Norm
BDG §38 Abs6Schlagworte
Vorverfahren, Nichterhebung von Einwendungen, Präklusion, amtswegige Ermittlung des SachverhaltesRechtssatz
Die entscheidende Beh ist durch Verschweigung im Vorverfahren nicht von der Verpflichtung der amtswegigen Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) entbunden. Ähnlich wie bei der Normierung der Präklusionswirkungen für die mündliche Verhandlung (vgl. § 42 AVG idF vor BGBl. I 158/1998) bedeutete dort die Nichterhebung von Einwendungen bloß, dass die Verfahrenspartei das betreffende Recht im weiteren Verfahren nicht mit Erfolg geltend machen konnte. Soweit dieses Recht jedoch Sachverhalte betraf, die auch von der Beh amtswegig zu erheben waren, hatte dies nicht zur Folge, dass die Beh von weiteren Erhebungen entbunden war (WALTER-MAYER, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 6. Aufl, RZ 292 mwN).Die entscheidende Beh ist durch Verschweigung im Vorverfahren nicht von der Verpflichtung der amtswegigen Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) entbunden. Ähnlich wie bei der Normierung der Präklusionswirkungen für die mündliche Verhandlung vergleiche Paragraph 42, AVG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 1998,) bedeutete dort die Nichterhebung von Einwendungen bloß, dass die Verfahrenspartei das betreffende Recht im weiteren Verfahren nicht mit Erfolg geltend machen konnte. Soweit dieses Recht jedoch Sachverhalte betraf, die auch von der Beh amtswegig zu erheben waren, hatte dies nicht zur Folge, dass die Beh von weiteren Erhebungen entbunden war (WALTER-MAYER, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 6. Aufl, RZ 292 mwN).
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012