RS Dok 2012/4/30 115/15-BK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2012
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Norm

AVG §73 Abs2
BDG §38
BDG §39
BDG §44 Abs1
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Dienstzuteilung, Befolgungspflicht, Feststellungsantrag, mittlerweile erfolgte Ruhestandsversetzung, Zurückziehung der Verfügung, Devolution, Zurückweisung des Feststellungsantrages

Rechtssatz

Nach der Rsp des VwGH ist die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, unter bestimmten Voraussetzungen auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig. Es muss jedoch die an ein abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht- oder Rechtsverhältnis der Abwendung bzw. Abwehr zukünftiger Rechtsgefährdungen des ASt gleicher Art dienen. Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses eine konkrete Rechtsgefährdung des ASt beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu. Die rechtliche Bedeutung eines derartigen Festsstellungsbescheids ist also in einer Klarstellung von Rechtsverhältnissen für die Zukunft insbesondere zur Abwehr konkreter zukünftiger gleichartiger Rechtsgefährdungen zu sehen (VwGH 19.3.1990, 88/12/0103; 19.2.1992, 90/12/0247; 28.9.1993, 92/12/0262; 27.9.2011, 2010/12/184; 4.2.2009, 2007/12/0062, RS 8; auch VwGH 26.5.1999, 93/12/0320).

Hingegen findet eine rein abstrakte Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids dann nicht statt, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 9.4.1984, VwSlg. 11.393/A; vgl. hinsichtlich Ruhestandsversetzungen VwGH 19.2.1992, 90/12/0247, und 28.09.1993, 92/12/0262). Nach der Rsp des VwGH stellt nämlich das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Prozessvoraussetzung dar. Es ist ua dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrensziels ohne objektiven Nutzen ist, wenn sohin die aufgeworfene Rechtsfrage nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzt (VwGH 9.4.1984, 83/12/0085, RS 1, VwSlg 11393 A/1984; VwGH 5.9.2008, 2005/12/0029, RS 11).Hingegen findet eine rein abstrakte Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids dann nicht statt, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 9.4.1984, VwSlg. 11.393/A; vergleiche hinsichtlich Ruhestandsversetzungen VwGH 19.2.1992, 90/12/0247, und 28.09.1993, 92/12/0262). Nach der Rsp des VwGH stellt nämlich das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Prozessvoraussetzung dar. Es ist ua dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrensziels ohne objektiven Nutzen ist, wenn sohin die aufgeworfene Rechtsfrage nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzt (VwGH 9.4.1984, 83/12/0085, RS 1, VwSlg 11393 A/1984; VwGH 5.9.2008, 2005/12/0029, RS 11).

Ein Rechtsanspruch auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens, aus dem (noch) keine rechtlichen Konsequenzen gezogen worden sind, besteht nicht (VwGH 17.12.1996, 94/01/0797).

Auch die BerK ist nicht dazu berufen, über abstrakte theoretische Rechte abzusprechen. Ein Antrag auf Erlassung von Feststellungsbescheiden betreffend die Rechtmäßigkeit von Weisungen, in Ansehung derer Befolgungspflicht besteht, ist von vornherein nur dort zulässig, wo derartige Weisungen in subjektive Rechte des Beamten eingreifen (BerK 28.3.2006, GZ 174/11-BK/05).

Vor dem Hintergrund dieser Sach- und Rechtslage ist daher im vorliegenden Fall

  • -Strichaufzählung
    infolge der durch die weisungs- und anordnungsbefugte DBeh erfolgten ausdrücklichen und vorbehaltlosen Zurückziehung der in Rede stehenden Dienstverfügung des Vorstehers des BG B vom 8.1.2010 (aus der im Übrigen keine Konsequenzen dargetan wurden bzw. infolge Zurückziehung nicht mehr darstellbar erscheinen) und
  • -Strichaufzählung
    im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Ruhestandsversetzung des ASt nach § 14 Abs. 1 BDG in Verbindung mit der von der Dienstbehörde ausdrücklich und ohne Vorbehalte erklärten Abstandnahme von einer Reaktivierung nach § 16 Abs. 1 BDG und den rechtskräftigen Pensionsbemessungsbescheidim Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Ruhestandsversetzung des ASt nach Paragraph 14, Absatz eins, BDG in Verbindung mit der von der Dienstbehörde ausdrücklich und ohne Vorbehalte erklärten Abstandnahme von einer Reaktivierung nach Paragraph 16, Absatz eins, BDG und den rechtskräftigen Pensionsbemessungsbescheid
davon auszugehen, dass es dem ASt an dem Vorliegen eines Feststellungsinteresses in Bezug auf die Behandlung seines Antrags fehlt.
Der im Wege des Devolutionsantrags erhobene Antrag festzustellen, dass die Befolgung der "Dienstzuteilung" entsprechend der Dienstverfügung vom 8.1.2010, nicht zu den Dienstpflichten des ASt gehört, war ohne näheres Eingehen auf weitere Sachverhaltsfragen zurückzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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