Norm
BDG §43 Abs1Schlagworte
FinanzBea, Missbrauch der Amtsgewalt, gewerbsmäßige Hinterziehung von Eingangsabgaben, gewerbs- und bandenmäßiger Schmuggel, rechtskräftige Verurteilung wegen § 302 Abs. 1 StGB, disziplinärer Überhang, Strafbemessung, Schadenswiedergutmachung, positive Zukunftsprognose, keine spezialpräventive Notwendigkeit der EntlassungRechtssatz
Der Besch hat durch die inkriminierten, während eines Zeitraumes von vier Jahren wiederholt getätigten oa. Verhaltensweisen (nämlich durch das Sich-Zueignen von zur Vernichtung bestimmten Waren, durch den unterpreisigen Verkauf von zumindest drei PKWs, durch das Hinterziehen von Eingangsabgaben sowie durch das Vergehen der gewerbs- und bandenmäßigen Abgabenhinterziehung), Dienstpflichtverletzungen von sehr schwerem Gewicht begangen, wodurch er das innerdienstliche Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstgeber erheblich beeinträchtigt hat. Der Vertrauensschaden wird zudem dadurch verstärkt, dass der Besch diese Taten in einem Bereich begangen hat, in dem eine lückenlose Kontrolle unmöglich ist und der Dienstgeber in besonders hohem Maß auf die Integrität seiner Mitarbeiter angewiesen ist.
Erschwerend zu berücksichtigen waren daher die Vielzahl der Tathandlungen und der lange Tatzeitraum.
Der Besch hat seine Dienstpflichtverletzungen von Anfang an eingestanden, er hat daher einen hohen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet und erklärte sich sofort zur Schadenswiedergutmachung bereit und hat den festgesetzten Schaden ersetzt. Als mildernd waren weiters seine bisherige disziplinäre Unbescholtenheit zu werten und seine langjährige gute Dienstverrichtung, weiters die lange Dauer des gegen den Besch durchgeführten Strafverfahrens. Diese Umstände wie auch seine offensichtliche Reue und Schuldeinsicht hinsichtlich seiner Verfehlungen rechtfertigen eine dem Besch zuzubilligende positive Zukunftsprognose, sodass es in Ansehung der Gleichgewichtung der Strafmilderungsgründe und der Erschwerungsgründe aufgrund der dem Besch zuzubilligenden positiven Zukunftsprognose keiner spezialpräventiven Notwendigkeit bedarf, über den Besch die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen.
DK: Geldstrafe € 10.000,- (Strafber d DA)
DOK: Bestätigung
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012