Norm
BDG §38 Abs3 Z4Schlagworte
wichtiges dienstliches Interesse, behauptetes Spannungsverhältnis, Vertrauensverlust, Störung des Betriebsklimas, Ermittlungsverfahren, Beweiserhebungen, nachvollziehbare BegründungRechtssatz
Gerade bei behaupteter Störung des Betriebsklimas oder bei einem bestehenden Spannungsverhältnis sind zur Klärung und Feststellung des wahren Sachverhaltes entsprechende Beweiserhebungen vorzunehmen und in aller Regel im Sinne einer Verfahrenskonzentration eine mündliche Verhandlung durchzuführen oder - bei gleichzeitiger Einräumung der Parteienrechte - zumindest Vernehmungen vorzunehmen, die einer mündlichen Verhandlung gleichzusetzen sind. Im Rahmen eines allfälligen Beweisverfahrens ist zu erheben, ob der Charakter und die Verhaltensweisen des Beamten objektiv geeignet sind, das zwischen dem Beamten und dessen Vorgesetzten für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und auch Innehabung der jeweiligen Position unbedingt notwendige Vertrauensverhältnis nachhaltig zu stören. Gleiches gilt für das Vertrauensverhältnis zu den übrigen Bediensteten der Dienststelle. Gerade eine mündliche Verhandlung wäre auch dazu geeignet, festzustellen, ob die Spannungsverhältnisse tatsächlich unüberbrückbar sind bzw. der Vertrauensverlust endgültig ist oder ob etwa durch Maßnahmen in der Gestaltung des Dienstbetriebes bzw. entsprechende Fürsorgemaßnahmen und Anleitungen durch den Dienststellenleiter die Spannungsverhältnisse gelöst oder der Vertrauensverlust überwunden werden könnte. Zurückverweisung im Hinblick auf das in diesen Punkten unterbliebene Ermittlungsverfahren.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012