Norm
AVG §73 Abs2Schlagworte
Dienstzuteilung, Befolgungspflicht, Feststellungsantrag, mittlerweile erfolgte Ruhestandsversetzung, Zurückziehung der Verfügung, Devolution, Zurückweisung des FeststellungsantragesRechtssatz
Nach der Rsp des VwGH ist die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, unter bestimmten Voraussetzungen auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig. Es muss jedoch die an ein abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht- oder Rechtsverhältnis der Abwendung bzw. Abwehr zukünftiger Rechtsgefährdungen des ASt gleicher Art dienen. Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses eine konkrete Rechtsgefährdung des ASt beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu. Die rechtliche Bedeutung eines derartigen Festsstellungsbescheids ist also in einer Klarstellung von Rechtsverhältnissen für die Zukunft insbesondere zur Abwehr konkreter zukünftiger gleichartiger Rechtsgefährdungen zu sehen (VwGH 19.3.1990, 88/12/0103; 19.2.1992, 90/12/0247; 28.9.1993, 92/12/0262; 27.9.2011, 2010/12/184; 4.2.2009, 2007/12/0062, RS 8; auch VwGH 26.5.1999, 93/12/0320).
Hingegen findet eine rein abstrakte Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids dann nicht statt, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 9.4.1984, VwSlg. 11.393/A; vgl. hinsichtlich Ruhestandsversetzungen VwGH 19.2.1992, 90/12/0247, und 28.09.1993, 92/12/0262). Nach der Rsp des VwGH stellt nämlich das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Prozessvoraussetzung dar. Es ist ua dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrensziels ohne objektiven Nutzen ist, wenn sohin die aufgeworfene Rechtsfrage nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzt (VwGH 9.4.1984, 83/12/0085, RS 1, VwSlg 11393 A/1984; VwGH 5.9.2008, 2005/12/0029, RS 11).Hingegen findet eine rein abstrakte Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids dann nicht statt, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 9.4.1984, VwSlg. 11.393/A; vergleiche hinsichtlich Ruhestandsversetzungen VwGH 19.2.1992, 90/12/0247, und 28.09.1993, 92/12/0262). Nach der Rsp des VwGH stellt nämlich das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Prozessvoraussetzung dar. Es ist ua dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrensziels ohne objektiven Nutzen ist, wenn sohin die aufgeworfene Rechtsfrage nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzt (VwGH 9.4.1984, 83/12/0085, RS 1, VwSlg 11393 A/1984; VwGH 5.9.2008, 2005/12/0029, RS 11).
Ein Rechtsanspruch auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens, aus dem (noch) keine rechtlichen Konsequenzen gezogen worden sind, besteht nicht (VwGH 17.12.1996, 94/01/0797).
Auch die BerK ist nicht dazu berufen, über abstrakte theoretische Rechte abzusprechen. Ein Antrag auf Erlassung von Feststellungsbescheiden betreffend die Rechtmäßigkeit von Weisungen, in Ansehung derer Befolgungspflicht besteht, ist von vornherein nur dort zulässig, wo derartige Weisungen in subjektive Rechte des Beamten eingreifen (BerK 28.3.2006, GZ 174/11-BK/05).
Vor dem Hintergrund dieser Sach- und Rechtslage ist daher im vorliegenden Fall
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012