Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
PolizeiBea, gefährliche Drohung, Diversion, schwere Dienstpflichtverletzung, Spezialprävention, GeneralpräventionRechtssatz
Hinsichtlich des Tatvorwurfes der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB ist strafgerichtlich eine diversionelle Erledigung erfolgt. Mit der inkriminierten Verhaltensweise des Besch – er hat der betroffenen Person per SMS die Veröffentlichung von Nacktfotos mit erotisch pornografischen Inhalt angedroht – hat er eine schwere Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs 2 BDG begangen. Um dem Unrechtsgehalt der Taten sowie den Erschwerungsgründen zu entsprechen und den Besch sowie unter generalpräventiven Gesichtspunkten, auch andere Bea von Verfehlungen abzuhalten bzw. Dienstpflichtverletzungen durch andere Bea entgegenzuwirken, war die Höhe der Disziplinarstrafe der Geldstrafe mit zwei MB zu bemessen.Hinsichtlich des Tatvorwurfes der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB ist strafgerichtlich eine diversionelle Erledigung erfolgt. Mit der inkriminierten Verhaltensweise des Besch – er hat der betroffenen Person per SMS die Veröffentlichung von Nacktfotos mit erotisch pornografischen Inhalt angedroht – hat er eine schwere Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG begangen. Um dem Unrechtsgehalt der Taten sowie den Erschwerungsgründen zu entsprechen und den Besch sowie unter generalpräventiven Gesichtspunkten, auch andere Bea von Verfehlungen abzuhalten bzw. Dienstpflichtverletzungen durch andere Bea entgegenzuwirken, war die Höhe der Disziplinarstrafe der Geldstrafe mit zwei MB zu bemessen.
DK: Geldstrafe € 1.500,- (Ber d Besch, Strafber d DA)
DOK: Geldstrafe 2 MB
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012