Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
Lehrer, Zuspätkommen zum Unterricht, Verletzung der Aufsichtspflicht, Nichtbefolgung einer WeisungText
Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Ministerialrätin Dr. Evelyn NOWOTNY als Senatsvorsitzende sowie Ministerialrat Mag. Walter OLENSKY und Hofrat Mag. Gerald PILZ als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates XV nach der am 23. November 2011 unter Mitwirkung der Schriftführerin Ministerialrätin Dr. Brigitte WILDMANN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Prof. Mag. S über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Stadtschulrat für Wien, Senat für Lehrer an allgemein bildenden höheren Schulen, vom 31. Mai 2011, DZ 1/2010, betreffend 1.) die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von drei Monatsbezügen und 2.) den Ausspruch des Verlustes der aus der schulfesten Stelle fließenden Rechte, zu Recht erkannt:Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Ministerialrätin Dr. Evelyn NOWOTNY als Senatsvorsitzende sowie Ministerialrat Mag. Walter OLENSKY und Hofrat Mag. Gerald PILZ als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch fünfzehn nach der am 23. November 2011 unter Mitwirkung der Schriftführerin Ministerialrätin Dr. Brigitte WILDMANN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Prof. Mag. S über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Stadtschulrat für Wien, Senat für Lehrer an allgemein bildenden höheren Schulen, vom 31. Mai 2011, DZ 1 aus 2010,, betreffend 1.) die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von drei Monatsbezügen und 2.) den Ausspruch des Verlustes der aus der schulfesten Stelle fließenden Rechte, zu Recht erkannt:
1.) Der Berufung wegen Schuld wird teilweise Folge gegeben und der beschuldigte Beamte von der Begehung der ihm in den Spruchpunkten 1.), 2.a), 2.b), 2.c) und 3.) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses zur Last gelegten Verletzungen seiner
Dienstpflichten i n d u b i o freigesprochen.
3.) Der Berufung wegen Strafe wird in der Weise Folge gegeben, dass über den beschuldigten Beamten wegen der nunmehr bestätigten Dienstpflichtverletzungen die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von
1 1/2 M o n a t s b e z ü g e n
verhängt wird.
4.) Der Ausspruch des Verlustes der aus der schulfesten Stelle fließenden Rechte wird im Hinblick auf den mit Ablauf des Monates November 2011 erfolgenden (erfolgten) Eintritt des beschuldigten Beamten in den Ruhestand ersatzlos behoben.
5.) Dem Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht entstanden.
B e g r ü n d u n g
I. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Stadtschulrat für Wien, Senat für Lehrer an allgemein bildenden höheren Schulen, zu Recht erkannt:römisch eins. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Stadtschulrat für Wien, Senat für Lehrer an allgemein bildenden höheren Schulen, zu Recht erkannt:
„Prof. Mag. S ist schuldig.
Prof. Mag. S hat als Lehrer im Pflichtgegenstand Bewegungserziehung und Sport am Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium in W:
1.) den Schüler D M mit seiner Faust bzw. Hand am 12.1.2011 während des Unterrichtes zur unverbindlichen Übung „Fußball“ gegen Brustkorb bzw. Kehle geschlagen,
Herr Prof. Mag. S hat dadurch seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) verletzt, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Er hat der Bestimmung des § 47 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz zuwider gehandelt, wonach körperliche Züchtigung und beleidigende Äußerungen verboten sind. Er hat Erziehungsmittel angewandt, die gemäß § 8 Schulordnung nicht zulässig sind. Er hat gegen § 17 Schulunterrichtsgesetz in Verbindung mit § 2 Schulorganisationsgesetz verstoßen, wonach er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln hat. Er hat weiters gegen seine Aufsichtspflicht gemäß § 51 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz in Verbindung mit § 2 Schulordnung verstoßen, wonach der Lehrer die Schüler in der Schule zu beaufsichtigen hat. Herr Prof. Mag. H S hat dadurch auch die Dienstpflichten gemäß § 44 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz verletzt, wonach er seine Vorgesetzten zu unterstützen hat und ihre Weisungen zu befolgen hat.Herr Prof. Mag. S hat dadurch seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) verletzt, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Er hat der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 3, Schulunterrichtsgesetz zuwider gehandelt, wonach körperliche Züchtigung und beleidigende Äußerungen verboten sind. Er hat Erziehungsmittel angewandt, die gemäß Paragraph 8, Schulordnung nicht zulässig sind. Er hat gegen Paragraph 17, Schulunterrichtsgesetz in Verbindung mit Paragraph 2, Schulorganisationsgesetz verstoßen, wonach er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln hat. Er hat weiters gegen seine Aufsichtspflicht gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Schulunterrichtsgesetz in Verbindung mit Paragraph 2, Schulordnung verstoßen, wonach der Lehrer die Schüler in der Schule zu beaufsichtigen hat. Herr Prof. Mag. H S hat dadurch auch die Dienstpflichten gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz verletzt, wonach er seine Vorgesetzten zu unterstützen hat und ihre Weisungen zu befolgen hat.
Über ihn wird gemäß § 133 und 134 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von drei Monatsbezügen verhängt.Über ihn wird gemäß Paragraph 133 und 134 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von drei Monatsbezügen verhängt.
Gleichzeitig wird gemäß § 223 BDG der Verlust der aus der schulfesten Stelle fließenden Rechte ausgesprochen.“Gleichzeitig wird gemäß Paragraph 223, BDG der Verlust der aus der schulfesten Stelle fließenden Rechte ausgesprochen.“
In der Bescheidbegründung ging die Erstinstanz im Einzelnen von folgenden Sachverhalten aus:
Zu 1.)
Dem Schüler D M sei am 12. Jänner 2011 durch Prof. Mag. S ein Schlag gegen die Brust versetzt worden:
Während des Unterrichtes im Rahmen der „unverbindlichen Übung Fußball“ am 12.1.2011 habe der Schüler D M beim Fußballspiel mit drei Mannschaften – während die beiden anderen Mannschaften gegeneinander gespielt hätten – mit seinen Mannschaftskollegen gerade Pause gehabt, die die Schüler im Geräteraum zwischen der Garderobe und dem Turnsaal zugebracht hätten.
Prof. S habe zu D M, der im Bereich der Tür zum Turnsaal neben einer Säule gestanden sei, gesagt: „M, schleich dich ume“; daraufhin habe sich der Schüler auf die andere Seite der Säule gestellt, worauf Prof. S zu ihm gekommen sei und ihn gefragt habe:
„Willst mich verorschen?“; dann habe er dem Schüler mit der Faust gegen die Brust geschlagen, wodurch er ihm starke Schmerzen und Atemnot verursacht habe.
Der leugnenden Verantwortung des Prof. Mag. S, wonach er, weil er den Standort des Schülers D M neben der Turnsaaltür für gefährlich angesehen hätte, diesen Schüler lediglich am Leibchen genommen und von dieser Stelle weggezogen hätte, habe auf Grund der glaubwürdigen Aussagen dieses Schülers und der Aussagen der als Zeugen vernommenen Mitschüler J N und D B seitens des Senates nicht gefolgt werden können.
Zu 2a)
Der Schüler F T habe am 23.12.2010 bis zur Erschöpfung laufen müssen:
Den glaubwürdigen Aussagen von OStR Prof. B, L S sowie der Schüler K M und F T zufolge, auf die sich die Disziplinarkommission stütze, habe Prof. Mag. S den Schülern der 1C-Klasse in der letzten Unterrichtsstunde aus Bewegungserziehung und Sport vor den Weihnachtsferien des Jahres 2010 zunächst erlaubt Fußball zu spielen. Als disziplinäre Schwierigkeiten aufgetreten seien – bereits nach kurzer Spieldauer sei es zu einem Foul gekommen –, habe der beschuldigte Lehrer das Fußballspiel abgebrochen und den Schülern den Auftrag erteilt im Kreis zu laufen. Nach etlichen Runden habe F T in der Folge schließlich keine Luft mehr bekommen. Dennoch sei er von Prof. S angeschrien worden, er sollte weiterlaufen.
Vor Beginn der anschließenden Biologiestunde sei dieser Schüler dann stark weinend vor der Tür zum Klassenzimmer gestanden. Sein Atem sei kurz und schnell gewesen. Aus diesem Grund habe der Native Speaker L S mit Prof. B gesprochen und vorgeschlagen, mit F T zur Administration zu gehen und ihn in der Folge im Musikraum ein wenig hinlegen zu lassen. Auf die Frage des Lehrers, ob der Schüler ein Problem mit seiner Lunge hätte, habe dieser geantwortet, er hätte im Turnunterricht zu viele Runden laufen müssen. Beim Liegen sei es dann besser geworden. L S habe auch die Mutter des F T angerufen und dieser mitgeteilt, dass ihr Sohn weinte und gestresst wäre. Hierauf habe diese mit F per Telefon gesprochen. L S habe ihr in der Folge vorgeschlagen, mit ihrem Sohn in der Schule zu bleiben, bis sie ihn abholen käme.
Der Schüler habe aber erklärt drei Freunde zu haben, die mit ihm nach Hause fahren würden. Am Ende dieser Stunde hätte er sich wieder besser gefühlt.
Der Native Speaker L S habe dann die Schultasche von F T geholt und mit diesem schließlich beim Schultor gewartet. Nach Unterrichtsschluss sei der Schüler dann mit zwei Kameraden aus der 1c-Klasse nach Hause gefahren.
Prof. Mag. S habe sich dahingehend verantwortet sich nicht vorstellen zu können, dass F T von seinem Unterricht so fertig gewesen wäre. Überhaupt wäre das Laufen von Runden keine Strafe gewesen, sondern Teil des normalen Unterrichtes.
Zu 2b)
K M sei im Rahmen des Turnunterrichtes am 7.2.2011 durch Prof. Mag. S das Laufen von zehn Runden aufgetragen worden:
Da der Schüler K M bei einer Ballübung der Langsamste gewesen sei, habe er von Prof. S den Auftrag zum Laufen von zehn Runden erteilt erhalten; als er sich diesbezüglich geweigert habe, sei er angewiesen worden sich anzuziehen.
Prof. Mag. S habe in seiner Verantwortung dahingehend Stellung genommen, das Laufen von Runden durch den Langsamsten wäre für diesen keine Strafe gewesen.
Zu 2c)
Während der Turnstunde am 7.3.2011 habe der Schüler K M durch Prof. Mag. S in weiterer Folge den Auftrag erhalten, einen voll beladenen Mattenwagen alleine aus dem Turnsaal zu schieben, wobei ihm kein Mitschüler habe helfen dürfen:
An den unter Punkt 2b) dargestellten Vorfall anschließend habe Prof. Mag. S dem Schüler K M aufgetragen, einen voll beladenen Mattenwagen ohne fremde Hilfe – vom beschuldigten Lehrer sei den anderen Schülern untersagt worden K M zu helfen – aus dem Turnsaal zu schieben, wozu dieser Schüler nicht imstande gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei K M zwar schon angezogen gewesen, habe jedoch noch keine Schuhe, sondern lediglich Socken angehabt.
In seiner Verantwortung habe Prof. Mag. S ausgeführt, das Schieben des Mattenwagens wäre keine Disziplinarmaßnahme gegenüber K M gewesen. Ein elfjähriger Schüler könnte einen Mattenwagen problemlos schieben.
Zu 3)
In der Turnstunde am 3.3.2011 sei K M von Prof. Mag. S als „Flasche“ beschimpft worden und habe strafweise einen Mattenwagen abräumen und wieder beladen müssen:
K M sei von Prof. Mag. S in dessen Unterrichtsstunden wiederholt – so auch am 3.3.2011 – als „Flasche“ beschimpft worden.
Der leugnenden Verantwortung des beschuldigten Lehrers habe aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der zeugenschaftlich befragten Schüler nicht gefolgt werden können.
Zu 4a)
In der Unterrichtsstunde der „unverbindlichen Übung Fußball“ am Mittwoch, dem 16.3.2011 sei Prof. Mag. S erst mehr als fünf Minuten nach Beginn der Stunde zum Unterricht erschienen und habe diese Unterrichtseinheit, während die Schüler unbeaufsichtigt Fußball gespielt hätten, danach auch nochmals verlassen:
Die in Rede stehende Unterrichtsstunde beginne um 15.40 Uhr. Um 15.45 Uhr habe sich Prof. Mag. S noch auf dem Parkplatz der Schule aufgehalten, wo er – noch nicht in Turnkleidung – im Auto sitzend laut hörbar telefoniert habe.
Die zeugenschaftliche Vernehmung von Schülern der Mittwoch-Fußballgruppe habe bestätigt, dass Prof. Mag. S öfters mit Verspätung zum Unterricht erscheine.
Kurz nach 16.00 Uhr (um 16.03 Uhr) habe Prof. Mag. S – diesmal bereits in Turnkleidung – im ersten Stock der Schule auf dem Gang die Administratorin Frau Mag. R gefragt, ob die Fußballgruppe abgesagt worden wäre, weil so wenige Kinder anwesend wären.
Zu 4b)
In der Unterrichtseinheit der „unverbindlichen Übung Fußball“ am Freitag, dem 18.3.2011 habe Prof. Mag. S, aus der Turnlehrergarderobe kommend, den Turnsaal erst 25 Minuten nach Beginn der Unterrichtsstunde betreten:
Der Unterricht der unverbindlichen Übung „Fußball“ habe am Freitag, dem 18.3.2011 um 15.40 Uhr begonnen.
An diesem Tag sei Dir. Mag. Dr. A um 15.42 Uhr in den Turnsaal gekommen und habe zu diesem Zeitpunkt dort lediglich vier Schüler vorgefunden, die unbeaufsichtigt Fußball gespielt hätten.
Über Befragen hätten die Schüler dem Schuldirektor bekannt gegeben, dass Prof. Mag. S zu Beginn der Stunde kurz erschienen und dann wieder gegangen wäre.
Innerhalb der folgenden zehn Minuten seien vier weitere Schüler im Turnsaal eingelangt.
Erst um 16.05 Uhr, somit 25 Minuten nach Beginn der Stunde, habe sich Prof. Mag. S aus der Turnsaalgarderobe kommend wieder im Turnsaal gezeigt.
Anlässlich seiner zum Grund seiner Abwesenheit vom Unterricht für die Dauer von 25 Minuten erfolgten Befragung am 10.5.2011 habe sich der beschuldigte Lehrer dahingehend verantwortet, er hätte sich die gesamte Zeit über in der Turnlehrergarderobe aufgehalten, weil er an diesem Tag an Durchfall gelitten hätte.
Dass sich Prof. Mag. S bereits bei seinen früheren schriftlichen Äußerungen bzw. Befragungen in diese Richtung verantwortet hätte, sei nicht aktenkundig.
Zu 5)
Prof. Mag. S habe die ihm am 8.3.2011 von Direktor Mag. A mehrfach erteilte Weisung, den laut Stundenplan vorgesehenen Unterricht aus Bewegungserziehung und Sport in der 1c-Klasse nicht zu halten, nicht befolgt; er habe diesen Unterricht ungeachtet der ihm erteilten Weisung am genannten Tag vielmehr dennoch gehalten:
Über Auftrag des zuständigen Landesschulinspektors im Stadtschulrat für W habe Direktor Mag. Dr. A am 8.3.2011, um 13.05 Uhr, Prof. Mag. S in der Administration mündlich die Weisung erteilt, seinen Unterricht aus Bewegungserziehung und Sport in der 1c-Klasse ab diesem Tag nicht mehr zu halten.
Anstelle des beschuldigten Lehrers sei Mag. O für die (ersatzweise) Erteilung des Unterrichtes in der 1c-Klasse eingeteilt worden.
Auf diese Weisung habe Prof. Mag. S emotional und mit Vorwürfen gegen den Stadtschulrat, den Direktor und die Schulpartner reagiert.
Mag. O, der die 1c-Klasse im Unterrichtsgegenstand Bewegungserziehung und Sport laut Stundenplan ab 16.30 Uhr hätte unterrichten sollen, habe den Direktor um 16.42 Uhr über das Mobiltelefon angerufen und diesem mitgeteilt, dass Prof. Mag. S die Abgabe des Unterrichtes verweigerte.
Der beschuldigte Lehrer hätte Mag. O gegenüber erklärt, ohne Erteilung einer schriftlichen Weisung würde er überhaupt nichts tun. Direktor A habe Prof. Mag. S ans Telefon verlangt und diesem dann neuerlich die mündliche Weisung erteilt, den Unterricht der 1c-Klasse zu verlassen.
Daraufhin habe sich Prof. Mag. S wiederum geweigert, dieser Weisung zu entsprechen; dies mit dem Hinweis, die Weisung müsste ihm erst schriftlich erteilt werden.
Direktor A habe dem beschuldigten Lehrer in der Folge mitgeteilt, dieser wäre nicht berechtigt, die schriftliche Erteilung der in Rede stehenden Weisung zu verlangen, er müsste die mündlich ausgesprochene Weisung vielmehr akzeptieren. Aber – selbst im Fall der Zulässigkeit des Forderns einer schriftlichen Weisung – wäre eine solche vom Beschuldigten jedenfalls bereits anlässlich der Erteilung der mündlichen Weisung um 13.05 Uhr zu verlangen gewesen.
Mag. O habe von Direktor Mag. Dr. A den Auftrag erhalten, vorläufig dennoch weiterhin vor Ort zu bleiben.
Anschließend, um 16.54 Uhr, habe der Direktor an das Mobiltelefon von Prof. Mag. S folgende SMS-Nachricht gesandt, wobei eine Kopie davon an Mag. O erging: „Weisung: Herr Mag. S, Sie haben auf Weisung des Stadtschulrats für W den Unterricht in der 1c-Klasse heute am 8.3. in der 10. und 11. Stunde und am Donnerstag, 10.3. nicht zu halten. Die Klasse wird vertretungsweise unterrichtet. Mag. Dr. F A, Schulleiter“.
Ebenfalls um 16.54 Uhr habe Direktor Mag. Dr. F A Mag. O über sein SMS an Mag. S informiert. Letzterer habe dem Direktor in der Folge ausrichten lassen, dass er sein Mobiltelefon zurzeit nicht ansehen könnte, weil er ja unterrichten müsste und zur Verwendung des Gerätes im Unterricht nicht befugt wäre.
Für den Fall, dass Prof. Mag. S es sich doch noch anders überlegen würde, habe Direktor Mag. Dr. A Mag. O ersucht weiter vor Ort zu bleiben.
Zum generellen Verhalten von Prof. Mag. S seinen Schülern gegenüber habe Direktor Mag. Dr. A auch ausgeführt, dass sich mehrere Schüler und Eltern deswegen an die Sozial Moderatorin, Frau Dr. W, gewandt hätten, die seit dem Sommersemester 2008 an der Schule tätig wäre.
Die Sozialmoderatorin hätte schon immer gesagt: „Prof. S übt zu viel Druck aus. Er ist unfreundlich zu den Kindern“. Im Sinne ihrer Arbeit als externe Beraterin für Eltern, Schüler und Lehrer hätte sie dem Direktor aber keine konkreten Namen von Schülern und Eltern genannt, die sich an sie gewandt hätten.
Als Klassenvorstand der in Rede stehenden Klasse hätte Frau Prof. B dem Direktor Mag. Dr. A mitgeteilt, sie wäre bereits im November 2010 mit der Sozialmoderatorin in Kontakt gestanden und hätte einige Dinge gehört. Damals hätte sie aber versucht, die Angelegenheiten mit Prof. S selbst zu regeln. Eine Zeit lang hätte dies augenscheinlich genützt und hätte Ruhe geherrscht; dann wäre der beschuldigte Lehrer offenbar aber wieder in sein altes Schema zurückgefallen.
Das Ermittlungsverfahren habe zudem ergeben, dass einer der zeugenschaftlich befragten Schüler, der in der Disziplinaranzeige nicht als betroffener Schüler aufgeschienen sei, ungefragt aus Eigenem angesprochen habe, er empfände große Angst vor den Turnstunden von Prof. S. Aus diesem Grund hätte er sich in weiterer Folge an die Schulpsychologin gewandt.
Nach Zitierung der von der Erstinstanz herangezogenen Bestimmungen (§ 43 Abs. 2 BDG, §§ 17, 47 Abs. 3, 51 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz, § 2 Schulordnung, § 8 Abs. 1b der Verordnung betreffend die Schulordnung, BGBl 37/1974, § 2 Schulorganisationsgesetz) wird im rechtlichen Erwägungsteil des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses sodann ausgeführt, Prof. Mag. S habe durch sein Verhalten gegenüber den ihm anvertrauten Schülern grundlegende Werthaltungen und Dienstpflichten eines Lehrers schwerwiegend verletzt:Nach Zitierung der von der Erstinstanz herangezogenen Bestimmungen (Paragraph 43, Absatz 2, BDG, Paragraphen 17, 47, Absatz 3, 51, Absatz 3, Schulunterrichtsgesetz, Paragraph 2, Schulordnung, Paragraph 8, Absatz eins b, der Verordnung betreffend die Schulordnung, Bundesgesetzblatt 37 aus 1974,, Paragraph 2, Schulorganisationsgesetz) wird im rechtlichen Erwägungsteil des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses sodann ausgeführt, Prof. Mag. S habe durch sein Verhalten gegenüber den ihm anvertrauten Schülern grundlegende Werthaltungen und Dienstpflichten eines Lehrers schwerwiegend verletzt:
Mit seinem Verhalten den ihm anvertrauten Schülern gegenüber habe dieser Lehrer die menschlichen Werte, von denen die österreichische Schule getragen werde, vernachlässigt und die Schüler stattdessen geängstigt, gequält und gedemütigt.
Weiters habe er seine Aufsichtspflicht verletzt und sei, statt – wie vorgesehen – die Aufsicht bereits 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn auszuüben, wiederholt erst nach Beginn der Unterrichtsstunde zum Unterricht erschienen bzw. habe die Klasse durch zwischenzeitiges Verlassen des Turnsaales auch in weiterer Folge öfters vorübergehend ohne Aufsicht gelassen.
Darüber hinaus habe der beschuldigte Lehrer die ihm über Auftrag der Schulaufsicht des Stadtschulrates mehrfach erteilte Weisung des ihm vorgesetzten Direktors wiederholt missachtet.
Aus dienstrechtlicher Sicht sei Prof. Mag. S daher gemäß § 43 Abs. 2 BDG schuldig zu sprechen gewesen.Aus dienstrechtlicher Sicht sei Prof. Mag. S daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG schuldig zu sprechen gewesen.
Als bei der Strafbemessung mildernd sei die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen zu berücksichtigen gewesen.
Auf die persönlichen Verhältnisse des beschuldigten Beamten sei ebenfalls Bedacht genommen worden.
II. Gegen den gesamten Inhalt dieses Disziplinarerkenntnisses erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte rechtzeitig Berufung wegen Schuld und Strafe sowie wegen des Ausspruches gemäß § 233 BDG, machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragte Freisprüche zu allen Anschuldigungspunkten, in eventu die Aufhebung der bekämpften Entscheidung und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Disziplinarkommission erster Instanz zu neuerlicher Entscheidung, in eventu die Herabsetzung der über ihn verhängten Strafe auf ein seiner Schuldangemessenes Maß sowie jedenfalls ein Absehen vom Ausspruch des Verlustes der aus der Innehabung der schulfesten Stelle fließenden Rechte und die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung.römisch zwei. Gegen den gesamten Inhalt dieses Disziplinarerkenntnisses erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte rechtzeitig Berufung wegen Schuld und Strafe sowie wegen des Ausspruches gemäß Paragraph 233, BDG, machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragte Freisprüche zu allen Anschuldigungspunkten, in eventu die Aufhebung der bekämpften Entscheidung und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Disziplinarkommission erster Instanz zu neuerlicher Entscheidung, in eventu die Herabsetzung der über ihn verhängten Strafe auf ein seiner Schuldangemessenes Maß sowie jedenfalls ein Absehen vom Ausspruch des Verlustes der aus der Innehabung der schulfesten Stelle fließenden Rechte und die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Nach Wiedergabe der im angefochtenen Disziplinarerkenntnis gegen den beschuldigten Lehrer im Einzelnen erhobenen Vorwürfe wird in der Berufung begründend zunächst zur Schuldfrage im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Ad 1.) Die Erstinstanz stütze den Schuldspruch zu diesem Faktum auf die angeblich glaubwürdigen Aussagen der Zeugen M, N und B. Setze man sich jedoch in ordnungsgemäßer Weise mit diesen Zeugenaussagen auseinander, dann ergebe sich, dass diese derart widersprüchlich seien, dass ein Schuldspruch darauf nicht gestützt werden könne. In der Disziplinarverhandlung habe der Zeuge M angegeben, der Berufungswerber hätte ihm, nachdem er ihn zu einem Wechsel seines Standortes aufgefordert gehabt hätte, mit der Faust gegen den Brustkorb geschlagen. Der Schüler hätte daraufhin unter Atemnot gelitten und Schmerzen verspürt. Er wäre an der Wand gelehnt und dort in die Knie gegangen.
Erst über Vorhalt der Verteidigung, wonach der Schüler im Vorverfahren ausgesagt hätte, er hätte sich auf den Boden gesetzt und sich dort langsam erholt, habe sich der Zeuge zu der Aussage bequemt, am Boden gesessen zu sein.
Die Schilderung des Zeugen zum weiteren Geschehensablauf habe dahingehend gelautet, er hätte zehn Minuten extreme Schmerzen verspürt, jedoch dennoch weiter Fußball gespielt.
Demgegenüber habe der Zeuge N behauptet, der Berufungswerber hätte den – zur Vorfallszeit neben dem Zeugen gestandenen – Schüler M in den Bauch geboxt; dabei habe der Zeuge eine stehend zusammengekrümmte Position vorgezeigt. In dieser Stellung sei M drei Minuten verharrt und hätte anschließend auf die Frage des Zeugen angegeben keine Schmerzen mehr zu verspüren. Davon, dass M zu Boden gegangen wäre bzw. sich hätte hinsetzen müssen, wisse dieser Zeuge trotz unmittelbarer Nähe zum Vorfall jedoch nichts.
Im Vorverfahren habe der Zeuge N angegeben, der Berufungswerber hätte den Schüler M mit der Hand gestoßen – wie fest dieser Stoß ausgefallen wäre, habe der Zeuge nicht angeben können. Auffallend dabei sei der Widerspruch der Angaben dieses Zeugen in der Disziplinarverhandlung, wonach der Berufungswerber den M in den Bauch geboxt hätte. Auch von Schülern im Alter der im vorliegenden Verfahren einvernommenen Zeugen könne erwartet werden, den Unterschied zwischen einem Stoß mit der Hand und einem Schlag mit der Faust (Boxhieb) zu erkennen. Der Zeuge N habe im Vorverfahren und in der Disziplinarverhandlung auch in Widerspruch zu den Angaben des Zeugen M selbst angegeben, dieser hätte sich nicht niedersetzen müssen. Während der Zeuge M in der Disziplinarverhandlung angegeben habe, er hätte zwar Fußball gespielt, wäre aber nicht so viel gelaufen, sondern mehr gestanden, habe der Zeuge N eine davon abweichende Wahrnehmung wiedergegeben. Dieser Zeuge habe von einem „normalen“ Fußballspiel des Schülers M berichtet.
Nicht nachvollziehbar sei, was der von der Disziplinarkommission angeführte Zeuge B zu diesem Vorfall beitragen könnte. Nach dessen Angaben in der Disziplinarverhandlung hätte er den Schlag gegen seinen Mitschüler M selbst nicht gesehen, habe jedoch vermeint, diesen weinen gesehen zu haben. Ein solches Weinen werde von den beiden anderen Zeugen jedoch in keinster Weise behauptet.
Die Beweiswürdigung im angefochtenen Disziplinarerkenntnis erschöpfe sich in der pauschalen Bemerkung, der Verantwortung des Berufungswerbers könnte aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der drei genannten Zeugen nicht gefolgt werden. Eine derartige Beweiswürdigung entspreche den gesetzlichen Erfordernissen jedoch nicht im Mindesten.
Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Überlegungen die Disziplinarkommission zu dem Ergebnis gelange, derart eklatant widersprüchliche Aussagen, wie sie von den genannten Zeugen geliefert worden seien, könnten auch nur im Entferntesten glaubwürdig sein. Eine derartige Unterlassung seitens der Disziplinarkommission stelle daher bereits einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar. Dies umso mehr, als die Feststellung der Disziplinarkommission, der Berufungswerber hätte den Schüler M gegen Brustkorb bzw. Kehle geschlagen, aufgrund der Zeugenaussagen nicht nachvollziehbar sei. Die Erstinstanz nehme in keiner Weise darauf Bezug, dass der von ihr als glaubwürdig angesehene Zeuge N behauptet habe, der Berufungswerber hätte den Schüler M in den Bauch geboxt, was in Widerspruch zu den von ihr getroffenen Feststellungen stehe.
Nur durch gröblichste Vernachlässigung einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung und Begründung habe die Disziplinarkommission zu einem für den Berufungswerber nachteiligen Ergebnis gelangen können. Hätte die Erstinstanz die Verfahrensvorschriften ordnungsgemäß befolgt, dann hätte sie erkennen müssen, dass ein Schuldspruch zu diesem Faktum zumindest im Zweifel nicht gerechtfertigt sei.
Zu 2a) Auch zu diesem Faktum könnten der Schuldspruch bzw. die Feststellungen der Disziplinarkommission auf die vorliegenden Verfahrensergebnisse nicht gestützt werden.
