat ihm zur Verwaltung anvertraute Waren veräußert und sich den dafür erzielten Erlös iHv ca € 27.000,- angeeignet – ist geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den beschuldigten Bea iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG ganz gravierend zu beeinträchtigen. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 95, Absatz eins, BDG und die dazu ergangene Rsp ist ein disziplinärer Überhang hier daher zweifellos gegeben.

Bereits aufgrund des bedeutenden Unrechtsgehaltes der oftmals wiederholten Dienstpflichtverletzungen, der im eklatanten Missbrauch der amtlichen Vertrauensstellung durch den Besch, in der Zahl der für die eigene Dienststelle bestellten und in der Folge seinem Tatplan gemäß unterschlagenen Waren (Gastgeschenke), in der Dauer des Tatzeitraumes von ca. einem Jahr und in der Höhe des verursachten und verschuldeten wirtschaftlichen Schadens von etwa € 27.000,- bestand, kann ein Absehen von der Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe hier auch im Licht spezialpräventiver Überlegungen keinesfalls in Frage kommen. Unter Berücksichtigung aller für die Bemessung der Disziplinarstrafe relevanten Kriterien ist die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe auch im Ausmaß von € 8.000,-

gerade noch geeignet, der besonderen Schwere der Dienstpflichtverletzungen adäquat zu begegnen sowie insbesondere an die zu verhängende disziplinarrechtliche Sanktion zu stellenden spezialpräventiven Anforderungen in ausreichendem Maß Genüge zu tun.

DK: Geldstrafe € 11.400,- (Ber d Besch)

DOK: Geldstrafe € 8.000,-

Anmerkung

Entscheidung im 3. Rechtsgang nach Aufhebung u Zurückverweisung wegen Unzuständigkeit der DK infolge nicht ordnungsgemäß erlassener Geschäftseinteilung der DK.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2011
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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