Norm
BDG §101 Abs4Schlagworte
gesetzlicher Richter, gesetzwidrige Geschäftsverteilung, Geschäftseinteilung der DisziplinarkommissionRechtssatz
Da der erstinstanzliche Disziplinarsenat zum Entscheidungszeitpunkt des angef Disziplinarerkenntnisses auf der Grundlage einer gesetzwidrigen Geschäftseinteilung (Rechtsverordnung) eingerichtet war, war die bekämpfte Entscheidung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 BDG wegen Unzuständigkeit des erstinstanzl Senates zu beheben und die Angelegenheit gemäß § 6 Abs. 1 AVG an den – auf der Grundlage einer in jeder Hinsicht gesetzeskonform kundgemachten Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission zustande gekommenen – Disziplinarsenat erster Instanz weiterzuleiten. Nach stRspr tritt dadurch das Disziplinarverfahren in den Stand nach Erlassung des rechtskräftigen Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses zurück (VwGH 20.3.2002, 2001/09/0184; DOK 10.11.2000, 103/8- DOK/00). Diese Unzuständigkeit der erstinstanzl Disziplinarbehörde schlägt auch auf die weiteren Tatvorwürfe durch, da das Disziplinarverfahren als eine Rechtssache anzusehen ist (die Geschäftsverteilung der Jahre 2009 und 2010 spricht auch bei ausdrücklich vom Anfallszeitpunkt der Rechtssache, nicht aber der Rechtssachen, da eine einheitliche Zuständigkeit der Disziplinarbehörden in einem gemeinsam durchgeführten Verfahren (auch im Hinblick auf die Strafbemessung) gewährleistet werden sollDa der erstinstanzliche Disziplinarsenat zum Entscheidungszeitpunkt des angef Disziplinarerkenntnisses auf der Grundlage einer gesetzwidrigen Geschäftseinteilung (Rechtsverordnung) eingerichtet war, war die bekämpfte Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG wegen Unzuständigkeit des erstinstanzl Senates zu beheben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an den – auf der Grundlage einer in jeder Hinsicht gesetzeskonform kundgemachten Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission zustande gekommenen – Disziplinarsenat erster Instanz weiterzuleiten. Nach stRspr tritt dadurch das Disziplinarverfahren in den Stand nach Erlassung des rechtskräftigen Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses zurück (VwGH 20.3.2002, 2001/09/0184; DOK 10.11.2000, 103/8- DOK/00). Diese Unzuständigkeit der erstinstanzl Disziplinarbehörde schlägt auch auf die weiteren Tatvorwürfe durch, da das Disziplinarverfahren als eine Rechtssache anzusehen ist (die Geschäftsverteilung der Jahre 2009 und 2010 spricht auch bei ausdrücklich vom Anfallszeitpunkt der Rechtssache, nicht aber der Rechtssachen, da eine einheitliche Zuständigkeit der Disziplinarbehörden in einem gemeinsam durchgeführten Verfahren (auch im Hinblick auf die Strafbemessung) gewährleistet werden soll
DK: Geldstrafe € 3.000,-- (Ber d Besch)
DOK: ersatzlose Aufhebung und Zurückverweisung
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012