RS Dok 2012/3/30 80/10-DOK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2012
beobachten
merken

Norm

BDG §43 Abs2
BDG §44 Abs1
SchUG §47 Abs3
SchUG §51 Abs3
  1. SchUG § 47 heute
  2. SchUG § 47 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2025
  3. SchUG § 47 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  4. SchUG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  5. SchUG § 47 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2011
  6. SchUG § 47 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  7. SchUG § 47 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1994
  1. SchUG § 51 heute
  2. SchUG § 51 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  3. SchUG § 51 gültig von 01.09.2016 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  4. SchUG § 51 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  5. SchUG § 51 gültig von 01.09.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  6. SchUG § 51 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  7. SchUG § 51 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1994

Schlagworte

Lehrer, Zuspätkommen zum Unterricht, Verletzung der Aufsichtspflicht, Nichtbefolgung einer Weisung

Rechtssatz

Mit dem dem Besch angelasteten Fehlverhalten, er habe an dem genannten Tag seinen Dienst erst mit mindestens fünfminütiger Verspätung angetreten bzw. sei erst mindestens fünf Minuten nach Unterrichtsbeginn beim Turnsaal eingetroffen und habe die ihm anvertrauten Schüler für diesen und den vor der Unterrichtseinheit gelegen gewesenen Zeitraum der Aufsichtspflicht von fünfzehn Minuten daher entgegen seinen Dienstpflichten unbeaufsichtigt gelassen, hat er gegen seine aus seinem Dienstverhältnis als Lehrer entspringende grundlegende Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 2 BDG zumindest fahrlässig (§ 91 BDG) verstoßen. Dies gilt in gleicher Weise für das angelastete Verlassen des Turnsaales an einem bestimmten Tag. Weiters hat der Besch dadurch, dass er ungeachtet der von seinem zuständigen Vorgesetzten und Direktor zudem mehrfach wiederholten Erteilung der konkreten Weisung beharrlich weigerte, dieser Folge zu leisten und den Unterricht aus „Bewegung und Sport“ an den vertretungsweise bestellten Lehrer abzutreten, einen zumindest grob fahrlässig begangenen Verstoß gegen die ihm als Beamten auferlegte Gehorsamspflicht zu verantworten und ist von einem Überschreiten der Grenze disziplinärer Vorwerfbarkeit somit sehr wohl auszugehen. Der Unrechtsgehalt dieser Dienstpflichtverletzungen ist als keineswegs geringfügig zu betrachten, weil die Verletzung der Anwesenheitspflicht des Beamten an der Dienststelle, verbunden mit der einem Lehrer – insbesondere einem Turnlehrer – obliegenden Pflicht zur Aufsicht über die ihm anvertrauten Schüler den sich aus dem Lehrerdienstverhältnis ergebenden grundlegenden Dienstpflichten eklatant zuwiderläuft.Mit dem dem Besch angelasteten Fehlverhalten, er habe an dem genannten Tag seinen Dienst erst mit mindestens fünfminütiger Verspätung angetreten bzw. sei erst mindestens fünf Minuten nach Unterrichtsbeginn beim Turnsaal eingetroffen und habe die ihm anvertrauten Schüler für diesen und den vor der Unterrichtseinheit gelegen gewesenen Zeitraum der Aufsichtspflicht von fünfzehn Minuten daher entgegen seinen Dienstpflichten unbeaufsichtigt gelassen, hat er gegen seine aus seinem Dienstverhältnis als Lehrer entspringende grundlegende Dienstpflicht gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG zumindest fahrlässig (Paragraph 91, BDG) verstoßen. Dies gilt in gleicher Weise für das angelastete Verlassen des Turnsaales an einem bestimmten Tag. Weiters hat der Besch dadurch, dass er ungeachtet der von seinem zuständigen Vorgesetzten und Direktor zudem mehrfach wiederholten Erteilung der konkreten Weisung beharrlich weigerte, dieser Folge zu leisten und den Unterricht aus „Bewegung und Sport“ an den vertretungsweise bestellten Lehrer abzutreten, einen zumindest grob fahrlässig begangenen Verstoß gegen die ihm als Beamten auferlegte Gehorsamspflicht zu verantworten und ist von einem Überschreiten der Grenze disziplinärer Vorwerfbarkeit somit sehr wohl auszugehen. Der Unrechtsgehalt dieser Dienstpflichtverletzungen ist als keineswegs geringfügig zu betrachten, weil die Verletzung der Anwesenheitspflicht des Beamten an der Dienststelle, verbunden mit der einem Lehrer – insbesondere einem Turnlehrer – obliegenden Pflicht zur Aufsicht über die ihm anvertrauten Schüler den sich aus dem Lehrerdienstverhältnis ergebenden grundlegenden Dienstpflichten eklatant zuwiderläuft.

Verstößen eines Beamten gegen ihm von einem zuständigen Dienstvorgesetzten wirksam erteilte Weisungen wird von der ständigen Rechtsprechung ebenfalls ein besonders hoher Unrechtsgehalt beigemessen.

DK: Geldstrafe 3 MB (Ber d Besch)

DOK: Geldstrafe 1 ½ MB/Teilfreisprüche

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten