Norm
BDG §36Schlagworte
ausgegliederte Unternehmen, ex-lege Zuweisung der Beamten, zulässige Verwendung der Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin des Unternehmens oder einem durch Maßnahmen der Umgründung hervorgegangenen Unternehmen, dem Beamten gegenüber wirksame Personalmaßnahme, nachgeordnete Dienstbehörden, nachgeordnete Personalämter ausgegliederter Unternehmen, ZuständigkeitRechtssatz
Zur Vorgeschichte s BerK 10.7.2009, GZ 150/18-BK/08 (= ZfV 2009/5/1661). Im nunmehr angef B geht die DBeh wiederum davon aus, dass der BW nicht mehr der Telekom Austria Aktiengesellschaft zugewiesen sei. Sie geht allerdings ebenso nicht davon aus, dass der BW durch eine gesonderte Personalmaßnahme einem anderen Unternehmen zugewiesen worden wäre. Wendet man die im B der BerK vom 10.7.2009, GZ 150/18-BK/08 dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Berufungsfall an, so entbehrt auch der nunmehr angef B nachvollziehbar begründeter Feststellungen darüber, ob bzw. inwiefern die Voraussetzungen für eine ex lege-Zuweisung des BW zu einem anderen Unternehmen nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 1a erster Satz PTSG gegeben wären. Schon die ansatzweise Argumentation der DBeh, die offenbar davon ausgeht, dass der BW nicht mehr bei der Telekom Austria AG, sondern bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH beschäftigt gewesen sei, diese sei im Zuge der Übertragung des Festnetzes auf die Telekom Austria TA AG zu einer 100 %igen Tochter dieser Gesellschaft (und nicht mehr der Telekom Austria AG) geworden, die nunmehr als A1 Telekom Austria AG mit der Telekom Austria Personalmanagement GmbH sämtliche Betriebe gemeinsam führe; der BW sei nicht mehr bei der Telekom Austria AG (gemeinsam mit der Telekom Austria Personalmanagement GmbH), sondern bis zum 8.7.2010 bei der Telekom Austria TA AG und der Telekom Austria Personalmanagement GmbH beschäftigt gewesen, erweist sich im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen einer „ex-lege-Zuweisung“ als unschlüssig. Fallbezogen wären im Hinblick auf die von der DBeh offenbar ins Auge gefasste Kette von „ex-lege-Zuweisungen“, beginnend bei der Telekom Austria AG bis hin zur A 1 Telekom Austria AG, all jene Feststellungen zu treffen, an Hand derer sich die Zuweisung des BW bis zum Ende der Kette schlüssig nachvollziehen ließe. Der pauschale Hinweis des angef B auf historische Auszüge aus dem Firmenbuch, die einen "integrierenden Bestandteil dieses Bescheides" bildeten, kann notwendige Feststellungen – fallbezogen wohl solche, die eine „ex-lege-Zuweisung“ tragen sollten – nicht ersetzen. Damit lässt sich aber auch nach dem derzeitigen Stand die Frage der Zuständigkeit des beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes nicht beantworten. Es war daher auch der vorliegend angef B gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 41f Abs. 1 Z 1 BDG zu beheben.Zur Vorgeschichte s BerK 10.7.2009, GZ 150/18-BK/08 (= ZfV 2009/5/1661). Im nunmehr angef B geht die DBeh wiederum davon aus, dass der BW nicht mehr der Telekom Austria Aktiengesellschaft zugewiesen sei. Sie geht allerdings ebenso nicht davon aus, dass der BW durch eine gesonderte Personalmaßnahme einem anderen Unternehmen zugewiesen worden wäre. Wendet man die im B der BerK vom 10.7.2009, GZ 150/18-BK/08 dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Berufungsfall an, so entbehrt auch der nunmehr angef B nachvollziehbar begründeter Feststellungen darüber, ob bzw. inwiefern die Voraussetzungen für eine ex lege-Zuweisung des BW zu einem anderen Unternehmen nach Paragraph 17, Absatz eins, oder Absatz eins a, erster Satz PTSG gegeben wären. Schon die ansatzweise Argumentation der DBeh, die offenbar davon ausgeht, dass der BW nicht mehr bei der Telekom Austria AG, sondern bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH beschäftigt gewesen sei, diese sei im Zuge der Übertragung des Festnetzes auf die Telekom Austria TA AG zu einer 100 %igen Tochter dieser Gesellschaft (und nicht mehr der Telekom Austria AG) geworden, die nunmehr als A1 Telekom Austria AG mit der Telekom Austria Personalmanagement GmbH sämtliche Betriebe gemeinsam führe; der BW sei nicht mehr bei der Telekom Austria AG (gemeinsam mit der Telekom Austria Personalmanagement GmbH), sondern bis zum 8.7.2010 bei der Telekom Austria TA AG und der Telekom Austria Personalmanagement GmbH beschäftigt gewesen, erweist sich im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen einer „ex-lege-Zuweisung“ als unschlüssig. Fallbezogen wären im Hinblick auf die von der DBeh offenbar ins Auge gefasste Kette von „ex-lege-Zuweisungen“, beginnend bei der Telekom Austria AG bis hin zur A 1 Telekom Austria AG, all jene Feststellungen zu treffen, an Hand derer sich die Zuweisung des BW bis zum Ende der Kette schlüssig nachvollziehen ließe. Der pauschale Hinweis des angef B auf historische Auszüge aus dem Firmenbuch, die einen "integrierenden Bestandteil dieses Bescheides" bildeten, kann notwendige Feststellungen – fallbezogen wohl solche, die eine „ex-lege-Zuweisung“ tragen sollten – nicht ersetzen. Damit lässt sich aber auch nach dem derzeitigen Stand die Frage der Zuständigkeit des beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes nicht beantworten. Es war daher auch der vorliegend angef B gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 41 f, Absatz eins, Ziffer eins, BDG zu beheben.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011