RS Dok 2011/10/7 33/10-DOK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2011
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §47
BDG §56 Abs2
BDG §93 Abs1
BDG §95 Abs1
StGB §302 Abs1
StGB §302 Abs15
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

ZollBea, unbefugte Durchführung von Zollabfertigungen, rechtskräftige Verurteilung wegen § 302 StGB, disziplinärer Überhang, Befugnismissbrauch, Begünstigung eines Abgabepflichtigen, Befangenheit, unerlaubte Nebenbeschäftigung, mehrmalige Tatwiederholung, Spezialprävention, Generalprävention

Rechtssatz

Nach dem rechtskräftigen Strafurteil hat der Besch als ZollBea seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Zollabfertigungen, somit Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht und dabei zumindest in Kauf genommen, dass das Recht der Republik Österreich auf ordnungsgemäße Überprüfung und Kontrolle von Zollabfertigungen sowie auf Einhebung von Eingangsabgaben dadurch beeinträchtigt werde; innerhalb des Ermessensspielraumes hat er das Ermessen aus persönlichen Gründen, konkret aus persönlicher Zuneigung und somit unsachlichen Kriterien folgend geübt. Der Befugnismissbrauch liegt auch darin, dass er einen Fall selbst erledigt habe, obwohl er den Antragsteller beraten bzw. betreut habe, weshalb er sich für befangen hätte erklären müssen.

Es handelt sich hier um gravierende Verstöße gegen die dem Besch kraft seines Amtes auferlegten grundlegenden dienstlichen Pflichten. Der Besch hat als versierter Bea der Zollverwaltung die inkriminierten Tathandlungen bewusst gesetzt, seine dienstlichen Möglichkeiten innerhalb seines verantwortungsvollen Aufgabenbereiches wissentlich ausgenützt und in den oftmals wiederholten Fällen, in denen er zudem nicht jeweils isoliert vorging, aus persönlicher Motivation unsachliche und daher mit den Vorschriften nicht im Einklang stehende Kriterien für nach dem Gesetz zu leistende Abgaben angewendet.

Als im Rahmen der Strafbemessung erschwerend war neben der mehrmaligen Tatwiederholung (Mehrzahl der Tatbegehungen; von der in der Berufung relevierten Einmaligkeit der angelasteten Verfehlung oder einem „Blackout“ kann somit keine Rede sein) und der mehrmonatigen Dauer des Deliktzeitraumes im Berufungsverfahren auch zu berücksichtigen, dass der Besch nicht nur bestrebt war, die den Abgabepflichtigen betreffende Amtshandlung jeweils an sich zu ziehen, indem er diese teilweise während für ihn dienstfrei gewesener Zeiten durchführte, sondern er hat nachgewiesener Maßen mindestens einmal auch eine Kollegin in seine verfahrensgegenständliche verwerfliche Vorgehensweise einbezogen und sie dazu bestimmt, die pflichtenwidrige Amtshandlung vorzunehmen, indem er ihr wider besseres Wissen wahrheitswidrig vorgetäuscht hat, mit den abzufertigenden Waren wäre alles in Ordnung.

Aus spezialpräventiven Erwägungen ist dem Besch ausreichend deutlich zu machen, dass seine Verhaltensweisen schwerstwiegende Verfehlungen gegen seine zentralen Amtspflichten darstellen, die in keiner Weise als Kavaliersdelikte angesehen werden dürfen. Da angesichts der persönlichen emotionellen Verbundenheit des Bea zu einem Abgabepflichtigen für die Zukunft nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, er werde bei Vorliegen von Sympathie zu einem Abgabepflichtigen oder im Fall einer emotionellen Bindung zu einer bestimmten Partei wieder begünstigend vorgehen, wobei eine solche aufgrund Fehlens der für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben unumgänglich notwendigen Distanz und Objektivität bei der Vollziehung erfolgende Begünstigung nicht zwingend in der Gewährung von Abgabenvorteilen bestehen muss, vermag auch die bereits erfolgte Versetzung des Besch an einen anderen ArbPl keine ausreichende Gewähr dafür zu bieten, er werde in Zukunft keinerlei weitere vergleichbare Verfehlungen mehr begehen. Dies umso mehr angesichts der von ihm sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch noch in der Berufung an den Tag gelegten mangelnden Einsicht in das Unrecht seiner Vorgangsweisen.

Die auch nach der anzuwendenden Rechtslage vor der DRN 2008 nicht vollkommen außer Acht zu lassenden generalpräventiven Zielsetzungen der Bemessung der disziplinären Sanktion bedeuten im vorliegenden Fall, dass es angesichts des Umstandes, dass Begünstigungen in Abgabenverfahren bedauerlicher Weise immer wieder vorkommen und es sich bei den hier verfahrensgegenständlichen disziplinären Verfehlungen somit nicht um den Fall eines einzelnen pflichtenwidrig agiert habenden Bea handelt, auch unumgänglich ist, allen anderen Bea gegenüber eindringlich deutlich zu machen, dass Delikte der gegenständlichen Art schwerwiegende Verfehlungen bedeuten, die seitens der DiszBeh entsprechend sanktioniert werden. Auch unter diesem Aspekt wäre die in der Berufung geforderte Verhängung der Disziplinarstrafe eines Verweises keinesfalls ein adäquates und ausreichend deutliches Signal.

DK: Geldstrafe iHv € 9.000,- (Strafber d Besch)

DOK: Bestätigung

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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