RS Dok 2012/2/13 145/9-BK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.2012
beobachten
merken

Norm

BDG §38 Abs6
AVG §42
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Schlagworte

Vorverfahren, Nichterhebung von Einwendungen, Präklusion, amtswegige Ermittlung des Sachverhaltes

Rechtssatz

Die entscheidende Beh ist durch Verschweigung im Vorverfahren nicht von der Verpflichtung der amtswegigen Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) entbunden. Ähnlich wie bei der Normierung der Präklusionswirkungen für die mündliche Verhandlung (vgl. § 42 AVG idF vor BGBl. I 158/1998) bedeutete dort die Nichterhebung von Einwendungen bloß, dass die Verfahrenspartei das betreffende Recht im weiteren Verfahren nicht mit Erfolg geltend machen konnte. Soweit dieses Recht jedoch Sachverhalte betraf, die auch von der Beh amtswegig zu erheben waren, hatte dies nicht zur Folge, dass die Beh von weiteren Erhebungen entbunden war (WALTER-MAYER, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 6. Aufl, RZ 292 mwN).Die entscheidende Beh ist durch Verschweigung im Vorverfahren nicht von der Verpflichtung der amtswegigen Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) entbunden. Ähnlich wie bei der Normierung der Präklusionswirkungen für die mündliche Verhandlung vergleiche Paragraph 42, AVG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 1998,) bedeutete dort die Nichterhebung von Einwendungen bloß, dass die Verfahrenspartei das betreffende Recht im weiteren Verfahren nicht mit Erfolg geltend machen konnte. Soweit dieses Recht jedoch Sachverhalte betraf, die auch von der Beh amtswegig zu erheben waren, hatte dies nicht zur Folge, dass die Beh von weiteren Erhebungen entbunden war (WALTER-MAYER, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 6. Aufl, RZ 292 mwN).

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten