RS Dok 2012/4/10 113/8-DOK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2012
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Norm

BAO §235
BDG §43 Abs1
BDG §45 Abs1
BDG §92 Abs1 Z1

Schlagworte

Beamter der Finanzverwaltung, Vorgesetzter, Abschreibung von Abgabenforderungen, nachlässige Ermittlung der gesetzlichen Voraussetzungen, mangelhafte aktenmäßige Dokumentation, Verletzung der Vorgesetztenpflichten

Rechtssatz

Fest steht, dass der beschuldigte Beamte im konkreten Fall die Löschung bzw. Nachsicht einer Abgabenschuld idHv € 31.476,45 veranlasst hat.

Insbesondere ist der beschuldigte Beamte der Feststellung nicht entgegengetreten, dass er sich vor seiner Entscheidungsfindung nicht von der Ergebnislosigkeit bisheriger und der offensichtlichen Aussichtslosigkeit zukünftiger Einbringungsversuche beim Steuerschuldner überzeugt hat. Damit hat er das Vorliegen der für seine Entscheidung maßgebenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht überprüft und sich vielmehr zur Gänze auf im Steuerakt enthaltene Aufzeichnungen seiner Mitarbeiter verlassen, ohne diese näher zu hinterfragen. Angesichts der nachlässigen Aktenführung, die eine nachvollziehbare Dokumentation des konkreten Entscheidungsfindungsprozesses vermissen lässt, muss daher – mit der Erstinstanz – davon ausgegangen werden, dass der beschuldigte Beamte seine ihn als Entscheidungsträger getroffen habende Verpflichtung, sich vor seiner Entscheidung über die Vornahme der Löschung der Abgabenschuld eines Steuerpflichtigen von der Ergebnislosigkeit bisheriger und der offenkundigen Aussichtslosigkeit künftiger Einbringungsversuche zu überzeugen, zumindest fahrlässig und somit in gemäß § 91 BDG schuldhafter Weise vernachlässigt hat.Insbesondere ist der beschuldigte Beamte der Feststellung nicht entgegengetreten, dass er sich vor seiner Entscheidungsfindung nicht von der Ergebnislosigkeit bisheriger und der offensichtlichen Aussichtslosigkeit zukünftiger Einbringungsversuche beim Steuerschuldner überzeugt hat. Damit hat er das Vorliegen der für seine Entscheidung maßgebenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht überprüft und sich vielmehr zur Gänze auf im Steuerakt enthaltene Aufzeichnungen seiner Mitarbeiter verlassen, ohne diese näher zu hinterfragen. Angesichts der nachlässigen Aktenführung, die eine nachvollziehbare Dokumentation des konkreten Entscheidungsfindungsprozesses vermissen lässt, muss daher – mit der Erstinstanz – davon ausgegangen werden, dass der beschuldigte Beamte seine ihn als Entscheidungsträger getroffen habende Verpflichtung, sich vor seiner Entscheidung über die Vornahme der Löschung der Abgabenschuld eines Steuerpflichtigen von der Ergebnislosigkeit bisheriger und der offenkundigen Aussichtslosigkeit künftiger Einbringungsversuche zu überzeugen, zumindest fahrlässig und somit in gemäß Paragraph 91, BDG schuldhafter Weise vernachlässigt hat.

Insgesamt war das dienstliche Vorgehen des beschuldigten Beamten von groben Nachlässigkeiten im Umgang mit seinen Dienstpflichten geprägt und ist ihm schlampiges Arbeiten sowie zumindest fahrlässiges gänzliches Verlassen auf die rechtskonforme Aufgabenerfüllung durch seine Mitarbeiter und somit eine iSd § 91 BDG schuldhafte Verletzung seiner in § 43 Abs. 1 BDG normierten Beamtenpflicht zumindest der gewissenhaften Besorgung der dienstlichen Aufgaben zur Last zu legen.Insgesamt war das dienstliche Vorgehen des beschuldigten Beamten von groben Nachlässigkeiten im Umgang mit seinen Dienstpflichten geprägt und ist ihm schlampiges Arbeiten sowie zumindest fahrlässiges gänzliches Verlassen auf die rechtskonforme Aufgabenerfüllung durch seine Mitarbeiter und somit eine iSd Paragraph 91, BDG schuldhafte Verletzung seiner in Paragraph 43, Absatz eins, BDG normierten Beamtenpflicht zumindest der gewissenhaften Besorgung der dienstlichen Aufgaben zur Last zu legen.

Zugleich hat er aber auch seine in § 45 Abs. 1 BDG normierte Dienstpflicht schuldhaft (jedenfalls fahrlässig) verletzt, weil er bei seinen Mitarbeitern nicht für eine ordnungsgemäße Ermittlung der gesetzlichen Voraussetzungen einer Löschung oder Nachsicht der Steuerschuld und zudem nicht für eine ausreichende aktengemäße Dokumentation gesorgt bzw. seine Mitarbeiter nicht in der von einem Vorgesetzten zu fordernden Weise entsprechend angeleitet hat. Als Vorgesetzter hätte er seine Mitarbeiter zu einer ausreichend dokumentierten Aktenführung, aus der der jeweilige Entscheidungsprozess nachvollziehbar hervorgeht, anzuhalten gehabt. Damit ist der Besch seiner Führungsaufgabe als Vorgesetzter nicht in der notwendigen und vom Gesetz daher geforderten Form nachgekommen.Zugleich hat er aber auch seine in Paragraph 45, Absatz eins, BDG normierte Dienstpflicht schuldhaft (jedenfalls fahrlässig) verletzt, weil er bei seinen Mitarbeitern nicht für eine ordnungsgemäße Ermittlung der gesetzlichen Voraussetzungen einer Löschung oder Nachsicht der Steuerschuld und zudem nicht für eine ausreichende aktengemäße Dokumentation gesorgt bzw. seine Mitarbeiter nicht in der von einem Vorgesetzten zu fordernden Weise entsprechend angeleitet hat. Als Vorgesetzter hätte er seine Mitarbeiter zu einer ausreichend dokumentierten Aktenführung, aus der der jeweilige Entscheidungsprozess nachvollziehbar hervorgeht, anzuhalten gehabt. Damit ist der Besch seiner Führungsaufgabe als Vorgesetzter nicht in der notwendigen und vom Gesetz daher geforderten Form nachgekommen.

DK: Verweis (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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