Den erstinstanzlichen Feststellungen zufolge hätte der Berufungswerber am 23.12.2010 im Turnsaal ein kurz stattgefundenes Fußballspiel abgebrochen und den Schülern Laufen im Kreis aufgetragen. F T hätte schließlich keine Luft mehr bekommen, worauf er vom Berufungswerber angeschrien worden wäre, er sollte weiterlaufen.
Vor Beginn der auf diese Unterrichtseinheit gefolgten Biologiestunde wäre dieser Schüler heftig weinend vor der Türe zu seinem Klassenzimmer gestanden; sein Atem wäre kurz und schnell gewesen.
Der Lehrer S hätte sich dann um den Schüler gekümmert und ihn im Musikraum ausruhen (ein wenig hinlegen) lassen. T hätte S gegenüber geäußert, er hätte im Turnsaal zu viele Runden laufen müssen.
Letztendlich wäre der Schüler T nach Unterrichtsschluss mit zwei Schülern aus seiner Klasse nach Hause gefahren.
Diese (zusammengefassten) Feststellungen stütze die Disziplinarkommission auf die angeblich glaubwürdigen Aussagen der Zeugen B und S sowie der Schüler K, M und T.
Auch in diesem Fall setze sich die Disziplinarkommission mit den Verfahrensergebnissen in mehr als ungenügender Art und Weise auseinander.
Unbestritten sei, dass die Schüler in dieser Turnstunde hätten laufen müssen. Dies sei Teil des Unterrichtes gewesen, um entsprechende Kondition zu schaffen.
Folge man den Angaben des Zeugen T, dann hätte dieser nach ein paar Minuten des Laufens weniger Luft bekommen und wäre im Tempo der langsameren Schüler mitgelaufen. Da er keine Luft mehr bekommen hätte, hätte er sich auf Anraten von Klassenkameraden hingesetzt. Er hätte dem Berufungswerber auch mitgeteilt, keine Luft mehr zu bekommen. Dieser hätte ihn daraufhin aber zum Weiterlaufen aufgefordert. Da sich der Zeuge seinen Ausführungen zufolge im Sitzen jedoch wieder hätte erholen können, wäre er dann weitergelaufen. Im Hinblick darauf, dass er keine Luft bekommen hätte, wäre er eben langsamer gelaufen.
Von einem „Anschreien“ seitens des Berufungswerbers, wie dies von der Erstinstanz festgestellt worden sei, wisse der unmittelbar betroffen gewesene Schüler jedoch nichts. Er spreche lediglich von einer Aufforderung durch den Lehrer; dass dies in schreiender Form erfolgt wäre, werde von T jedoch nicht einmal andeutungsweise deponiert.
Insofern die Disziplinarkommission vermeine, diese ihre Feststellung auf eine glaubwürdige Aussage des Schülers M stützen zu können, setze sie sich mit dem zur Aussage des Schülers T bestehenden Widerspruch sowie den in sich widersprüchlichen Angaben des erstgenannten Zeugen nicht auseinander. Der Schüler M habe nämlich dezidiert behauptet, T wäre direkt nach der Turnstunde abgeholt worden. Kurz darauf habe er deponiert, T wäre in der nachfolgenden Unterrichtsstunde (Biologie) wiedergekommen. Diese Aussage sei mit der gleichen Sicherheit getätigt worden, wie die erstgenannte Aussage, dass der Klassenkollege nach der Turnstunde abgeholt worden wäre. Weiters habe der Zeuge M behauptet, die Schüler hätten nahezu die gesamte Stunde durchlaufen müssen, was nicht nur rein objektiv gesehen praktisch kaum möglich wäre, sondern auch in Widerspruch zu den Angaben des Schülers T selbst stehe, denen zufolge das Laufen am Ende der Turnstunde stattgefunden hätte.
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, der Berufungswerber hätte den Schüler T zum Weiterlaufen aufgefordert, sei dies keineswegs in der dem Lehrer unterstellten Art und Weise eines Anschreiens geschehen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass sich T seinen eigenen Angaben zufolge wieder erholt hätte und den Rest der Stunde – wenn auch langsamer – hätte mitlaufen können. Dass dies keine Überforderung dargestellt habe, liege auf der Hand. Dies umso mehr, wenn man seine Aussage berücksichtige, er wäre ein bisschen langsamer gelaufen und hätte sich, um sich abzulenken, mit Freunden unterhalten. Es bedürfe keiner umfassenden medizinischen Kenntnisse, sondern bloß einer einfachen Grunderfahrung des Sportes, dass eine Bewegungsausübung, wie etwa das Laufen, keine Überanstrengung darstelle, wenn man in der Lage sei, sich dabei zu unterhalten. Sollte es infolge der Anstrengung zu Kurzatmigkeit oder Atemnot kommen, wäre Derartiges nicht mehr möglich.
Auch mit einem weiteren wesentlichen Umstand setze sich die Disziplinarkommission nicht auseinander:
Nach dem Ende des Turnunterrichtes erfolge das Umkleiden der Schüler, was einen entsprechenden Zeitraum in Anspruch nehme. Darauf folge eine Pause. Der Zeuge S sei auf den Schüler T erst aufmerksam geworden, als die Schüler vor dem Biologiesaal gewartet hätten. Unter Berücksichtigung einer entsprechenden Erholungsphase sei es daher keineswegs lebensnah anzunehmen, dass der Schüler T auf Grund einer körperlichen Beanspruchung (ergänze: im vorangegangenen Turnunterricht) noch extrem schnell und kurz geatmet hätte. Vielmehr sei dieser Umstand – wie der Zeuge S angegeben habe – darauf zurückzuführen gewesen, „dass der Atem des Schülers kurz werde, wenn er weine“.
Auf Grund der vorliegenden Verfahrensergebnisse ließen sich daher keine den gegenständlichen Schuldspruch tragenden Feststellungen treffen, der Berufungswerber hätte den Schüler F T strafweise laufen lassen bzw. hierbei überfordert.
Wie die Disziplinarkommission zu dem Schuldspruch gelange, der Schüler T wäre in der anschließenden Biologiestunde völlig fertig gewesen und hätte im Einvernehmen mit seinen Eltern für diesen Tag aus dem Unterricht entlassen werden müssen, sei nicht erkennbar. Dies sei nur dadurch zu erklären, dass sich die Erstinstanz über entscheidungswesentliche Verfahrensergebnisse hinweggesetzt habe. Den Aussagen des Zeugen B zufolge wäre sein Kollege S mit dem Schüler T zur Administration gegangen und wäre der Schüler T dann wieder in den Biologieunterricht zurückgekehrt. Dass T im Unterricht völlig „fertig“ gewesen wäre, habe der Zeuge jedoch in keiner Weise beobachten können.
Gerade wenn die Disziplinarkommission diesen Zeugen als glaubwürdig bezeichne, hätte sie dessen Angaben auch zu folgen gehabt.
Zu diesem Faktum begnüge sie sich jedoch ebenfalls mit pauschalen und oberflächlichen Ausführungen, ohne auf entscheidungsrelevante Verfahrensergebnisse einzugehen. Bei ordnungsgemäßer Beachtung der Verfahrensvorschriften hätte die Erstinstanz aber zu einem für den Berufungswerber günstigeren Ergebnis gelangen müssen.
Zu 2b) Dieser Schuldspruch sei ebenfalls verfehlt. Die Disziplinarkommission gebe die Verantwortung des Berufungswerbers zu diesem Faktum wieder, dass das „Rundenlaufen für den Langsamsten“ keine Strafe gewesen sei. Insbesondere widerlege sie die Verantwortung des Berufungswerbers, es habe sich nicht um eine Strafe für den Schüler, sondern um eine Maßnahme im Sinne des Unterrichtes gehandelt, nicht als unrichtig. Damit sei davon auszugehen, dass den Angaben des beschuldigten Lehrers zu folgen sei. Es habe sich nämlich um ein Aufwärmspiel (nach Art des Spieles „Reise nach Jerusalem“) gehandelt. Dies ergebe sich auch aus der vom Schüler T in der Disziplinarverhandlung getätigten Aussage.
Da die Disziplinarkommission keinen Grund gesehen habe, der Verantwortung des Berufungswerbers entgegenzutreten, hätte sie auch hinsichtlich dieses Sachverhaltes jedenfalls mit Freispruch vorzugehen gehabt.
Zu 2c) Auch hier trete die Disziplinarkommission der Verantwortung des Berufungswerbers, dass nämlich das Hinausschieben des Mattenwagens keine Disziplinarmaßnahme dargestellt habe und dass ein Schüler im Alter von elf Jahren einen solchen Mattenwagen leicht schieben könne, nicht entgegen.
Abgesehen davon sei darauf hinzuweisen, dass der Schüler M nicht angegeben habe, das Schieben des Mattenwagens wäre als Disziplinarmaßnahme anzusehen gewesen. Er habe als Zeuge lediglich angegeben aufgefordert worden zu sein, den Mattenwagen nach dem Unterricht aus dem Turnsaal zu bringen.
Dass dies zu geschehen habe, brauche nicht extra betont werden, wobei es einem Lehrer wohl überlassen bleiben müsse, hierfür auch Schüler einzuteilen. Dass Schüler bei diesem konkreten Vorgang gelacht hätten, könne der Schüler T wiederum ebenso wenig bestätigen wie die Behauptung, dass es sich bei dieser Aufforderung durch den Berufungswerber um eine Disziplinarmaßnahme gehandelt hätte. Den Angaben dieses Zeugen zufolge hätte es sein Mitschüler M „nicht so gut geschafft“, weil er nicht so schnell vorangekommen wäre. Der Schüler T habe dazu auch deponiert, der Umstand, dass M den Mattenwagen habe allein schieben sollen, wäre darin begründet gewesen, dass der Professor hätte sehen wollen, wie dieser das bewerkstelligen würde. Im Übrigen habe T auch – zu anderen Zeitpunkten stattgefundene – Spiele mit einem durch einen Schüler zu schieben gewesenen Mattenwagen geschildert.
Daraus erhelle, dass es Schülern im gegenständlichen Alter grundsätzlich möglich sei, einen Mattenwagen auch ohne fremde Hilfe zu schieben. Sollte der Schüler M dabei langsamer gewesen sein, dann stelle dies bei Berücksichtigung der vorliegenden Verfahrensergebnisse (auf die die Disziplinarkommission in beinahe schon gewohnter Weise nicht eingehe) keine Dienstpflichtverletzung des beschuldigten Lehrers dar.
Zu 3.) Zu diesem Faktum habe die Disziplinarkommission auf Grund der Aussagen der zeugenschaftlich befragten Schüler vermeint, der Verantwortung des Berufungswerbers nicht folgen zu können. Nicht nachvollziehbar sei, auf Grund welcher Überlegungen die Erstinstanz zu diesem Ergebnis gelangt sei. Sie treffe lediglich Feststellungen, wonach der Berufungswerber den Schüler K M in den Unterrichtsstunden generell und speziell am 3.3.2011 als „Flasche“ beschimpft hätte. Keine Feststellungen treffe sie jedoch dahingehend, dass der Berufungswerber hätte strafweise Matten aus- und einräumen lassen. Sofern damit der Vorfall zu Punkt 2c) gemeint sein sollte, werde auf die zu diesem Faktum erstatteten Berufungsausführungen verwiesen. Dass es zu weiteren gleichartigen Vorfällen mit K M gekommen wäre, behaupte nicht einmal dieser selbst.
Zum Vorwurf der Beschimpfung liege in Wahrheit nur die Aussage des Schülers M vor. Lediglich der Schüler B habe sich vage in eine ähnliche Richtung geäußert, wobei er jedoch keine konkreten Angaben habe machen können. Seine diesbezügliche Aussage sei daher nicht verwertbar.
Auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Zeugen M sei bereits oben hingewiesen worden. Dazu kämen noch eine erkennbare Tendenz dieses Schülers in unglaubwürdiger Form zu aggravieren, wenn er etwa behauptet habe, er hätte den Mattenwagen über eine Entfernung von 300 Metern schieben müssen, sowie seine negative Grundeinstellung dem Berufungswerber bzw. dessen Unterricht gegenüber. So seien nach Auffassung des Schülers M Übungen für Handball durchgeführt worden, „die überhaupt keinen Sinn ergeben hätten“; auch habe er mit den Worten „Ich mache da nicht mehr mit“ dezidiert erklärt, am Unterricht nicht mehr teilnehmen zu wollen. Weiters kritisiere dieser Schüler in ihm nicht zukommender Weise den Unterricht als „ziemlich blöd“. Hätte die Disziplinarkommission in ordnungsgemäßer Beachtung der Verfahrensvorschriften insbesondere die widersprüchlichen Aussagen dieses Zeugen berücksichtigt, dann hätte sie zu dem Ergebnis gelangen können, dass dessen Aussagen zumindest im Zweifel nicht zu folgen sei und daher einen Freispruch zu fällen gehabt.
Zu 4a) Diesbezüglich lägen zwar Feststellungen vor, die mit dem Urteilstenor übereinstimmten; wiederum mangle es jedoch an jeglicher Begründung und überzeugenden Beweiswürdigung. So werde zum Vorwurf des Zuspätkommens nicht angeführt, auf welche Beweismittel diese Feststellung gestützt werde bzw. auf Grund welcher Überlegungen die entsprechenden Beweismittel (Zeugenaussagen) glaubwürdig wären.
Insofern die Disziplinarkommission vermeint hätte, sich diesbezüglich auf die Aussage der Zeugin N beziehen zu können (was dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis in keiner Weise zu entnehmen sei), so sei anhand der Angaben dieser Zeugin nicht nachvollziehbar, warum und auf Grund welcher konkreten Umstände diese eine präzise Zeitangabe hätte machen können, obwohl sie dem von ihr behaupteten Umstand ex ante betrachtet keinerlei Bedeutung habe zumessen können. Die Ausführungen der Erstinstanz, zeugenschaftliche Einvernahmen von Schülern hätten ergeben, dass der Berufungswerber öfters mit Verspätung zum Unterricht käme, könnten mangels konkreter Darlegungen nicht entscheidungsrelevant sein. Der Zeuge N habe jedenfalls vermeint, der Berufungswerber wäre nie mehr als fünf Minuten verspätet zum Unterricht erschienen. Entscheidend sei der Vorfall vom 16.3.2011; nur dieser sei Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens. Bei Berücksichtigung der Aussage des letztgenannten Zeugen müsse daher davon ausgegangen werden, dass sich der Berufungswerber an diesem Tag – wenn überhaupt – so jedenfalls nicht mehr als fünf Minuten verspätet hätte. Dieser Zeitraum sei jedoch derart marginal, dass damit a priori keine Dienstpflichtverletzung verwirklicht worden sein könne.
Hinsichtlich des zweiten Vorwurfes zu diesem Faktum sei unbestritten, dass der Berufungswerber die Administration habe aufsuchen wollen, um sich zu erkundigen, ob – angesichts der Anwesenheit nur weniger Schüler im Turnsaal – der Unterricht abgesagt worden sei. Hierbei habe es sich um eine dienstliche Notwendigkeit gehandelt, um die Schüler für den Fall der tatsächlichen Absage des Unterrichtes nach Hause entlassen zu können. Eine Dienstpflichtverletzung sei darin nicht zu erblicken. Umgekehrt müsse darauf hingewiesen werden, dass eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorläge, hätte der Berufungswerber einen Schüler unbeaufsichtigt zur Administration geschickt. Im Übrigen sei auf die Aussage des Schülers E zu verweisen, wonach ein anderer Lehrer den Unterricht ebenfalls kurzfristig verlasse, um etwas aus dem Lehrerzimmer zu holen. Es könne darauf vertraut werden, dass Schüler für kurze Zeit auch unbeaufsichtigt blieben.
Zu 4b) Zu diesem Faktum mangle es dem angefochtenen Erkenntnis ebenfalls an einer ordnungsgemäßen Begründung, insbesondere in Richtung einer den Schuldspruch tragenden Beweiswürdigung. Es genüge sicher nicht, lediglich darauf zu verweisen, in früheren Äußerungen und Befragungen wäre die Verantwortung des beschuldigten Beamten diesbezüglich noch nicht aktenkundig.
Unbestritten sei, dass der Berufungswerber aus der Garderobe des Turnsaales, wo sich auch die WC-Anlagen befänden, in den Turnsaal zurückgekehrt sei. Die Turnsaal-Garderobe befinde sich in unmittelbarer Nähe des Turnsaales, weshalb es unverständlich sei, dass der Direktor nicht den mindesten Versuch unternommen habe, in dieser Garderobe, in deren Bereich sich der Berufungsweber notwendigerweise habe aufhalten müssen, nachzusehen bzw. nachzuforschen, sondern dass er vielmehr im Turnsaal untätig gewartet habe. In diesem Verhalten sei ein wesentlicher Verstoß gegen die Pflichten des Direktors als Vorgesetzten zu erblicken, weil dieser in einem derartigen Fall nicht untätig zu bleiben, sondern alles daranzusetzen habe, rasch einen ordnungsgemäßen Zustand herbeizuführen. Ohne dem Direktor etwas unterstellen zu wollen, dränge sich doch der Verdacht auf, dessen Handeln sei darauf ausgerichtet gewesen, dem Berufungswerber eine möglichst lange Verletzung der Aufsichtspflicht anlasten zu können.
Zu 5) Zu diesem Faktum stütze sich die Disziplinarkommission im Wesentlichen auf das E-Mail des Direktors vom 8.3.2011 sowie auf dessen Aussagen.
Aus dem in Rede stehenden Ablauf der Ereignisse ergebe sich im Wesentlichen, dass der Berufungswerber gegen die Weisung des Direktors erkennbar remonstriert habe. Das Begehren betreffend Erteilung einer schriftlichen Weisung könne nämlich nur dahingehend verstanden werden. Vollkommen zu Unrecht sei dem Berufungswerber durch den Direktor mitgeteilt worden, er hätte nicht das Recht, die Erteilung einer schriftlichen Weisung zu verlangen (damit sei dessen auf § 44 Abs. 3 BDG gegründetes Recht verweigert worden). Die Übermittlung einer Weisung per Mobiltelefon und SMS könne wohl nicht als Erteilung einer schriftlichen Weisung im Sinne des BDG verstanden werden, sodass die erteilte Weisung auf Grund der seitens des Berufungswerbers dagegen erhobenen Remonstration als zurückgezogen habe gelten müssen.Aus dem in Rede stehenden Ablauf der Ereignisse ergebe sich im Wesentlichen, dass der Berufungswerber gegen die Weisung des Direktors erkennbar remonstriert habe. Das Begehren betreffend Erteilung einer schriftlichen Weisung könne nämlich nur dahingehend verstanden werden. Vollkommen zu Unrecht sei dem Berufungswerber durch den Direktor mitgeteilt worden, er hätte nicht das Recht, die Erteilung einer schriftlichen Weisung zu verlangen (damit sei dessen auf Paragraph 44, Absatz 3, BDG gegründetes Recht verweigert worden). Die Übermittlung einer Weisung per Mobiltelefon und SMS könne wohl nicht als Erteilung einer schriftlichen Weisung im Sinne des BDG verstanden werden, sodass die erteilte Weisung auf Grund der seitens des Berufungswerbers dagegen erhobenen Remonstration als zurückgezogen habe gelten müssen.
Von diesen Überlegungen unabhängig habe der Berufungswerber anlässlich der Einvernahme vom 11.3.2011 eingestanden sich in einem Rechtsirrtum befunden zu haben.
Die Grenze des disziplinarrechtlich Relevanten sei in diesem Fall daher nicht überschritten worden.
