TE Dok 2012/2/14 72/12-DOK/11

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.02.2012
beobachten
merken

Norm

BDG §101 Abs4
BDG §101 Abs5
BDG §118 Abs1
BDG §126 Abs2
B-VG Art83
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Schlagworte

Idealkonkurrenz, rechtliche Qualifikation, gesetzlicher Richter, gesetzwidrige Geschäftsverteilung, Geschäftseinteilung

Text

Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Referatsleiter Dr. Albert KOBLIZEK als Senatsvorsitzenden sowie Hofrat Dr. Friedrich DEMAL und Ministerialrat Dr. Harald SARTORI als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates XI nach der am 14. Februar 2012 in Anwesenheit des Schriftführers Mag. Bernhard LOIBL durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Chefinspektor P K über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Stocker, Herzog-Leopold-Straße 26, 2700 Wiener Neustadt, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 6. Juli 2011, GZ .45-92- DK/1/2008, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von zwei Monatsbezügen, zu Recht erkannt:Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Referatsleiter Dr. Albert KOBLIZEK als Senatsvorsitzenden sowie Hofrat Dr. Friedrich DEMAL und Ministerialrat Dr. Harald SARTORI als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch elf nach der am 14. Februar 2012 in Anwesenheit des Schriftführers Mag. Bernhard LOIBL durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Chefinspektor P K über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Stocker, Herzog-Leopold-Straße 26, 2700 Wiener Neustadt, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 6. Juli 2011, GZ .45-92- DK/1/2008, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von zwei Monatsbezügen, zu Recht erkannt:

Der Berufung des Beschuldigten wird Folge gegeben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis wird hinsichtlich des Schuldspruches zu Spruchpunkt 1. gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 BDG ersatzlos behoben.Der Berufung des Beschuldigten wird Folge gegeben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis wird hinsichtlich des Schuldspruches zu Spruchpunkt 1. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG ersatzlos behoben.

B e g r ü n d u n g

I. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres zu Recht erkannt:römisch eins. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres zu Recht erkannt:

"1.) ChefInsp P K ist schuldig, er habe

am 24.09.2005 - € 500,- ; am 19.10.2005 - € 200,-; am 07.11.2005 - € 500,- sowie am 25.10.2006 - € 600,- vom so genannten Parkplatzkonto bei der E Bank als alleiniger Verantwortlicher und Zeichnungsberechtigter behoben und diese Beträge widmungswidrig verwendet,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 3 BDG 1979 i. d. g. F. die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 2 Monatsbezügen verhängt.über den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 3 BDG 1979 i. d. g. F. die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 2 Monatsbezügen verhängt.

Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.

2.) ChefInsp. K P wird von dem Vorwurf, er habe

am 24.09.2005 - € 500,- ; am 19.10.2005 - € 200,-; am 07.11.2005 - € 500,- sowie am 25.10.2006 - € 600,- vom so genannten Parkplatzkonto bei der E Bank als alleiniger Verantwortlicher und Zeichnungsberechtigter behoben und diese Beträge widmungswidrig verwendet,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 118 Abs. 1, Z 2, 1. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. freigesprochen.“gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 118, Absatz eins,, Ziffer 2, eins, Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. freigesprochen.“

Begründend legt die erstinstanzliche Disziplinarkommission dazu den dem Beschuldigten angelasteten Sachverhalt sowie ihre rechtlichen Erwägungen zum oa. Freispruch sowie zum oa. Schuldspruch und zur Strafbemessung dar.

II. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung und führt dazu aus, die bekämpfte Entscheidung werde gesamtinhaltlich angefochten. Geltend gemacht würden die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie der unrichtigen Strafzumessung. Es würden die Berufungsanträge gestelltrömisch zwei. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung und führt dazu aus, die bekämpfte Entscheidung werde gesamtinhaltlich angefochten. Geltend gemacht würden die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie der unrichtigen Strafzumessung. Es würden die Berufungsanträge gestellt

1.              Der Berufung Folge zu geben und die bekämpfte Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte vom Disziplinarvorwurf freigesprochen werde in eventu

2.              der Berufung Folge zu geben und die bekämpfte Entscheidung aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz rückzuverweisen, in eventu2. der Berufung Folge zu geben und die bekämpfte Entscheidung aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde römisch eins. Instanz rückzuverweisen, in eventu

3.              die verhängte Disziplinarstrafe schuldangemessen herabzusetzen.

Ergänzend zur oa. Berufung hat der Beschuldigte mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom12.9.2011, bei der Disziplinaroberkommission eingelangt am 16. November 2011, seine Berufung gegen den freisprechenden Teil des oa. Disziplinarerkenntnisses zurückgezogen. Der oa. Freispruch ist daher in Rechtskraft erwachsen.

III. Die Disziplinaroberkommission hat hiezu erwogen:römisch drei. Die Disziplinaroberkommission hat hiezu erwogen:

Der Berufung des Beschuldigten kommt Berechtigung zu.

Den spruchgemäßen Ausführungen zur ersatzlosen Behebung der oa. Teile des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses ist folgendes voranzustellen:

Eine teilweise Verurteilung bei teilweisem Freispruch lässt das Gesetz in Ansehung eines als Einheit anzusehenden Verhaltens nicht zu. Deshalb ist es rechtens ausgeschlossen, dass etwa hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung ein Schuld- und ein Freispruch wegen teilweise erfolgter unrichtiger rechtlicher Qualifikation erfolgen könnte. Ein Freispruch kann nur mit Rücksicht auf die im Verhandlungsbeschluss abgegrenzte Tat, nicht aber mit Rücksicht auf ihre rechtliche Beurteilung gefällt werden. Ein Schuldspruch oder ein Freispruch von einer bloßen Qualifikation innerhalb derselben Dienstpflichtverletzung ist – ebenso wie im allgemeinen Strafrecht – rechtens unzulässig (VwGH 18.11.1998, 96/09/0363). Dem Beamten kann bei einem Handlungsablauf immer nur eine Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt werden (VwGH 21.3.1991, 91/09/002). Dies bedeutet für den gegenständlichen Disziplinarfall, dass hinsichtlich der Sachverhaltselemente bzw. der Tatvorwürfe, hinsichtlich derer bereits ein – in Teilrechtskraft erwachsener – Freispruch erfolgt ist, ein Schuldspruch im Lichte der dargelegten Rechtsprechung jedenfalls unzulässig und damit rechtswidrig ist.

Im konkreten Fall wurde der Beschuldigte von dem zu Spruchpunkt

1.) wider ihn erhobenen Tatvorwurf zum gleichen Sachverhalt (nämlich den oa. inkriminierten Behebungen am 24.9.2005, am 19.10.2005; am 7.11.2005 sowie am 25.10.2006) nach der rechtlichen Qualifikation gemäß § 43 Abs. 1 BDG zum oa. Spruchpunkt 2.) rechtskräftig freigesprochen. Schon aus diesem Grund war daher der gegen den Beschuldigten ergangene Schuldspruch ersatzlos zu beheben.1.) wider ihn erhobenen Tatvorwurf zum gleichen Sachverhalt (nämlich den oa. inkriminierten Behebungen am 24.9.2005, am 19.10.2005; am 7.11.2005 sowie am 25.10.2006) nach der rechtlichen Qualifikation gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG zum oa. Spruchpunkt 2.) rechtskräftig freigesprochen. Schon aus diesem Grund war daher der gegen den Beschuldigten ergangene Schuldspruch ersatzlos zu beheben.

Als Folge der Auslegung des Verfassungsgerichtshofes zum Erkenntnis vom 29. November 2011, B 378/11-7, ist überdies davon auszugehen, dass die Disziplinarbehörden die als gesetzwidrig erkannte Verordnung „Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2008 ab 1. Jänner 2008“ anzuwenden hatten, da im gegenständlichen Fall das gegen den Beschuldigten durchgeführte Verfahren mit 11.11.2008 bei der erstinstanzlichen Disziplinarkommission anhängig wurde. Auch aus diesem Grund war das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis zu beheben, da der Verfassungsgerichtshof zu Recht erkannt hat, dass die Verordnung über die Zusammensetzung der Senate und der Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2008 ab dem 1. Jänner 2008, gesetzwidrig war (VfGH 9.6.2011, V1/11-6). Da der erstinstanzliche Disziplinarsenat zum Entscheidungszeitpunkt des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses auf der Grundlage einer gesetzwidrigen Geschäftseinteilung (Rechtsverordnung) eingerichtet war, war die im Umfang des oa. Schuldspruches bekämpfte, verfahrensgegenständliche Entscheidung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 BDG auch wegen Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Senates zu beheben.Als Folge der Auslegung des Verfassungsgerichtshofes zum Erkenntnis vom 29. November 2011, B 378/11-7, ist überdies davon auszugehen, dass die Disziplinarbehörden die als gesetzwidrig erkannte Verordnung „Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2008 ab 1. Jänner 2008“ anzuwenden hatten, da im gegenständlichen Fall das gegen den Beschuldigten durchgeführte Verfahren mit 11.11.2008 bei der erstinstanzlichen Disziplinarkommission anhängig wurde. Auch aus diesem Grund war das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis zu beheben, da der Verfassungsgerichtshof zu Recht erkannt hat, dass die Verordnung über die Zusammensetzung der Senate und der Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2008 ab dem 1. Jänner 2008, gesetzwidrig war (VfGH 9.6.2011, V1/11-6). Da der erstinstanzliche Disziplinarsenat zum Entscheidungszeitpunkt des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses auf der Grundlage einer gesetzwidrigen Geschäftseinteilung (Rechtsverordnung) eingerichtet war, war die im Umfang des oa. Schuldspruches bekämpfte, verfahrensgegenständliche Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG auch wegen Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Senates zu beheben.

Da der Beschuldigte somit von den oa. Tatvorwürfen zum oa. Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses, wie ausgeführt, rechtskräftig freigesprochen wurde, war das gegenständliche Disziplinarverfahren durch die von der Berufungsbehörde vorgenommene ersatzlose Behebung des oa. Schuldspruches abzuschließen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten