RS Dok 2012/4/20 112/16–DOK/11, 114/16–DOK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2012
beobachten
merken

Norm

BDG §101 Abs4
BDG §101 Abs5
B-VG Art83
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Schlagworte

gesetzlicher Richter, gesetzwidrige Geschäftsverteilung, Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission

Rechtssatz

Da der erstinstanzliche Disziplinarsenat zum Entscheidungszeitpunkt des angef Disziplinarerkenntnisses auf der Grundlage einer gesetzwidrigen Geschäftseinteilung (Rechtsverordnung) eingerichtet war, war die bekämpfte Entscheidung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 BDG wegen Unzuständigkeit des erstinstanzl Senates zu beheben und die Angelegenheit gemäß § 6 Abs. 1 AVG an den – auf der Grundlage einer in jeder Hinsicht gesetzeskonform kundgemachten Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission zustande gekommenen – Disziplinarsenat erster Instanz weiterzuleiten. Nach stRspr tritt dadurch das Disziplinarverfahren in den Stand nach Erlassung des rechtskräftigen Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses zurück (VwGH 20.3.2002, 2001/09/0184; DOK 10.11.2000, 103/8- DOK/00). Diese Unzuständigkeit der erstinstanzl Disziplinarbehörde schlägt auch auf die weiteren Tatvorwürfe durch, da das Disziplinarverfahren als eine Rechtssache anzusehen ist (die Geschäftsverteilung der Jahre 2009 und 2010 spricht auch bei ausdrücklich vom Anfallszeitpunkt der Rechtssache, nicht aber der Rechtssachen, da eine einheitliche Zuständigkeit der Disziplinarbehörden in einem gemeinsam durchgeführten Verfahren (auch im Hinblick auf die Strafbemessung) gewährleistet werden sollDa der erstinstanzliche Disziplinarsenat zum Entscheidungszeitpunkt des angef Disziplinarerkenntnisses auf der Grundlage einer gesetzwidrigen Geschäftseinteilung (Rechtsverordnung) eingerichtet war, war die bekämpfte Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG wegen Unzuständigkeit des erstinstanzl Senates zu beheben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an den – auf der Grundlage einer in jeder Hinsicht gesetzeskonform kundgemachten Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission zustande gekommenen – Disziplinarsenat erster Instanz weiterzuleiten. Nach stRspr tritt dadurch das Disziplinarverfahren in den Stand nach Erlassung des rechtskräftigen Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses zurück (VwGH 20.3.2002, 2001/09/0184; DOK 10.11.2000, 103/8- DOK/00). Diese Unzuständigkeit der erstinstanzl Disziplinarbehörde schlägt auch auf die weiteren Tatvorwürfe durch, da das Disziplinarverfahren als eine Rechtssache anzusehen ist (die Geschäftsverteilung der Jahre 2009 und 2010 spricht auch bei ausdrücklich vom Anfallszeitpunkt der Rechtssache, nicht aber der Rechtssachen, da eine einheitliche Zuständigkeit der Disziplinarbehörden in einem gemeinsam durchgeführten Verfahren (auch im Hinblick auf die Strafbemessung) gewährleistet werden soll

DK: Geldstrafe € 3.000,-- (Ber d Besch)

DOK: ersatzlose Aufhebung und Zurückverweisung

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten