Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
Lehrer, Zuspätkommen zum Unterricht, Verletzung der Aufsichtspflicht, Nichtbefolgung einer WeisungRechtssatz
Mit dem dem Besch angelasteten Fehlverhalten, er habe an dem genannten Tag seinen Dienst erst mit mindestens fünfminütiger Verspätung angetreten bzw. sei erst mindestens fünf Minuten nach Unterrichtsbeginn beim Turnsaal eingetroffen und habe die ihm anvertrauten Schüler für diesen und den vor der Unterrichtseinheit gelegen gewesenen Zeitraum der Aufsichtspflicht von fünfzehn Minuten daher entgegen seinen Dienstpflichten unbeaufsichtigt gelassen, hat er gegen seine aus seinem Dienstverhältnis als Lehrer entspringende grundlegende Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 2 BDG zumindest fahrlässig (§ 91 BDG) verstoßen. Dies gilt in gleicher Weise für das angelastete Verlassen des Turnsaales an einem bestimmten Tag. Weiters hat der Besch dadurch, dass er ungeachtet der von seinem zuständigen Vorgesetzten und Direktor zudem mehrfach wiederholten Erteilung der konkreten Weisung beharrlich weigerte, dieser Folge zu leisten und den Unterricht aus „Bewegung und Sport“ an den vertretungsweise bestellten Lehrer abzutreten, einen zumindest grob fahrlässig begangenen Verstoß gegen die ihm als Beamten auferlegte Gehorsamspflicht zu verantworten und ist von einem Überschreiten der Grenze disziplinärer Vorwerfbarkeit somit sehr wohl auszugehen. Der Unrechtsgehalt dieser Dienstpflichtverletzungen ist als keineswegs geringfügig zu betrachten, weil die Verletzung der Anwesenheitspflicht des Beamten an der Dienststelle, verbunden mit der einem Lehrer – insbesondere einem Turnlehrer – obliegenden Pflicht zur Aufsicht über die ihm anvertrauten Schüler den sich aus dem Lehrerdienstverhältnis ergebenden grundlegenden Dienstpflichten eklatant zuwiderläuft.Mit dem dem Besch angelasteten Fehlverhalten, er habe an dem genannten Tag seinen Dienst erst mit mindestens fünfminütiger Verspätung angetreten bzw. sei erst mindestens fünf Minuten nach Unterrichtsbeginn beim Turnsaal eingetroffen und habe die ihm anvertrauten Schüler für diesen und den vor der Unterrichtseinheit gelegen gewesenen Zeitraum der Aufsichtspflicht von fünfzehn Minuten daher entgegen seinen Dienstpflichten unbeaufsichtigt gelassen, hat er gegen seine aus seinem Dienstverhältnis als Lehrer entspringende grundlegende Dienstpflicht gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG zumindest fahrlässig (Paragraph 91, BDG) verstoßen. Dies gilt in gleicher Weise für das angelastete Verlassen des Turnsaales an einem bestimmten Tag. Weiters hat der Besch dadurch, dass er ungeachtet der von seinem zuständigen Vorgesetzten und Direktor zudem mehrfach wiederholten Erteilung der konkreten Weisung beharrlich weigerte, dieser Folge zu leisten und den Unterricht aus „Bewegung und Sport“ an den vertretungsweise bestellten Lehrer abzutreten, einen zumindest grob fahrlässig begangenen Verstoß gegen die ihm als Beamten auferlegte Gehorsamspflicht zu verantworten und ist von einem Überschreiten der Grenze disziplinärer Vorwerfbarkeit somit sehr wohl auszugehen. Der Unrechtsgehalt dieser Dienstpflichtverletzungen ist als keineswegs geringfügig zu betrachten, weil die Verletzung der Anwesenheitspflicht des Beamten an der Dienststelle, verbunden mit der einem Lehrer – insbesondere einem Turnlehrer – obliegenden Pflicht zur Aufsicht über die ihm anvertrauten Schüler den sich aus dem Lehrerdienstverhältnis ergebenden grundlegenden Dienstpflichten eklatant zuwiderläuft.
Verstößen eines Beamten gegen ihm von einem zuständigen Dienstvorgesetzten wirksam erteilte Weisungen wird von der ständigen Rechtsprechung ebenfalls ein besonders hoher Unrechtsgehalt beigemessen.
DK: Geldstrafe 3 MB (Ber d Besch)
DOK: Geldstrafe 1 ½ MB/Teilfreisprüche
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012