TE Dok 2012/2/1 32/21-DOK/08

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2012
beobachten
merken

Norm

BAO §25 Abs1
BAO §76 Abs1
BDG §47
BDG §115
  1. BAO § 25 heute
  2. BAO § 25 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. BAO § 25 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 25 gültig von 01.01.1962 bis 25.06.2002
  1. BAO § 76 heute
  2. BAO § 76 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. BAO § 76 gültig von 30.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BAO § 76 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. BAO § 76 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 76 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  7. BAO § 76 gültig von 14.01.2010 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  8. BAO § 76 gültig von 31.12.2004 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 76 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  10. BAO § 76 gültig von 01.01.1962 bis 25.06.2002

Schlagworte

FinanzBea, Befangenheit, Buchungen auf Abgabenkonten von Angehörigen

Text

Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Ministerialrätin Mag. Ingrid OBERLEITNER als Senatsvorsitzende sowie Oberrätin Mag. Renate PLATZER und Hofrat Ing. Dr. Rudolf PERL als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates IX unter Mitwirkung des Schriftführers DDDr. Wolfgang JAHN in der Disziplinarsache gegen Amtsrätin B, über die Berufung der Beschuldigten gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 15. April 2008, GZ 10 123/14-DK/07, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 1.400,--, im zweiten Rechtsgang im Umlaufweg gemäß § 102 Abs. 1b BDG zu Recht erkannt:Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Ministerialrätin Mag. Ingrid OBERLEITNER als Senatsvorsitzende sowie Oberrätin Mag. Renate PLATZER und Hofrat Ing. Dr. Rudolf PERL als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch neun unter Mitwirkung des Schriftführers DDDr. Wolfgang JAHN in der Disziplinarsache gegen Amtsrätin B, über die Berufung der Beschuldigten gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 15. April 2008, GZ 10 123/14-DK/07, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 1.400,--, im zweiten Rechtsgang im Umlaufweg gemäß Paragraph 102, Absatz eins b, BDG zu Recht erkannt:

Der Berufung der Beschuldigten wird gemäß § 105 Z 1 BDG iVm § 66 Abs. 4 AVG in der Weise stattgegeben, dass gemäß § 115 BDG von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird.Der Berufung der Beschuldigten wird gemäß Paragraph 105, Ziffer eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG in der Weise stattgegeben, dass gemäß Paragraph 115, BDG von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird.

Der Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht entstanden.

B e g r ü n d u n g

I. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen – soweit noch Verfahrensgegenstand – zu Recht erkannt:römisch eins. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen – soweit noch Verfahrensgegenstand – zu Recht erkannt:

„Die Beschuldigte AR B ist schuldig,

vorsätzlich ab Oktober 2006 bei den Abgabenkonten

– Ing. W B

– A v. K Hdl GmbH & CoKG

– Ing. W B GmbH & CoKG

Bearbeitungen vorgenommen zu haben.

Sie hat dadurch gegen die Dienstpflicht des § 47 BDG, wonach sich der Beamte der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen hat, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG begangen.Sie hat dadurch gegen die Dienstpflicht des Paragraph 47, BDG, wonach sich der Beamte der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen hat, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG begangen.

Gem. § 92 Z 3 BDG wird sie hiefür mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1.400,-- bestraft.“Gem. Paragraph 92, Ziffer 3, BDG wird sie hiefür mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1.400,-- bestraft.“

Begründend führte die erstinstanzliche Disziplinarkommission dazu – soweit noch relevant – im Wesentlichen aus, die Beschuldigte, dienstverwendet beim Finanzamt (FA) H, sei verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig. Sie verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen inklusive sämtlicher Zulagen iHv rund € 1.051,-- sowie Einkünfte aus einer pauschalierten Landwirtschaft (Weinbaubetrieb) in einer Größe von 23 Hektar. Sie sei disziplinär unbescholten.

Aufgrund der Disziplinaranzeigen und den diesen Anzeigen angeschlossenen Beilagen, insbesondere des Berichts des Büros für interne Angelegenheiten (BIA) vom 3. September 2007, der vom FA H übermittelten Auszüge der Umsatzsteuervoranmeldungsdaten, von Veranlagungsakten, Bescheiden über die Aufhebung von Nebengebühren, Kontoauszügen und Anträgen zu den genannten Steuerkonten, und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Aussage des Zeugen K sowie der Verantwortung der Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung nehme der erstinstanzliche Disziplinarsenat folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Die Beschuldigte sei beim FA H als Teamexpertin in der Abgabensicherung tätig. Aus Anlass einer Vorsprache des Gatten der Beschuldigten beim Vorstand des Finanzamtes habe dieser festgestellt, dass die Beschuldigte bis kurz vor dieser Vorsprache am 31. Mai 2007 Buchungen auf den Konten der Familienmitglieder durchgeführt habe. Zwecks Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Buchungen seien vom BIA Analysen durchgeführt worden. Diese Analysen hätten ergeben, dass neben diversen Abfragen auf den Konten auch aktive Bearbeitungen von der Beschuldigten vorgenommen worden seien.

Der erstinstanzliche Disziplinarsenat habe aufgrund der vorliegenden Auswertungen des BIA als erwiesen angesehen, dass die Beschuldigte ab Oktober 2006 auf den Abgabenkonten Bearbeitungen vorgenommen habe, obwohl es sich hierbei um Abgabenkonten von Angehörigen bzw. von Firmen, die Angehörigen zuzurechnen seien, gehandelt habe. In diesem Punkt liege auch ein Geständnis der Beschuldigten vor. Die Beschuldigte habe rechtfertigend vorgebracht, dass sie ab Beginn ihrer Tätigkeit in der damaligen Finanzkasse des FA H Buchungen auf solchen Konten vorgenommen habe und ihr der Kassenleiter, als sie Bedenken dagegen vorgebracht bzw. angefragt habe, ob sie dies überhaupt dürfe, geantwortet habe, dass dies aufgrund des in der Finanzkasse gehandhabten Vier-Augen-Prinzips unbedenklich sei, da sie nie allein eine Buchung vornehme. Die Befragung der Beschuldigten habe allerdings auch zu Tage gebracht, dass sie aufgrund der Neuorganisation sowie interner Spannungen und der Tatsache, dass der Teamleiter oftmals nicht anwesend gewesen sei, Buchungen selbstständig und ohne Beachtung des Vier-Augen-Prinzips durchgeführt habe. Was sie selbst erledigen habe können, habe sie selbst erledigt, da auch die Kollegen überfordert gewesen seien. Üblicherweise bespreche sie die Angelegenheiten mit dem Teamleiter, K sei aber aufgrund der Betreuung der anderen Standorte kaum mehr vor Ort gewesen.

In rechtlicher Würdigung sei ausgeführt worden, dass sowohl der Ehegatte als auch der Schwiegervater unter den Begriff des Angehörigen im Sinne der Abgabenvorschriften (§ 25 BAO) fallen. Amtshandlungen in diesem Bereich seien somit Verletzungen der Dienstpflicht gemäß § 47 BDG. Ebenso gelte dies für Buchungen auf Konten von Gesellschaften, die Angehörigen gemäß § 25 BAO zuzurechnen seien. In derartigen Fällen bestünden sonstige wichtige Gründe, die geeignet seien, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Somit sei in diesem Umfang die Dienstpflicht gemäß § 47 BDG verletzt worden.In rechtlicher Würdigung sei ausgeführt worden, dass sowohl der Ehegatte als auch der Schwiegervater unter den Begriff des Angehörigen im Sinne der Abgabenvorschriften (Paragraph 25, BAO) fallen. Amtshandlungen in diesem Bereich seien somit Verletzungen der Dienstpflicht gemäß Paragraph 47, BDG. Ebenso gelte dies für Buchungen auf Konten von Gesellschaften, die Angehörigen gemäß Paragraph 25, BAO zuzurechnen seien. In derartigen Fällen bestünden sonstige wichtige Gründe, die geeignet seien, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Somit sei in diesem Umfang die Dienstpflicht gemäß Paragraph 47, BDG verletzt worden.

Gemäß § 91 BDG sei nur eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung strafbar, also die Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters. Hinweise auf eine mangelnde Zurechnungsfähigkeit der Beschuldigten seien im durchgeführten Disziplinarverfahren nicht zu Tage getreten. Vom erstinstanzlichen Disziplinarsenat sei daher in weiterer Folge zu prüfen gewesen, ob der Beschuldigten vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorzuwerfen sei.Gemäß Paragraph 91, BDG sei nur eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung strafbar, also die Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters. Hinweise auf eine mangelnde Zurechnungsfähigkeit der Beschuldigten seien im durchgeführten Disziplinarverfahren nicht zu Tage getreten. Vom erstinstanzlichen Disziplinarsenat sei daher in weiterer Folge zu prüfen gewesen, ob der Beschuldigten vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorzuwerfen sei.

Grundsätzlich könne ein Disziplinarvergehen vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Die Definitionen von Vorsatz und Fahrlässigkeit seien dem StGB zu entnehmen. Den Ergebnissen des Beweisverfahrens, den Ausführungen des Teamleiters und der Verantwortung der Beschuldigten folgend sowie aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer mehr als zehnjährigen Tätigkeit in der Finanzkasse/Abgabensicherung sei davon auszugehen, dass der Beschuldigten die Bestimmungen der BAO zur Befangenheit sowie des 6. Abschnittes der BAO bekannt seien. Sie habe über die maßgeblichen Bestimmungen der BAO Bescheid gewusst, habe sie diese doch in ihrer täglichen Arbeit zu vollziehen.

Die Beschuldigte habe weiters selbst angegeben, dass sie zu Beginn ihrer Tätigkeit Bedenken gehabt habe, auf Konten von Angehörigen zu buchen und dass ihre Bedenken durch den Hinweis des Kassenleiters, dass durch das Vier-Augen-Prinzip Missbrauch ohnehin verhindert werde, zerstreut worden seien. Die Beschuldigte habe also offenbar die Bestimmungen über die Befangenheit und die Notwendigkeit, sich bei Befangenheit der Ausübung des Amtes zu enthalten, gekannt, sonst hätte sie nicht nachgefragt. Sie habe dann aber fortgesetzt, Konten der Angehörigen zu bearbeiten, auch als das Vier-Augen-Prinzip nicht mehr beherzigt worden sei (werden habe können). Da sie aber gerade unter Hinweis auf dieses Vier-Augen-Prinzips vom Kassenleiter beruhigt worden sei, sei ihr aber auch bekannt gewesen, dass ihre Bearbeitung nur aufgrund dieses Vier-Augen-Prinzips zulässig gewesen wäre. Somit sei ihr aber auch bekannt gewesen, dass bei Bearbeitungen, bei denen das Vier-Augen-Prinzip nicht angewendet worden sei, jede weitere Handlung zu unterlassen gewesen wäre. Dennoch habe sie ohne Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips Bearbeitungen auf Konten von Angehörigen vorgenommen, somit in Kenntnis bestehender Vorschriften diesen widersprechend, also vorsätzlich, gehandelt. Der erstinstanzliche Disziplinarsenat habe deshalb Vorsatz als erwiesen angesehen.

Der erstinstanzliche Disziplinarsenat erachte die Tatsache, dass die Beschuldigte ihre Befangenheit nicht wahrgenommen habe, als schwerwiegende Dienstpflichtverletzung.

Bei der Strafzumessung sei als mildernd die disziplinäre Unbescholtenheit und das Teilgeständnis, als erschwerend die Nichtwahrnehmung der Befangenheit über einen längeren Zeitraum gewertet worden.

Der erstinstanzliche Disziplinarsenat sei zu der Überzeugung gelangt, dass unter Berücksichtigung der angeführten Strafzumessungsgründe mit der Verhängung einer Geldstrafe iHv €

1.400,-- das Auslangen gefunden werden könne. Gleichzeitig sei der Ausspruch der Strafe in dieser Höhe geboten, um der Beschuldigten eindringlich die Unrechtmäßigkeit ihres Verhaltens vor Augen zu führen. Weiters sei diese Strafhöhe aus Gründen der Spezialprävention wie auch der Generalprävention als gewichtiger Hinweis darauf erforderlich, dass gerade im Bereich der Einhaltung der Kassenvorschriften der Dienstgeber ein gewichtiges Interesse daran habe, dass sich solche Vorfälle nicht mehr wiederholen. Die Konten der Angehörigen der Beschuldigten würden nunmehr bei einem anderen Finanzamt geführt.

II. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob die Beschuldigte fristgerecht Berufung und führte dazu aus:römisch zwei. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob die Beschuldigte fristgerecht Berufung und führte dazu aus:

Seit 1995 sei sie in der Abteilung Finanzkassa (später Abgabensicherung) eingesetzt. Der damalige Kassenleiter habe ihre Bedenken betreffend eine eventuelle Befangenheit bei Bearbeitung familiennaher Unternehmen mit dem Hinweis auf das Vier-Augen-Prinzip zerstreut und sie zur Bearbeitung sämtlicher Akten angehalten. Auch später unter dem nunmehrigen Vorgesetzten und Teamleiter K seien niemals Bedenken dagegen angemeldet worden, dass sie wiederholt Steuerakten der Firmen ihrer Verwandten zu bearbeiten gehabt habe, es habe auch niemals eine Weisung des Teamleiters gegeben, derartige Akte nicht zu bearbeiten. Die Problematik dieses Punktes sei ihr erst anlässlich ihrer Einvernahme durch das BIA bewusst geworden, in der Folge seien auf Antrag ihres Ehegatten sämtliche diesbezüglichen Konten dem FA G übertragen worden.