Insgesamt setze sich die Disziplinarkommission im Übrigen mit keinem Wort mit der Frage der Schuldform (Vorsatz/Fahrlässigkeit) auseinander. Diesbezüglich lasse sie jegliche Ausführungen vermissen. Auch dies stelle einen wesentlichen Mangel der bekämpften Entscheidung dar. In diesem Zusammenhang werde auf die einschlägige Judikatur verwiesen.
Als rechtswidrig erweise sich auch die Verhängung einer Geldstrafe gemäß §§ 133 und 134 BDG. Zwar sei es zutreffend, dass der Berufungswerber beabsichtige, unter Inanspruchnahme gesetzlicher Möglichkeiten in Bälde in den Ruhestand zu treten. Tatsächlich habe er sich zum Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften erstinstanzlichen Entscheidung aber noch nicht im Ruhestand befunden – und sei dies, auch wenn er einen baldigen Pensionsantritt beabsichtige, im Übrigen auch im Zeitpunkt der Einbringung seiner Berufung noch nicht der Fall –, sodass die Verhängung einer Disziplinarstrafe, die nur für Beamte des Ruhestandes vorgesehen sei, rechtswidrig sei.Als rechtswidrig erweise sich auch die Verhängung einer Geldstrafe gemäß Paragraphen 133 und 134 BDG. Zwar sei es zutreffend, dass der Berufungswerber beabsichtige, unter Inanspruchnahme gesetzlicher Möglichkeiten in Bälde in den Ruhestand zu treten. Tatsächlich habe er sich zum Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften erstinstanzlichen Entscheidung aber noch nicht im Ruhestand befunden – und sei dies, auch wenn er einen baldigen Pensionsantritt beabsichtige, im Übrigen auch im Zeitpunkt der Einbringung seiner Berufung noch nicht der Fall –, sodass die Verhängung einer Disziplinarstrafe, die nur für Beamte des Ruhestandes vorgesehen sei, rechtswidrig sei.
Was die Bekämpfung der erstinstanzlichen Strafbemessung betrifft, wird vom Berufungswerber begründend vorgebracht, die Disziplinarkommission nehme seine Unbescholtenheit als mildernd, das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen hingegen als erschwerend an. Die Behörde setze sich – wie aufgezeigt worden sei – mit der Frage vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns jedoch nicht auseinander und verletze auch diesbezüglich das Gesetz, weil die konkret verwirklichte Schuldform Einfluss auf die zu verhängende Strafe habe.
Weiters werde die vom Berufungswerber anlässlich der Disziplinarverhandlung vom 10.3.2011 bekannt gegebene Sorgepflicht für ein uneheliches Kind seitens der Erstinstanz nicht berücksichtigt.
Zu Gunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen sei – abgesehen von seiner Unbescholtenheit – auch die jahrzehntelange unbeanstandete Dienstverrichtung durch ihn.
Selbst wenn man dem Grunde nach von den Schuldsprüchen ausgehen wollte, erweise sich darüber hinaus, dass das Handeln des Berufungswerbers zumindest in weiten Bereichen (gemeint: lediglich) fahrlässig erfolgt sei.
Zu dem in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Ausspruch des Verlustes der aus der schulfesten Stelle fließenden Rechte gemäß § 223 BDG wird vom Berufungswerber abschließend vorgebracht, im angefochtenen Erkenntnis fänden sich keinerlei Ausführungen, auf Grund welcher Überlegungen die Disziplinarkommission zu diesem Ergebnis gelangt wäre. Zwar würden bei der rechtlichen Beurteilung Bestimmungen des BDG bzw. von Verordnungen sowie des Schulunterrichtsgesetzes zitiert; nicht das Geringste werde jedoch in Bezug auf die Anwendung des § 223 BDG ausgeführt; dies insbesondere auch nicht hinsichtlich des vom Gesetz geforderten dienstlichen Interesses. Offensichtlich habe sich die Disziplinarkommission mit dieser Frage selbst überhaupt nicht auseinander gesetzt, was jedenfalls einen schwerwiegenden Verfahrensmangel darstelle. Wäre die erstinstanzliche Behörde den ihr durch das Gesetz auferlegten Pflichten nachgekommen, dann hätte sie zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass in Wahrheit keinerlei dienstliche Interessen am Vorgehen gemäß § 223 BDG vorlägen.Zu dem in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Ausspruch des Verlustes der aus der schulfesten Stelle fließenden Rechte gemäß Paragraph 223, BDG wird vom Berufungswerber abschließend vorgebracht, im angefochtenen Erkenntnis fänden sich keinerlei Ausführungen, auf Grund welcher Überlegungen die Disziplinarkommission zu diesem Ergebnis gelangt wäre. Zwar würden bei der rechtlichen Beurteilung Bestimmungen des BDG bzw. von Verordnungen sowie des Schulunterrichtsgesetzes zitiert; nicht das Geringste werde jedoch in Bezug auf die Anwendung des Paragraph 223, BDG ausgeführt; dies insbesondere auch nicht hinsichtlich des vom Gesetz geforderten dienstlichen Interesses. Offensichtlich habe sich die Disziplinarkommission mit dieser Frage selbst überhaupt nicht auseinander gesetzt, was jedenfalls einen schwerwiegenden Verfahrensmangel darstelle. Wäre die erstinstanzliche Behörde den ihr durch das Gesetz auferlegten Pflichten nachgekommen, dann hätte sie zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass in Wahrheit keinerlei dienstliche Interessen am Vorgehen gemäß Paragraph 223, BDG vorlägen.
III. Die Disziplinaroberkommission hat hierzu erwogen:römisch drei. Die Disziplinaroberkommission hat hierzu erwogen:
Zu den In dubio-Freisprüchen (Spruchpunkt 1.):
Zum Vorwurf Punkt 1.) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses:
Hinsichtlich dieses disziplinären Vorwurfes kommt der Berufung wegen Schuld im Ergebnis Berechtigung zu, weil die im Verfahren aufgenommen Beweise (Aussagen von Schülern der in Rede stehenden Schulklasse) nicht dazu ausreichen, einen Schuldspruch zu Recht darauf stützen zu können.
Die Angaben der befragten Schüler bieten nämlich insgesamt kein klares und eindeutiges Bild vom Ablauf des inkriminierten Geschehens im Turnsaal.
Während der vom gegenständlichen Vorfall unmittelbar betroffen gewesene Schüler M von einem Faustschlag des beschuldigten Lehrers gegen seinen Brustkorb sprach (S. 45 der Verhandlungsschrift), konnte sich der Schüler N anlässlich seiner zeugenschaftlichen Befragung an den Vorfall seinem eigenen Vorbringen zufolge nicht mehr exakt erinnern, gab aber an, Prof. S hätte ein Kind, dessen Name glaublich M wäre, in den Bauch geboxt (Seiten 51, 52 der Verhandlungsschrift). Demgegenüber finden sich in der Aktenlage weiters Angaben der Schüler B und B, die aus eigener Wahrnehmung von keinerlei Handgreiflichkeit des beschuldigten Lehrers im Sinne des bekämpften Schuldspruches berichten konnten.
Da nicht davon auszugehen ist, dass eine Wiederholung der Beweisaufnahme zu einem eindeutigeren Verfahrensergebnis führen könnte, war hinsichtlich dieses Vorwurfes dem Berufungsvorbringen somit im Ergebnis zu folgen und Prof. S von dem ihm in erster Instanz zur Last gelegten Vorwurf der Begehung einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 105, 126 Abs. 2 BDG im Zweifel freizusprechen.Da nicht davon auszugehen ist, dass eine Wiederholung der Beweisaufnahme zu einem eindeutigeren Verfahrensergebnis führen könnte, war hinsichtlich dieses Vorwurfes dem Berufungsvorbringen somit im Ergebnis zu folgen und Prof. S von dem ihm in erster Instanz zur Last gelegten Vorwurf der Begehung einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 105, 126, Absatz 2, BDG im Zweifel freizusprechen.
Zum Vorwurf Punkt 2.a) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses:
Auch hinsichtlich dieses gegen den beschuldigten Lehrer erhobenen disziplinären Vorwurfes reichen die von der Erstinstanz getroffenen Feststellungen für einen Schuldspruch nicht aus.
Wenn sich die Disziplinarkommission im angefochtenen Disziplinarerkenntnis auf die Aussagen der Zeugen B, S, K, M und T stützt, so ist hier ebenfalls zu bemerken, dass die in erster Instanz als Entscheidungsgrundlage herangezogenen Angaben dieser Personen (Erwachsenen und Schüler) sowohl in sich als auch untereinander teilweise widersprüchlich sind.
Ob F T trotz erkennbarer und/oder dem beschuldigten Lehrer gegenüber kundgetaner Erschöpfung von diesem (aus welchen Gründen auch immer; aus didaktischen Erwägungen oder strafweise) zum Laufen weiterer Runden im Turnsaal (durch Anschreien oder bloße Aufforderung) gezwungen und damit körperlich überfordert wurde und ob dieser Umstand zur Folge hatte, dass dieser Schüler auch noch zu Beginn der auf den Turnunterricht gefolgten Biologiestunde tatsächlich unter erheblichen Problemen mit seiner Atmung und unter Weinkrämpfen litt, die letztlich sein vorzeitiges Verlassen der Schule an diesem Tag erforderlich machten, konnte daher nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
Mangels ausreichenden Sachverhaltssubstrates war dem Berufungsvorbringen somit auch in diesem Fall im Zweifel zu folgen und gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 105, 126 Abs. 2 BDG mit In dubio-Freispruch des beschuldigten Lehrers vorzugehen.Mangels ausreichenden Sachverhaltssubstrates war dem Berufungsvorbringen somit auch in diesem Fall im Zweifel zu folgen und gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 105, 126, Absatz 2, BDG mit In dubio-Freispruch des beschuldigten Lehrers vorzugehen.
Zum Vorwurf Punkt 2.b) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses:
Zutreffend ist auch das Berufungsvorbringen, dass die Verantwortung des beschuldigten Lehrers im erstinstanzlichen Verfahren nicht widerlegt wurde, das (zusätzliche) Laufen von Runden habe für den langsamsten Schüler (K M) keine Strafe dargestellt.
