Norm
BDG §43 Abs1Schlagworte
PolizeiBea, sexuelle Belästigung, beharrliche Verfolgung, unbefugter Zugriff auf private und dienstliche Dateien, rechtskräftige Verurteilung wegen § 107a StGB, disziplinärer Überhang, Spezialprävention, Generalprävention, positive ZukunftsprognoseRechtssatz
Der Besch wurde wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung gemäß § 107a Abs. 1 und 2 Z 1 und Z 2 Fall 1 StGB zu einer Geldstrafe iHv 120 TS (= € 480,-), im UEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Der Besch wurde wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung gemäß Paragraph 107 a, Absatz eins und 2 Ziffer eins und Ziffer 2, Fall 1 StGB zu einer Geldstrafe iHv 120 TS (= € 480,-), im UEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Der Besch hat durch die einer Gesamtbeurteilung zu unterziehenden inkriminierten Verhaltensweisen die Intimsphäre einer Kollegin zum Teil während der Ausübung seines Dienstes als PolizeiBea verletzt und körperliche Kontakte (Begrapschen) gegen deren ausdrücklichen und ihm mehrfach zur Kenntnis gebrachten Willen vorgenommen. Er hat damit die Toleranzgrenze im persönlichen Umgang mit weiblichen Bediensteten an einer Polizeidienststelle überschritten (OGH 5.6.2008, 9ObA 18/08z). Mit diesem Fehlverhalten hat der Besch auch gravierende Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG verwirklicht.Der Besch hat durch die einer Gesamtbeurteilung zu unterziehenden inkriminierten Verhaltensweisen die Intimsphäre einer Kollegin zum Teil während der Ausübung seines Dienstes als PolizeiBea verletzt und körperliche Kontakte (Begrapschen) gegen deren ausdrücklichen und ihm mehrfach zur Kenntnis gebrachten Willen vorgenommen. Er hat damit die Toleranzgrenze im persönlichen Umgang mit weiblichen Bediensteten an einer Polizeidienststelle überschritten (OGH 5.6.2008, 9ObA 18/08z). Mit diesem Fehlverhalten hat der Besch auch gravierende Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG verwirklicht.
Der Berufungssenat ist bei der Gewichtung der Milderungsgründe sowie der Erschwerungsgründe zu der Auffassung gelangt, dass die ausgesprochene Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe eines MB auf Grund spezial- sowie generalpräventiver Erwägungen gerechtfertigt aber auch ausreichend ist.
DK: Geldstrafe 1 MB (Ber d Besch u d DA)
DOK: Bestätigung
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011