Sie bestreite den Vorwurf, vorsätzlich Dienstpflichtverletzungen begangen und vorsätzlich gegen geltende Gesetze, Erlässe und Dienstvorschriften gehandelt zu haben. Sie habe ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln besorgt.

Betreffend die rechtliche Würdigung der Verschuldensfrage durch den erstinstanzlichen Disziplinarsenat sei festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft K die Anzeige des Vorstandes des FA H zurückgelegt habe und somit ihren Ausführungen Glauben geschenkt worden sei. Ihr Verhalten betreffend die Befangenheit stelle rückwirkend betrachtet nur ein minderes und ihr auf Grund der jahrelangen auch von den Vorgesetzten tolerierten Praxis nicht bewusstes Versehen dar, weshalb ein Absehen von der Strafe gerechtfertigt wäre. Die Höhe der verhängten Strafe stehe in keinem relevanten Verhältnis zur Schwere der behaupteten Dienstpflichtverletzung und sie ersuche daher um Revision des getroffenen Ausspruchs.

III. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission (DOK) vom 9. September 2008, GZ 32/8–DOK/08, wurde der Berufung der Beschuldigten Folge gegeben und diese von dem Vorwurf laut Spruchpunkt 1.) gemäß § 126 Abs. 2 BDG freigesprochen. Weiters wurde sie von dem Vorwurf laut Spruchpunkt 2.) gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG „in dubio pro reo“ und von dem Vorwurf laut Spruchpunktrömisch drei. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission (DOK) vom 9. September 2008, GZ 32/8–DOK/08, wurde der Berufung der Beschuldigten Folge gegeben und diese von dem Vorwurf laut Spruchpunkt 1.) gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG freigesprochen. Weiters wurde sie von dem Vorwurf laut Spruchpunkt 2.) gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG „in dubio pro reo“ und von dem Vorwurf laut Spruchpunkt

3.) gemäß § 118 Abs. 1 Z 4 BDG freigesprochen.3.) gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG freigesprochen.

Zur Begründung dieser im ersten Rechtsgang erlassenen Berufungsentscheidung darf auf die Darlegungen in dem den Verfahrensparteien bekannten Disziplinarerkenntnis zweiter Instanz vom 9. September 2008, GZ 32/8–DOK/08, verwiesen werden.

IV. Mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2008/09/0364, bestätigte der VwGH die – in diesem Disziplinarerkenntnis nicht mehr dargestellten – Freisprüche zu den Spruchpunkten 2. und 3. und wies die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet ab, hob jedoch den Freispruch zum oben wiedergegebenen Spruchpunkt 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und führt diesbezüglich aus wie folgt:römisch vier. Mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2008/09/0364, bestätigte der VwGH die – in diesem Disziplinarerkenntnis nicht mehr dargestellten – Freisprüche zu den Spruchpunkten 2. und 3. und wies die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet ab, hob jedoch den Freispruch zum oben wiedergegebenen Spruchpunkt 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und führt diesbezüglich aus wie folgt:

„Wenn die Beschwerde in ihrer Rechtsrüge insbesondere zum Freispruch zu Spruchpunkt 1. im Wesentlichen auf § 76 Abs. 1 lit. a BAO verweist, wonach sich Organe der Abgabenbehörden der Ausübung eines Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen hätten, wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen handle, so kommt ihr Berechtigung zu:„Wenn die Beschwerde in ihrer Rechtsrüge insbesondere zum Freispruch zu Spruchpunkt 1. im Wesentlichen auf Paragraph 76, Absatz eins, Litera a, BAO verweist, wonach sich Organe der Abgabenbehörden der Ausübung eines Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen hätten, wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen handle, so kommt ihr Berechtigung zu:

Zur Wahrung der Objektivität der Verwaltungsführung verpflichtet § 76 BAO, wonach sich die Organe der Abgabenbehörden der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen haben, wenn es u.a. sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene ihrer Angehörigen (§ 25) handelt. Die Einhaltung dieser für einen Teil der Hoheitsverwaltung geltenden Bestimmung ist schon auf Grund des § 43 Abs. 1 BDG 1979 (Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung) eine Dienstpflicht des Beamten. Soweit die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf § 47 BDG 1979 Bezug nehmen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung eingefügt wurde, um das Ziel der objektiven Verwaltungsführung auch bei der Besorgung von Aufgaben im Rahmen der so genannten Privatwirtschaftsverwaltung sicherzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 1999, Zl. 93/09/0315).Zur Wahrung der Objektivität der Verwaltungsführung verpflichtet Paragraph 76, BAO, wonach sich die Organe der Abgabenbehörden der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen haben, wenn es u.a. sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene ihrer Angehörigen (Paragraph 25,) handelt. Die Einhaltung dieser für einen Teil der Hoheitsverwaltung geltenden Bestimmung ist schon auf Grund des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 (Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung) eine Dienstpflicht des Beamten. Soweit die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Paragraph 47, BDG 1979 Bezug nehmen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung eingefügt wurde, um das Ziel der objektiven Verwaltungsführung auch bei der Besorgung von Aufgaben im Rahmen der so genannten Privatwirtschaftsverwaltung sicherzustellen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 1999, Zl. 93/09/0315).

Auf Grund des § 43 Abs. 1 BDG 1979 und der klaren Regelung in § 76 Abs. 1 BAO hätte die Mitbeteiligte von sich aus keine Bearbeitung der Abgabekonten vornehmen dürfen. Der Umstand, dass ihr Vorgesetzter ihre Zweifel unter Hinweis auf das Vier-Augen-Prinzip zerstreut habe, kann ihr schon deshalb nicht zu Gute gehalten werden, weil ein solches eine Kontrolle der jeweiligen Handlungen durch ein zweites Organ der Finanzverwaltung begrifflich voraussetzt. Dafür fehlen aber jegliche Feststellungen; vielmehr lassen die getroffenen Feststellungen (im erstinstanzlichen Bescheid, dem die belangte Behörde offenkundig gefolgt ist, wonach die Mitbeteiligte „Buchungen selbstständig und ohne Beachtung des Vier-Augen-Prinzips durchgeführt habe. Was sie selbst erledigen habe können, habe sie selbst erledigt, da auch die Kollegen überfordert gewesen seien …“) darauf schließen, dass sie die Buchungen eigenständig und ohne förmliche Befassung anderer Personen vorgenommen hat. Es ergaben sich auch keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gefahr im Verzug, welche die Vornahme von unaufschiebbaren Amtshandlungen durch das befangene Organ selbst rechtfertigen könnte; es wurde darüber hinaus auch nicht die Unaufschiebbarkeit der gegenständlichen Handlungen behauptet (vgl. § 43 Abs. 1 BDG 1979 und § 76 Abs. 2 BAO).Auf Grund des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 und der klaren Regelung in Paragraph 76, Absatz eins, BAO hätte die Mitbeteiligte von sich aus keine Bearbeitung der Abgabekonten vornehmen dürfen. Der Umstand, dass ihr Vorgesetzter ihre Zweifel unter Hinweis auf das Vier-Augen-Prinzip zerstreut habe, kann ihr schon deshalb nicht zu Gute gehalten werden, weil ein solches eine Kontrolle der jeweiligen Handlungen durch ein zweites Organ der Finanzverwaltung begrifflich voraussetzt. Dafür fehlen aber jegliche Feststellungen; vielmehr lassen die getroffenen Feststellungen (im erstinstanzlichen Bescheid, dem die belangte Behörde offenkundig gefolgt ist, wonach die Mitbeteiligte „Buchungen selbstständig und ohne Beachtung des Vier-Augen-Prinzips durchgeführt habe. Was sie selbst erledigen habe können, habe sie selbst erledigt, da auch die Kollegen überfordert gewesen seien …“) darauf schließen, dass sie die Buchungen eigenständig und ohne förmliche Befassung anderer Personen vorgenommen hat. Es ergaben sich auch keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gefahr im Verzug, welche die Vornahme von unaufschiebbaren Amtshandlungen durch das befangene Organ selbst rechtfertigen könnte; es wurde darüber hinaus auch nicht die Unaufschiebbarkeit der gegenständlichen Handlungen behauptet vergleiche Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 und Paragraph 76, Absatz 2, BAO).

Im Übrigen ist zu beachten, dass bei dem Schutzgut der Objektivität der Verwaltung keine „Einwilligung“ des Verletzten in Betracht kommt. Daher kann auch ein Vorgesetzter einem nachgeordneten Beamten niemals `erlauben´, trotz Befangenheit eine Amtshandlung vorzunehmen (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 1999, Zl. 93/09/0315).Im Übrigen ist zu beachten, dass bei dem Schutzgut der Objektivität der Verwaltung keine „Einwilligung“ des Verletzten in Betracht kommt. Daher kann auch ein Vorgesetzter einem nachgeordneten Beamten niemals `erlauben´, trotz Befangenheit eine Amtshandlung vorzunehmen vergleiche auch hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 1999, Zl. 93/09/0315).

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb dieser insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.“Da die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb dieser insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.“

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind – wenn der VwGH einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat – die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind – wenn der VwGH einer Beschwerde gemäß Artikel 131, B-VG stattgegeben hat – die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

V. Die DOK hat hierzu im zweiten Rechtsgang wie folgt erwogen:römisch fünf. Die DOK hat hierzu im zweiten Rechtsgang wie folgt erwogen:

Der Berufung kommt Berechtigung zu.

Gemäß § 47 Satz 1 BDG hat sich der Beamte der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.Gemäß Paragraph 47, Satz 1 BDG hat sich der Beamte der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

Gemäß § 91 BDG ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach dem 8. Abschnitt des BDG zur Verantwortung zu ziehen.Gemäß Paragraph 91, BDG ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach dem 8. Abschnitt des BDG zur Verantwortung zu ziehen.

Gemäß § 115 BDG kann im Falle eines Schuldspruches von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.Gemäß Paragraph 115, BDG kann im Falle eines Schuldspruches von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

Gemäß § 118 Abs. 1 Z 4 BDG ist das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen, wenn die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.Gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG ist das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen, wenn die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

Gemäß § 126 Abs. 2 Halbsatz 1 BDG hat das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten.Gemäß Paragraph 126, Absatz 2, Halbsatz 1 BDG hat das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 und 3 BAO sind Angehörige im Sinne der AbgabenvorschriftenGemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und 3 BAO sind Angehörige im Sinne der Abgabenvorschriften

  1. 1.Ziffer eins
    der Ehegatte;
  2. 3.Ziffer 3
    die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch in Fällen unehelicher Verwandtschaft.

Gemäß § 76 Abs. 1 lit. a BAO haben sich Organe der Abgabenbehörden der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (§ 25) … handelt.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Litera a, BAO haben sich Organe der Abgabenbehörden der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (Paragraph 25,) … handelt.

Gemäß § 43 Abs. 1 BDG (Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung) handelt es sich bei der Einhaltung der §§ 47 BDG sowie 76 BAO um eine Dienstpflicht der Beschuldigten. § 47 BDG wurde eingefügt, um das Ziel der objektiven Verwaltungsführung auch bei der Besorgung von Aufgaben im Rahmen der so genannten Privatwirtschaftsverwaltung sicherzustellen. Gemäß § 43 Abs. 1 BDG iVm § 76 Abs. 1 BAO hätte die Beschuldigte von sich aus keine Bearbeitung dieser Abgabekonten vornehmen dürfen. Der Umstand, dass ihr Vorgesetzter ihre Zweifel unter Hinweis auf das Vier-Augen-Prinzip zerstreut hat, kann ihr schon deshalb nicht zu Gute gehalten werden, weil ein solches eine Kontrolle der jeweiligen Handlungen durch ein zweites Organ der Finanzverwaltung begrifflich voraussetzt. Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen, da die Beschuldigte Buchungen auch selbstständig und ohne Beachtung des Vier-Augen-Prinzips durchgeführt hat. Was sie selbst erledigen konnte, hat sie selbst erledigt, da auch die Kollegen überfordert gewesen sind. Sie hat Buchungen auch eigenständig und ohne förmliche Befassung anderer Personen vorgenommen, ohne dass Gefahr im Verzug vorgelegen ist. Beim Schutzgut der Objektivität der Verwaltung kommt eine „Einwilligung“ des Verletzten nicht in Betracht. Es kann daher auch ein Vorgesetzter einem nachgeordneten Beamten nicht „erlauben“, trotz Befangenheit eine Amtshandlung vorzunehmen (vgl. hiezu das Erkenntnis des VwGH vom 28. Juli 1999, 93/09/0315).Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG (Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung) handelt es sich bei der Einhaltung der Paragraphen 47, BDG sowie 76 BAO um eine Dienstpflicht der Beschuldigten. Paragraph 47, BDG wurde eingefügt, um das Ziel der objektiven Verwaltungsführung auch bei der Besorgung von Aufgaben im Rahmen der so genannten Privatwirtschaftsverwaltung sicherzustellen. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, BAO hätte die Beschuldigte von sich aus keine Bearbeitung dieser Abgabekonten vornehmen dürfen. Der Umstand, dass ihr Vorgesetzter ihre Zweifel unter Hinweis auf das Vier-Augen-Prinzip zerstreut hat, kann ihr schon deshalb nicht zu Gute gehalten werden, weil ein solches eine Kontrolle der jeweiligen Handlungen durch ein zweites Organ der Finanzverwaltung begrifflich voraussetzt. Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen, da die Beschuldigte Buchungen auch selbstständig und ohne Beachtung des Vier-Augen-Prinzips durchgeführt hat. Was sie selbst erledigen konnte, hat sie selbst erledigt, da auch die Kollegen überfordert gewesen sind. Sie hat Buchungen auch eigenständig und ohne förmliche Befassung anderer Personen vorgenommen, ohne dass Gefahr im Verzug vorgelegen ist. Beim Schutzgut der Objektivität der Verwaltung kommt eine „Einwilligung“ des Verletzten nicht in Betracht. Es kann daher auch ein Vorgesetzter einem nachgeordneten Beamten nicht „erlauben“, trotz Befangenheit eine Amtshandlung vorzunehmen vergleiche hiezu das Erkenntnis des VwGH vom 28. Juli 1999, 93/09/0315).