Da – mit dem Berufungswerber – somit im Zweifel davon auszugehen ist, dass es sich dabei um eine Maßnahme des regulären Unterrichtes gehandelt hat, sind die vorliegendenfalls getroffenen Feststellungen der Disziplinarkommission nicht geeignet, einen Schuldspruch im Sinne der Verletzung von Dienstpflichten durch den beschuldigten Lehrer zu tragen.
Auch hinsichtlich dieses Vorwurfes war gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 105, 126 Abs. 2 BDG letztlich daher ein In dubio-Freispruch zu fällen.Auch hinsichtlich dieses Vorwurfes war gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 105, 126, Absatz 2, BDG letztlich daher ein In dubio-Freispruch zu fällen.
Zum Vorwurf Punkt 2.c) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses:
Hinsichtlich dieses disziplinären Vorwurfes rechtfertigt das der Aktenlage nach vorliegende und im angefochtenen Disziplinarerkenntnis angeführte Tatsachensubstrat einen disziplinarrechtlichen Schuldspruch ebenfalls nicht.
Dem Berufungsvorbringen, dass den Angaben des beschuldigten Lehrers, das Hinausschieben des Mattenwagens aus dem Turnsaal sei nicht als Disziplinarmaßnahme für den Schüler K M gedacht gewesen und ein elfjähriger Schüler könne einen Mattenwagen leicht schieben, seitens der Erstinstanz auch hier nicht substanziell entgegengetreten wurde, ist im Ergebnis zu folgen.
Da mangels Vorliegens gegenteiliger Feststellungen somit von diesem Verfahrensergebnis auszugehen war, die Aktenlage vielmehr keinerlei Grundlage für einen Schuldspruch im Sinne der Verletzung von Dienstpflichten durch den beschuldigten Lehrer bietet, war dieser auch hinsichtlich des vorliegenden disziplinären Vorwurfes im Berufungsverfahren im Zweifel freizusprechen.
Zum Vorwurf Punkt 3.) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses:
Was diesen inkriminierten Sachverhalt betrifft, reichen die in erster Instanz getroffenen Feststellungen für einen disziplinarrechtlichen Schuldspruch ebenfalls nicht aus.
Der Schuldspruch zum ersten Teil des gegenständlichen Vorwurfes, der beschuldigte Lehrer habe den Schüler K M am 3.3.2011 im Unterrichtsgegenstand „Bewegung und Sport“ nämlich als „Flasche“ beschimpft, vermag sich lediglich auf eine einzelne, im Übrigen in sich nicht widerspruchsfreie Zeugenaussage des Schülers M selbst zu stützen.
Zum weiteren Teilvorwurf des strafweisen Matten-Aus- und – Einräumen-Lassens des genannten Schülers durch den beschuldigten Lehrer lassen sich weder im angefochtenen Disziplinarerkenntnis noch anhand der Aktenlage (ausreichende) Feststellungen zum Sachverhalt finden, die den nunmehr bekämpften Schuldspruch tragen könnten.
Prof. S war daher auch von den in diesem Spruchpunkt angeführten beiden Vorwürfen der Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 105, 126 Abs. 2 BDG in dubio freizusprechen.Prof. S war daher auch von den in diesem Spruchpunkt angeführten beiden Vorwürfen der Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 105, 126, Absatz 2, BDG in dubio freizusprechen.
Zu den Schuldsprüchen (Spruchpunkt 2.):
Zum Vorwurf Punkt 4.a) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses:
Zum inkriminierten Zuspätkommen des beschuldigten Lehrers zum Unterricht der „unverbindlichen Übung Fußball“ am 16.3.2011:
Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass die Direktionssekretärin I N in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission erster Instanz am 31.5.2011 konkret angegeben hat, Prof. S am 16.3.2011 um 15.45 Uhr auf dem Parkplatz der Schule in seinem PKW sitzend und telefonierend gesehen zu haben, wobei sich der beschuldigte Lehrer zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Turnkleidung befunden habe (Seite 42 der Verhandlungsschrift).Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass die Direktionssekretärin römisch eins N in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission erster Instanz am 31.5.2011 konkret angegeben hat, Prof. S am 16.3.2011 um 15.45 Uhr auf dem Parkplatz der Schule in seinem PKW sitzend und telefonierend gesehen zu haben, wobei sich der beschuldigte Lehrer zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Turnkleidung befunden habe (Seite 42 der Verhandlungsschrift).
Diese Angaben der genannten Zeugin wurden seitens des Berufungswerbers dem Grunde nach nicht substanziell in Abrede gestellt.
Im Verfahren unbestritten blieb auch, dass die von Prof. S an diesem Tag abzuhalten gewesene Unterrichtsstunde bereits um 15.40 Uhr begann.
Mangels Vorliegens gegenteiliger Angaben im Verfahren zu diesem Vorwurf durfte sich die Erstinstanz damit zu Recht auf diese Aussage der genannten Zeugin stützen.
Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ist hinsichtlich dieses disziplinären Vorwurfes demnach nicht zu erblicken, wenn die Disziplinarkommission zu dem rechtlichen Ergebnis gelangte, der beschuldigte Lehrer habe an dem genannten Tag, seinen Dienst erst mit mindestens fünfminütiger Verspätung angetreten bzw. sei erst mindestens fünf Minuten nach Unterrichtsbeginn beim Turnsaal eingetroffen und habe die ihm anvertrauten Schüler, die noch dazu den beiden ersten Jahrgängen (den 1. und 2. Klassen) angehörten, für diesen und den vor der in Rede stehenden Unterrichtseinheit gelegen gewesenen Zeitraum der Aufsichtspflicht von fünfzehn Minuten daher entgegen seinen Dienstpflichten unbeaufsichtigt gelassen.
Mit diesem Fehlverhalten hat Prof. S auch nach Ansicht des erkennenden Senates gegen seine aus seinem Dienstverhältnis als Lehrer entspringende grundlegende Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 2 BDG zumindest fahrlässig (§ 91 BDG) verstoßen.Mit diesem Fehlverhalten hat Prof. S auch nach Ansicht des erkennenden Senates gegen seine aus seinem Dienstverhältnis als Lehrer entspringende grundlegende Dienstpflicht gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG zumindest fahrlässig (Paragraph 91, BDG) verstoßen.
Zum Verlassen des Turnsaales an diesem Tag durch den beschuldigten Lehrer, während die – vorwiegend den 1. und 2. Klassen angehört habenden – Schüler unbeaufsichtigt weiter Fußball spielten.
Wenn der Berufungswerber zum weiteren Vorwurf, er habe die Fußballgruppe an diesem Tag gegen 16.00 Uhr (um 16.03 Uhr) auch gleich wieder verlassen, um sich bei der Administratorin Mag. R zu erkundigen, ob – im Hinblick auf die Anwesenheit nur weniger Kinder – die konkrete Unterrichtseinheit abgesagt worden sei, vorbringt, dieses sein Vorgehen habe eine dienstliche Notwendigkeit dargestellt, um die Kinder allenfalls nach Hause entlassen zu dürfen und sei nicht als Verletzung von Dienstpflichten zu werten, kann ihm im Ergebnis schon deshalb nicht gefolgt werden, weil in diesem Fall die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit der genannten Administratorin per Handy bestanden hätte, um die Frage auf kurzem Weg zu klären. Ein Verlassen der Fußballgruppe und damit die Verletzung seiner Aufsichtspflicht als Lehrer war daher nicht unvermeidbar und vermag der Beschuldigte mit seinem Vorbringen weder einen Rechtfertigungs- noch einen Entschuldigungsgrund geltend zu machen.
Auch diesbezüglich ist der Erstinstanz somit zu folgen, wenn sie bei diesem Sachverhalt einen zumindest als fahrlässig begangen zu verantwortenden Verstoß gegen die Aufsichtspflichten des Lehrers und damit eine Verletzung des § 43 Abs. 2 BDG als verwirklicht ansah.Auch diesbezüglich ist der Erstinstanz somit zu folgen, wenn sie bei diesem Sachverhalt einen zumindest als fahrlässig begangen zu verantwortenden Verstoß gegen die Aufsichtspflichten des Lehrers und damit eine Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG als verwirklicht ansah.
Zum Vorwurf Punkt 4.b) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses:
Der beschuldigte Lehrer versucht sein ihm weiters angelastetes Zuspätkommen zur „unverbindlichen Übung Fußball“ am 18.3.2011 um 25 Minuten (der Unterricht begann um 15.40 Uhr, Prof. S betrat aus der Turnlehrergarderobe kommend erst um 16.05 Uhr den Turnsaal, in dem die Schüler Fußball spielten), das von ihm dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt wird, damit zu rechtfertigen bzw. zu entschuldigen, dass er an diesem Tag unter Durchfall gelitten und daher die der Turnsaalgarderobe angeschlossene Toilette aufgesucht habe.
Dieses Vorbringen vermag den Beschuldigten auch bei Zutreffen dieser Erklärung für sein erhebliches Zuspätkommen zum Unterricht vom Vorwurf der Begehung einer fahrlässigen Verletzung seiner Aufsichtspflicht im Ergebnis aber nicht zu entlasten, weil es im Fall einer gesundheitlichen Beeinträchtigung an ihm gelegen wäre, für die Zeit seiner Verhinderung an der Wahrnehmung seiner Aufsichtspflicht durch Meldung an die zu dieser Zeit im Schulgebäude anwesend gewesenen Verantwortlichen – beispielsweise etwa an die bereits genannte Administratorin Mag. R – für eine kurzfristige Vertretung zu sorgen.
Auch dieser Schuldspruch im Sinne einer fahrlässigen Verletzung seiner in § 43 Abs. 2 BDG normierten Dienstpflichten war somit gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 105, 126 Abs. 2 BDG zu bestätigen.Auch dieser Schuldspruch im Sinne einer fahrlässigen Verletzung seiner in Paragraph 43, Absatz 2, BDG normierten Dienstpflichten war somit gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 105, 126, Absatz 2, BDG zu bestätigen.
Zum Vorwurf Punkt 5.) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses:
Entgegen seinem Berufungsvorbringen hat der beschuldigte Lehrer gegen die ihm von seinem Direktor (Mag. A) am 8.3.2011 erteilte mündliche Weisung, den stundenplangemäßen Unterricht aus „Bewegungserziehung und Sport“ in der 1c-Klasse nicht mehr zu halten, nicht in dem Sinn rechtswirksam remonstriert, dass er dem Vorgesetzten seine rechtlichen Bedenken gegen diese Weisung mitgeteilt hätte. Die im Verfahren erster Instanz festgestellte emotionale Reaktion des Prof. S, die im Wesentlichen in Vorwürfen gegen den Stadtschulrat, den Direktor und die Schulpartner bestand, kann nicht als rechtswirksame Ausübung des in § 44 Abs. 3 BDG normierten Remonstrationsrechtes im Sinne der Mitteilung rechtlicher Bedenken gegen die erteilte Weisung angesehen werden. Dass sich der Beschuldigte, wie er behauptet, diesbezüglich in einem Rechtsirrtum befunden habe, vermag ihn nicht zu exkulpieren.Entgegen seinem Berufungsvorbringen hat der beschuldigte Lehrer gegen die ihm von seinem Direktor (Mag. A) am 8.3.2011 erteilte mündliche Weisung, den stundenplangemäßen Unterricht aus „Bewegungserziehung und Sport“ in der 1c-Klasse nicht mehr zu halten, nicht in dem Sinn rechtswirksam remonstriert, dass er dem Vorgesetzten seine rechtlichen Bedenken gegen diese Weisung mitgeteilt hätte. Die im Verfahren erster Instanz festgestellte emotionale Reaktion des Prof. S, die im Wesentlichen in Vorwürfen gegen den Stadtschulrat, den Direktor und die Schulpartner bestand, kann nicht als rechtswirksame Ausübung des in Paragraph 44, Absatz 3, BDG normierten Remonstrationsrechtes im Sinne der Mitteilung rechtlicher Bedenken gegen die erteilte Weisung angesehen werden. Dass sich der Beschuldigte, wie er behauptet, diesbezüglich in einem Rechtsirrtum befunden habe, vermag ihn nicht zu exkulpieren.
Den beschuldigten Lehrer traf somit bereits nach der ersten Erteilung der mündlichen Weisung eine Pflicht zu deren Befolgung und ist er mit seiner Behauptung, diese Weisung hätte ihm – um seine Pflicht zur Befolgung auszulösen – schriftlich erteilt werden müssen, nicht im Recht. Damit erübrigte sich auch die Lösung der Frage, ob die Erteilung einer Weisung per SMS (über ein Mobiltelefon) als Erteilung einer schriftlichen Weisung anzusehen ist.
Dadurch, dass sich Prof. S ungeachtet der von seinem zuständigen Vorgesetzten und Direktor zudem mehrfach wiederholten Erteilung der konkreten Weisung beharrlich weigerte, dieser Folge zu leisten und den Unterricht aus „Bewegung und Sport“ in der 1c-Klasse an den vertretungsweise bestellten Lehrer (Mag. O) abzutreten, hat er einen iSd § 91 BDG schuldhaft (zumindest grob fahrlässig) begangenen Verstoß gegen die ihm als Beamten auferlegte Gehorsamspflicht zu verantworten und ist von einem Überschreiten der Grenze disziplinärer Vorwerfbarkeit somit sehr wohl auszugehen.Dadurch, dass sich Prof. S ungeachtet der von seinem zuständigen Vorgesetzten und Direktor zudem mehrfach wiederholten Erteilung der konkreten Weisung beharrlich weigerte, dieser Folge zu leisten und den Unterricht aus „Bewegung und Sport“ in der 1c-Klasse an den vertretungsweise bestellten Lehrer (Mag. O) abzutreten, hat er einen iSd Paragraph 91, BDG schuldhaft (zumindest grob fahrlässig) begangenen Verstoß gegen die ihm als Beamten auferlegte Gehorsamspflicht zu verantworten und ist von einem Überschreiten der Grenze disziplinärer Vorwerfbarkeit somit sehr wohl auszugehen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 105, 126 Abs. 2, 44 BDG war der in erster Instanz gefällte Schuldspruch somit aufrechtzuerhalten.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 105, 126, Absatz 2, 44, BDG war der in erster Instanz gefällte Schuldspruch somit aufrechtzuerhalten.
Zur Strafbemessung (Spruchpunkt 3.):
Was die wegen der nunmehr rechtskräftig festgestellten Dienstpflichtverletzungen über den beschuldigten Lehrer zu verhängende Disziplinarstrafe betrifft, ist Folgendes auszuführen:
Wie bereits dargelegt, ist dem Beamten jedenfalls (zumindest) fahrlässiges, hinsichtlich seines vom Spruchpunkt 5.) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses umfassten Fehlverhaltens grob fahrlässiges Vorgehen anzulasten.
Der Unrechtsgehalt der verbliebenen Dienstpflichtverletzungen ist als keineswegs geringfügig zu betrachten, weil die Verletzung der Anwesenheitspflicht des Beamten an der Dienststelle, verbunden mit der einem Lehrer – insbesondere einem Turnlehrer – obliegenden Pflicht zur Aufsicht über die ihm anvertrauten Schüler den sich aus dem Lehrerdienstverhältnis ergebenden grundlegenden Dienstpflichten eklatant zuwiderläuft.
Verstößen eines Beamten gegen ihm von einem zuständigen Dienstvorgesetzten wirksam erteilte Weisungen wird von der ständigen Rechtsprechung ebenfalls ein besonders hoher Unrechtsgehalt beigemessen.
Als im Rahmen der Strafbemessung mildernd war neben der disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit des beschuldigten Beamten und seiner langjährigen unbeanstandeten Diensterfüllung der nunmehrige Entfall von insgesamt fünf Schuldsprüchen zu berücksichtigen.
Das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen war im Rahmen der Gewichtung der zu verhängenden disziplinarrechtlichen Sanktion hingegen zu Lasten des Beamten heranzuziehen.
Was die im Rahmen der Strafbemessung zu beurteilende Komponente der spezialpräventiven Notwendigkeit der Verhängung einer Disziplinarstrafe und deren Art bzw. Höhe betrifft, ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf den zwischenzeitig erfolgten Eintritt des beschuldigten Lehrers in den Ruhestand (mit Ablauf des Monates November 2011) davon auszugehen, dass es einer (gewichtigen) Sanktion nicht mehr bedarf, um den Beamten in Hinkunft von der Begehung vergleichbarer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Anders verhält es sich vorliegendenfalls jedoch hinsichtlich der generalpräventiven Funktion der Disziplinarstrafe, die gerade bei den verfahrensgegenständlich verbliebenen Verfehlungen des Lehrers gegen seine Dienstpflichten besonders betont werden muss.
Berücksichtigung fanden im Rahmen der Strafbemessung auch die finanziellen Verhältnisse des Ruhestandsbeamten, insbesondere seine von ihm geltend gemachte Sorgepflicht für ein außereheliches Kind.
Angesichts all dieser gemäß § 93 BDG zu beachtenden Kriterien gelangte der erkennende Berufungssenat letztlich zu dem Ergebnis, dass die Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 134 Z 2 BDG im Ausmaß von 1 1/2 Ruhebezügen dem Tatunwert der nunmehr rechtskräftig abvotierten Verletzungen der Dienstpflichten gerecht wird und – im Einklang mit den herangezogenen Strafbemessungsgründen – auch ausreichend erscheint, insbesondere andere Beamte (Lehrer) von der Begehung einschlägiger dienstlicher Verfehlungen wirksam abzuhalten.Angesichts all dieser gemäß Paragraph 93, BDG zu beachtenden Kriterien gelangte der erkennende Berufungssenat letztlich zu dem Ergebnis, dass die Verhängung einer Geldstrafe gemäß Paragraph 134, Ziffer 2, BDG im Ausmaß von 1 1/2 Ruhebezügen dem Tatunwert der nunmehr rechtskräftig abvotierten Verletzungen der Dienstpflichten gerecht wird und – im Einklang mit den herangezogenen Strafbemessungsgründen – auch ausreichend erscheint, insbesondere andere Beamte (Lehrer) von der Begehung einschlägiger dienstlicher Verfehlungen wirksam abzuhalten.
Zur ersatzlosen Behebung des in erster Instanz erfolgten Ausspruches des Verlustes der aus der schulfesten Stelle des beschuldigten Lehrers fließenden Rechte (Spruchpunkt 4.):
Da das in § 223 BDG normierte Tatbestandselement des „Gebotes“ der in Rede stehenden Maßnahme „aus dienstlichen Interessen“ spätestens mit dem Eintritt des beschuldigten Lehrers in den Ruhestand (mit Ablauf des Monates November 2011) jedenfalls entfallen ist, war der Berufung diesbezüglich zu folgen und der von der Disziplinarkommission auf die genannte Bestimmung gestützte Spruchpunkt des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.Da das in Paragraph 223, BDG normierte Tatbestandselement des „Gebotes“ der in Rede stehenden Maßnahme „aus dienstlichen Interessen“ spätestens mit dem Eintritt des beschuldigten Lehrers in den Ruhestand (mit Ablauf des Monates November 2011) jedenfalls entfallen ist, war der Berufung diesbezüglich zu folgen und der von der Disziplinarkommission auf die genannte Bestimmung gestützte Spruchpunkt des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.
Zum Kostenspruch (Spruchpunkt 5.):
Der Kostenspruch gründet sich auf § 117 Abs. 2 BDG.Der Kostenspruch gründet sich auf Paragraph 117, Absatz 2, BDG.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Berufungsverhandlung konnte iSd § 125a Abs. 3 Z 5 BDG Abstand genommen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Berufungsverhandlung konnte iSd Paragraph 125 a, Absatz 3, Ziffer 5, BDG Abstand genommen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012