Der erkennende Senat der DOK teilt somit die Rechtsauffassung der erstinstanzlichen Disziplinarkommission, dass die Beschuldigte schuldhaft gegen ihre Dienstpflicht gemäß § 47 BDG verstoßen hat; auf die diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis wird verwiesen.Der erkennende Senat der DOK teilt somit die Rechtsauffassung der erstinstanzlichen Disziplinarkommission, dass die Beschuldigte schuldhaft gegen ihre Dienstpflicht gemäß Paragraph 47, BDG verstoßen hat; auf die diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis wird verwiesen.

Dem Berufungsantrag folgend ist nunmehr die disziplinäre Strafbemessung einer Überprüfung zu unterziehen. Im Zusammenhang mit der Strafbemessung ist auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 14. November 2007, 2005/09/0115, hinzuweisen, mit welchem der VwGH seine bisherige disziplinarrechtliche Rechtsprechung weitreichend modifiziert hat.

Der VwGH hat in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits mehrmals betont, dass bei der Strafbemessung neben

*              der Art und Schwere des Dienstvergehens, insbesondere der Bedeutung der verletzten Pflicht,

*              dem Grad des Verschuldens

*              dem Beweggrund der Tat,

*              den Auswirkungen der Tat für den Dienstgeber, für das Ansehen

des Beschuldigten selbst und der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und

*              der bisherigen dienstlichen Führung des Beamten

der spezialpräventiven Erforderlichkeit sowohl der Bestrafung an sich als auch der konkreten Disziplinarstrafe und deren Ausmaß entscheidende Bedeutung zukommt. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung weiters grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezialpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 103ff und ihr folgend das oben zitierte Erkenntnis).der spezialpräventiven Erforderlichkeit sowohl der Bestrafung an sich als auch der konkreten Disziplinarstrafe und deren Ausmaß entscheidende Bedeutung zukommt. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung weiters grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezialpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 103ff und ihr folgend das oben zitierte Erkenntnis).

Anders als das Strafrecht, wo moralische Wertungen, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen, bezweckt das Disziplinarrecht die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und erfüllt eine dem Interesse der Allgemeinheit dienende Ordnungsfunktion. Der maßgebliche Focus liegt daher überwiegend in der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetriebes. Durch die Disziplinarstrafe soll der der Disziplinargewalt Unterworfene entweder an seine Dienstpflichten gemahnt und angehalten werden, diese künftig zuverlässig zu erfüllen, oder, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich ist, im Wege der Entlassung aus dem Dienstverhältnis entfernt werden. Mit der dem Disziplinarrecht zukommenden Ordnungsfunktion soll einer durch ein Dienstvergehen (eine Dienstpflichtverletzung) verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnet werden, dessen Leistungsfähigkeit aufrecht zu erhalten und dessen Ansehen zu wahren.

Wie der VwGH in dem genannten Erkenntnis eines verstärkten Senates unter Hinweis auf Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3 (2003), 95, ausführt, ist bei gänzlichem Fehlen eines spezialpräventiven Bedürfnisses nach Verhängung einer Disziplinarstrafe im Falle des erwiesenen Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung ein Schuldspruch ohne Strafe auszusprechen.

Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die für einen Schuldspruch gemäß § 115 BDG notwendigen Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind.Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die für einen Schuldspruch gemäß Paragraph 115, BDG notwendigen Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind.

Die von der Beschuldigten zu vertretende Dienstpflichtverletzung blieb ohne nachteilige Folgen oder einen Schadenseintritt für den Dienstbetrieb oder den Bund. Dienstliche Interessen sind daher nicht verletzt, wenn von der Verhängung einer Disziplinarstrafe im konkreten Fall abgesehen wird. Ebenso ist kein finanzieller Schaden oder Vorteil für Dritte eingetreten. Was die Frage der Spezialprävention betrifft, kann nach Ansicht des erkennenden Senates der DOK bei der beschuldigten Beamtin – schon im Hinblick auf die abschreckende Wirkung der Durchführung eines Disziplinarverfahrens – angenommen werden, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, um sie von weiteren (gleichartigen) Verfehlungen abzuhalten; dies auch im Hinblick darauf, dass die Beschuldigte selbst Bedenken gegen ihre Vorgangsweise gehegt hat, die jedoch von ihrem Vorgesetzten zerstreut wurden, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sie diese Dienstpflichtverletzung nie begangen hätte, hätte ihr damaliger Vorgesetzter ihre Bedenken nicht rechtswidriger Weise zerstreut. Hinzu kommt, dass die Steuerakten ihrer Angehörigen nunmehr bei einem anderen Finanzamt geführt werden.

Weiters ist auszuführen, dass die Beschuldigte – über die von der Erstinstanz zutreffend angeführten Milderungsgründe des Tatsachengeständnisses sowie der disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit hinaus – ihr Fehlverhalten sofort mit Zurkenntnisbringung dessen beendet und sich seither wohl verhalten hat. Überdies kann der Beschuldigten tatsächlich kein gravierender Tatvorwurf gemacht werden, denn es hat ihr Vorgesetzter dieser rechtswidrigen Vorgangsweise zugestimmt.

Angesichts dieser Milderungsgründe, denen lediglich der Erschwerungsgrund des langen Tatzeitraumes gegenübersteht, sowie der positiven Zukunftsprognose, besteht keine spezialpräventive Notwendigkeit für einen Strafausspruch, weshalb dem Berufungseventualantrag folgend mit einem Schuldspruch unter Absehen von der Strafe gemäß § 115 BDG das Auslangen gefunden werden kann. Abschließend ist kurz auszuführen, dass ein Vorgehen gemäß § 118 Abs. 1 Z 4 BDG aus generalpräventiven Gründen nicht angezeigt war. Nach Auffassung des erkennenden Senates der DOK ist die gewählte Vorgangsweise gemäß § 115 BDG notwendig, aber auch ausreichend, um auch andere Bedienstete von der Effektivität des Disziplinarrechts zu überzeugen und so von (gleichartigen) Dienstpflichtverletzungen fernzuhalten.Angesichts dieser Milderungsgründe, denen lediglich der Erschwerungsgrund des langen Tatzeitraumes gegenübersteht, sowie der positiven Zukunftsprognose, besteht keine spezialpräventive Notwendigkeit für einen Strafausspruch, weshalb dem Berufungseventualantrag folgend mit einem Schuldspruch unter Absehen von der Strafe gemäß Paragraph 115, BDG das Auslangen gefunden werden kann. Abschließend ist kurz auszuführen, dass ein Vorgehen gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG aus generalpräventiven Gründen nicht angezeigt war. Nach Auffassung des erkennenden Senates der DOK ist die gewählte Vorgangsweise gemäß Paragraph 115, BDG notwendig, aber auch ausreichend, um auch andere Bedienstete von der Effektivität des Disziplinarrechts zu überzeugen und so von (gleichartigen) Dienstpflichtverletzungen fernzuhalten.

Der erkennende Senat der DOK vertritt daher die Auffassung, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 115 BDG im vorliegenden Fall erfüllt sind, weshalb von der Verhängung einer Disziplinarstrafe im gegenständlichen Fall Abstand genommen werden konnte. Im Übrigen wird mit der Vorgehensweise gemäß § 115 BDG einem Eventualantrag der Beschuldigten Folge gegeben.Der erkennende Senat der DOK vertritt daher die Auffassung, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 115, BDG im vorliegenden Fall erfüllt sind, weshalb von der Verhängung einer Disziplinarstrafe im gegenständlichen Fall Abstand genommen werden konnte. Im Übrigen wird mit der Vorgehensweise gemäß Paragraph 115, BDG einem Eventualantrag der Beschuldigten Folge gegeben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 117 BDG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 117, BDG.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2012
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten