TE Dok 2012/5/11 84/9-DOK/11

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.05.2012
beobachten
merken

Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §95
StGB §127
StGB §130
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

PostBea im Zustelldienst, rechtswidrige Aneignung von Briefsendungen, gewerbsmäßiger Diebstahl, strafgerichtliche Verurteilung, nicht wiederherstellbarer Vertrauensverlust, Entlassung

Text

Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Referatsleiter Dr. Albert KOBLIZEK als Senatsvorsitzenden sowie Hofrat Dr. Harald NEUSCHMID und Hofrat Mag. Christian STÖGER als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates XIX nach der am 17. Jänner 2012 unter Mitwirkung der Schriftführerin Ministerialrätin Dr. Brigitte WILDMANN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen OO P über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Dr. Gert RAGOSSNIG & Partner, Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/IX/37, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat IX, vom 18. August 2011, Disz.Zahl G 7-DK IX/10, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Referatsleiter Dr. Albert KOBLIZEK als Senatsvorsitzenden sowie Hofrat Dr. Harald NEUSCHMID und Hofrat Mag. Christian STÖGER als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch neunzehn nach der am 17. Jänner 2012 unter Mitwirkung der Schriftführerin Ministerialrätin Dr. Brigitte WILDMANN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen OO P über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Dr. Gert RAGOSSNIG & Partner, Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/IX/37, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat römisch neun, vom 18. August 2011, Disz.Zahl G 7-DK IX/10, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Dem Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht entstanden.

B e g r ü n d u n g

I. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen zu Recht erkannt:römisch eins. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen zu Recht erkannt:

„OO P

Paketzusteller, KEP-Zustellbasis K,

derzeit vom Dienst suspendiert

ist schuldig,

1.              sich ein an die Firma K gerichtetes Paket der Firma N, Sendungsnummer 1013862001552760880209, welches am 1. Juli 2010 um 23 Uhr 03 im Verteilzentrum K registriert wurde, angeeignet und sich durch seine Tathandlung persönlich bereichert zu haben, wobei nämliches Paket am 3. Juli 2010 im Zuge einer vom Landesgericht für Strafsachen angeordneten Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten, in G, von der Polizei aufgefunden worden ist,

2.              sich mehrere, im Eigentum der Österreichischen Post AG befindliche Gegenstände, und zwar eine Paketrodel sowie mehrere S-Shop-Behälter mit Deckel angeeignet und sich durch seine Tathandlung persönlich bereichert zu haben, wobei diese Gegenstände am 3. Juli 2010 im Zuge einer vom Landesgericht für Strafsachen angeordneten Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten, in G, von der Polizei aufgefunden worden sind,

3.              im Zeitraum vom Jänner 2009 bis Juli 2010 in K in mehreren Angriffen und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, folgende, seiner Arbeitgeberin Österreichische Post AG zur Weiterbeförderung übergebene fremde bewegliche Sachen in einem nicht näher bekannten, 3.000 € jedoch nicht übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

a.              fünf Wasserpfeifen im Wert von insgesamt 250 €

(Absender: Firma M)

b.              zumindest 200 Stück Nespresso-Kapseln in unbekanntem Wert (Absender und Adressat nicht bekannt) und

c.              sieben Digitalkameras der Marke Lumix in nicht näher bekannten Wert (Absender und Adressat nicht bekannt), sodass er mit Urteil des Landesgerichtes G vom 4. März 2011, 16 Hv 181/10 f, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Deliktsfall StGB, zu einer auf drei Jahre bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten verurteilt worden ist.c. sieben Digitalkameras der Marke Lumix in nicht näher bekannten Wert (Absender und Adressat nicht bekannt), sodass er mit Urteil des Landesgerichtes G vom 4. März 2011, 16 Hv 181/10 f, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Deliktsfall StGB, zu einer auf drei Jahre bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten verurteilt worden ist.

Durch sein Verhalten hat OO P nicht nur gegen strafgesetzliche Bestimmungen sondern auch gegen die Pflicht des Beamten, seine dienstlichen Aufgaben, treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) sowie gegen die Pflicht des Beamten, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 leg. cit) verstoßen und sich damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 leg. cit. schuldig gemacht.Durch sein Verhalten hat OO P nicht nur gegen strafgesetzliche Bestimmungen sondern auch gegen die Pflicht des Beamten, seine dienstlichen Aufgaben, treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979) sowie gegen die Pflicht des Beamten, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, leg. cit) verstoßen und sich damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, leg. cit. schuldig gemacht.

Es wird deshalb über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979Es wird deshalb über ihn gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

die Disziplinarstrafe der

Entlassung

verhängt.

Kosten sind keine erwachsen.“

In der Begründung ihrer Entscheidung führte die Erstinstanz wörtlich aus wie folgt (Schreibfehler im Original):

„OO P ist seit dem Jahre 1978 im Postdienst beschäftigt und wurde zuletzt als Paketzusteller bei der KEP-Zustellbase K eingesetzt. P ist kein Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses.

Seit 2008 wurde von der G Konzernrevision/Erhebungsdienst/K im Bereich des Paketverteilzentrums K eine Zunahme der Verluste von Paketen, insbesondere mit Inhalten Handys und Zigaretten, festgestellt.

Nach Auswertung von relevanten Daten der Sendungsdetails erhärtete sich der Verdacht, dass ein Teil dieser Verluste im Bereiche der Paketzustellung entstanden sein dürfte. Auffallend war dabei auch die Tatsache, dass oft Pakete mit Zigarettenlieferungen in einer Nacht von Freitag auf Samstag verschwanden, wo stets auch OO P als Paketzusteller Dienst versah.

In Zusammenarbeit mit dem GF KEP wurden von der Fa. M/ Zigarettenversand vier Paketsendungen präpariert und am Samstag, den 3. Juli2010 noch vor Dienstbeginn unter bzw. in unmittelbarer Nähe der zuzustellenden Sendungen gegeben. Unmittelbar nachdem die drei Paketzusteller, darunter auch OO P, das Verteilzentrum K verlassen hatten, stellte der Leiter der Paketzustellung, V fest, dass drei der präparierten M-Pakete verschwunden waren. Lediglich jene Sendung, die für einen Trafikanten in P Zustellrayon bestimmt war, war noch vorhanden.In Zusammenarbeit mit dem GF KEP wurden von der Fa. M/ Zigarettenversand vier Paketsendungen präpariert und am Samstag, den 3. Juli2010 noch vor Dienstbeginn unter bzw. in unmittelbarer Nähe der zuzustellenden Sendungen gegeben. Unmittelbar nachdem die drei Paketzusteller, darunter auch OO P, das Verteilzentrum K verlassen hatten, stellte der Leiter der Paketzustellung, römisch fünf fest, dass drei der präparierten M-Pakete verschwunden waren. Lediglich jene Sendung, die für einen Trafikanten in P Zustellrayon bestimmt war, war noch vorhanden.

In der Folge nahmen der Assistent in der Paketzustelleitung K, G, und K vom Erhebungsdienst mit ihren Fahrzeugen eine verdeckte Beobachtung des von OO P gelenkten Postfahrzeuges quer durch seinen Zustellrayon in G auf.

Um etwa 10.30 Uhr verließ P unerlaubt seinen Zustellbezirk und fuhr Richtung G, wo er wohnt. Dort wurde er von G gestellt.

Unter dem Vorwand, dass etwas mit einer EMS Sendung nicht stimme, ließ sich G den Laderaum zeigen, wo er die drei verschwundenen Zigarettensendungen, mit denen P eigentlich nichts zu tun gehabt hätte, vorfand. Als wenig später der ED K eintraf, waren allerdings nur mehr zwei dieser Pakete im Laderaum. OO P gab in der Folge an, die beiden Pakete irrtümlich mitgenommen zu haben und stritt das Vorhandensein eines dritten M-Paketes ab. Danach setzte er seinen Zustellgang fort.

Da sich in der Folge herausstellte, dass G sich kurz vom Paketzusteller und dem Transporter entfernt hatte und der Verdacht bestand, dass P das fehlende dritte Paket währenddessen in seine Wohnung transportiert hat, wurde vom Erhebungsdienst Anzeige bei der Polizeiinspektion G erstattet.

Im Zuge einer vom Landesgericht G angeordneten Hausdurchsuchung bei OO P wurden am 3. Juli 2010 von Polizeibeamten jede Menge verschiedenster Gegenstände, die durchaus allesamt von gestohlenen Postpaketen stammen könnten, sichergestellt. Darunter auch Posteigentum, wie eine fast neue Paketrodel, mehrere graue postalische S-Shop-Behälter mit Deckel und auch ein Paket (Nr. 1013862001552760880209, Absender: N, Empfänger: Fa. K), das noch am 1. Juli 2010 um 23:03 Uhr im VZ 8405 K registriert worden ist.

Mit Beschluss der Disziplinarkommission vom 28. Juli 2010 wurde die von der Dienstbehörde angeordnete, vorläufige Suspendierung P vom Dienst bestätigt.

In der Folge hat die Disziplinarkommission am 10. September 2010 beschlossen, gegen OO P ein Disziplinarverfahren einzuleiten und dieses bis zum Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens zu unterbrechen.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 4. März 2011 wurde OO P wegen gewerbsmäßigen Diebstahls (nach §§ 127 , 130) zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil vom 4. März 2011 wurde OO P wegen gewerbsmäßigen Diebstahls (nach Paragraphen 127, , 130) zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten verurteilt.

Daraufhin hat die Disziplinarkommission am 8. April 2011 beschlossen, das gegen OO P eingeleitete und vorerst unterbrochene Disziplinarverfahren gemäß § 114 Abs.3 Z.2 BDG 1979 fortzusetzen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen sowie mit Beschluss vom 13.April 2011 die gegen den Beschuldigten erhobenen Tatvorwürfe um den Tatbestand der persönlichen Bereicherung erweitert.Daraufhin hat die Disziplinarkommission am 8. April 2011 beschlossen, das gegen OO P eingeleitete und vorerst unterbrochene Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 2, BDG 1979 fortzusetzen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen sowie mit Beschluss vom 13.April 2011 die gegen den Beschuldigten erhobenen Tatvorwürfe um den Tatbestand der persönlichen Bereicherung erweitert.

Im Hinblick auf das gegen OO P ergangene Strafurteil wurde mit Beschluss vom 22.7.2011 das gegen ihn anhängige Disziplinarverfahren um die im Gerichtsurteil enthaltenen, noch nicht in den Einleitungsbeschlüssen erfassten, im Spruch unter Anschuldigungspunkt 3 genannten Verfehlungen in das eingeleitete Disziplinarverfahren eingebunden.

In der mündlichen Verhandlung bekannte sich P schuldig. Er habe nach seiner Scheidung (vor rund 3 Jahren) eine schwere Zeit gehabt und sei damals wie auch noch heute in finanziellen Nöten gewesen. So habe er auch wegen der aufgrund seiner Suspendierung auf zwei Drittel gekürzten Bezuges eine Nebenbeschäftigung angenommen, die ihm monatlich etwa 1.100 €

einbringt.

Allerdings habe er nicht die entwendeten Sachen verkauft, sondern sie für seinen persönlichen Gebrauch angeeignet. Das betraf insbesondere die Kaffeekapseln, denn er verfüge über eine passende Maschine dafür. Hinsichtlich der Vielzahl gleicher anderer Artikel (5 Wasserpfeifen, 7 Digitalkameras) gab P dass diese in eben dieser Anzahl gemeinsam verpackt gewesen seien. Er habe eine Vorliebe für Fotoapparate und verfüge über Sammlung von rund 28 unterschiedlichen Kameras. Weiters erklärte er, zwar Nichtraucher zu sein, doch habe ihn seine Neugier, einmal eine Wasserpfeife auszuprobieren dazu verleitet, sich eines Paketes mit solchem Inhalt anzueignen.

Hinsichtlich der Paketrodel gab P an, diese aus Sicherheitsgründen bei seinem Urlaubsantritt heimgenommen und sie nach dem Urlaub gewissermaßen als Reserve weiterverwahrt zu haben. Bezüglich der S-Shop-Behälter erklärte P, diese für seine Übersiedlung sich nur ausgeliehen und in der Folge aber dann verabsäumt zu haben, diese auszuleeren und zurückzubringen.

Er sei sich bewusst, einen schweren Fehler gemacht zu haben und es täte ihm sehr leid, es nicht ungeschehen machen zu können.

Die Disziplinarkommission hat darüber erwogen.

Bemäß § 43 Abs 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Bemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

§ 43 Abs.2 leg. cit. normiert die Pflicht des Beamten, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, Absatz 2, leg. cit. normiert die Pflicht des Beamten, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Faktum ist, dass OO P gerichtlich wegen gewerbsmäßigen Diebstahls rechtskräftig verurteilt worden ist und der Senat an diesen Spruch gebunden ist.

Infolge des Umstandes, dass die widerrechtlichen Aneignungen im Rahmen der Dienstausübung P stattfanden ist ein dienstlicher Überhang jedenfalls gegeben.

Die Aneignung von fremden Gütern unter Ausnützung der Stellung als Zusteller gehört neben einem unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst sicherlich zu den schwerwiegensten Dienstpflichtverletzungen eines Postbeamten.

Wenn sich Mitarbeiter Österreichischen Post AG fremde Gütern, die der Post von ihren Kunden zur Beförderung anvertraut haben widerrechtlich aneignen, wird abgesehen von strafrechtlichen und dienstrechtlichen Aspekten, auch ein wirtschaftlicher Schaden für die Post als Dienstleistungsunternehmen schlagend, denn es erleidet durch solche Malversation enormen Imageschaden, wodurch das Kundenvertrauen als ganz wesentlicher Faktor in von Wettbewerb geleiteten Wirtschaftsbereichen nachhaltig geschwächt wird.

Für den Senat stand somit erwiesenermaßen fest, dass P durch seine Handlungsweisen gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 verstoßen und sich daher Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht hat.Für den Senat stand somit erwiesenermaßen fest, dass P durch seine Handlungsweisen gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 verstoßen und sich daher Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht hat.

Gerade die Österreichische Post AG als Dienstleistungsunternehmen, welches auf das Vertrauen der Kunden angewiesen ist, muss sich auf die Verlässlichkeit seiner Mitarbeiter jederzeit verlassen können.

P widerrechtliche Aneignung fremder Güter erfolgte nach Ansicht des Senates nicht durch eine Not getrieben, sondern aufgrund eines fehlenden Unrechtsbewussteins gepaart mit einem kriminellen Energiepotential. P befand sich auch nicht in einer ausweglosen Situation, brachte er doch in der Verhandlung vor, dass die Schadenswiedergutmachung nach erfolgter Verurteilung durch Geld von seiner Mutter geleistet worden ist.

Und selbst wenn der Beschuldigte die Aneignung von Betriebsmitteln seines Dienstgebers lediglich als ein vorübergehendes Ausborgen bzw. Verwahren aus Sicherheitsgründen darzustellen versucht, so vermag diese Darstellungsweise nicht über den Umstand hinwegtäuschen, dass P Einstellung zu fremden Vermögenswerten schwer gestört ist.

Da bei der Österreichischen Post AG keine Dienststelle vorhanden ist, bei der nicht fremde Gelder oder fremde Vermögenswerte handzuhaben sind, ist eine Verwendung P auf einem anderen angemessenen Arbeitsplatz keinesfalls in Betracht zu ziehen.

Auch wenn in der letzten Zeit immer wieder vom VwGH und anderen letztinstanzlichen Entscheidungsträgern versucht wurde, die Aneignung fremder Gelder durch Beamte der Österreichischen Post AG als nicht derart gravierend zu beurteilen, um die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, sieht sich der erkennende Senat einzig und allein seinem Gewissen und dem Gesetz gegenüber verpflichtet. Jede Beschönigung und Verniedlichung von schwersten Dienstpflichtverletzungen ist bei der Beurteilung, ob einem Dienstgeber die Weiterbeschäftigung eines veruntreuenden Beamten noch zumutbar ist, fehl am Platz. Das Argument der momentan schwierigen Arbeitsplatzlage greift in solchen Fällen nur insoweit Platz, dass ein Beamter um so mehr darauf zu achten hätte, seinen, von der Arbeitslage unabhängigen, sicheren Arbeitsplatz nicht selbst zu gefährden. Argumente, dass die Österreichische Post AG als personalstarker Dienstgeber »schon irgendwo einen Platz für solche Beamte haben wird«, sind unqualifiziert. Auch in der Privatwirtschaft würde ein Bankangestellter, der sich an Kassengeldern vergreift, entlassen werden, zumal in der Privatwirtschaft bereits geringste Beträge zur Auflösung des Dienstverhältnisses führen. Der Vertrauensbruch zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ist aber derselbe, gleichgültig ob es sich um einen Beamten oder um einen Angestellten handelt. Eine derartige Besserstellung des Beamten bei der Beurteilung der Tatschwere einer Dienstpflichtverletzung ist vom Gesetzgeber weder vorgesehen noch gewollt.

Wie die umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes immer wieder betont, stellt die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung keine Strafe im eigentlichen Sinne dar, sondern die Möglichkeit des Dienstgebers, sich von einem Beamten in den sie das für die Aufrechterhaltung eines Dienstverhältnisses unabdingbar notwendige Vertrauen restlos und unwiederbringlich verloren hat, zu trennen.

Der Vollständigkeit halber ist – wenn auch nicht als erschwerender Umstand heranzuziehen – anzumerken, dass OO P disziplinär nicht unbescholten ist: so wurde er mit Disziplinarerkenntnis vom 11. Jänner 2006, G 16-DK XIII/05 zu einer Geldstrafe von € 1.500,-- verurteilt, weil er nicht täglich sondern nur einmal wöchentlich bei der für ihn bestimmten Abrechnungsfiliale abgerechnet sowie Nachnahmebeträge bzw. Nachentgelte nicht unmittelbar verrechnet hatte.

Überlegungen hinsichtlich P wirtschaftlicher Perspektiven im Falle einer Entlassung ergaben für den Senat, dass P – wie er in der mündlichen Verhandlung bereitwillig erklärte (jedoch seiner Meldepflicht darüber noch nicht nachgekommen war) – mittlerweile einer neuen Beschäftigung nachging und damit über ein – derzeit – weiteres Einkommen verfügt und lediglich für seine studierende Tochter eine Sorgepflicht hat, die sich monatlich mit 100 €

niederschlägt.

Aufgrund des erwiesenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der angeführten Aspekte gelangte der Senat zur Erkenntnis, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen ist.

Als mildernd wurde das Geständnis, als erschwerend wurden der lange Zeitraum der fortgesetzten Handlungen und das mangelnde Unrechtsbewusstsein insbesondere hinsichtlich der Aneignung der Postbetriebsmittel gewertet.“

II. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis brachte der rechtsfreundlich vertretene beschuldigte Beamte fristgerecht Berufung ein und führte darin wörtlich aus wie folgt (Schreibfehler im Original):römisch zwei. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis brachte der rechtsfreundlich vertretene beschuldigte Beamte fristgerecht Berufung ein und führte darin wörtlich aus wie folgt (Schreibfehler im Original):

„A.

Der Disziplinarbeschuldigte (DB) erhebt gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen zu G 7-DK IX/10 vom 18.08.2011, der ausgewiesenen Verteidigerin am 29.08.2011 zugestellt, sohin innerhalb offener Frist, die nachstehende

B E R U F U N G:

B.

Der DB erlaubt sich durch seine ausgewiesene Vertreterin eingangs Nachstehendes auszuführen:

Dem DB (und auch seiner Verteidigerin) ist bewusst, dass aufgrund der vorliegenden strafrechtlichen Verurteilung (in Verbindung mit den einschlägigen oberst gerichtlichen Entscheidungen) sehr wohl mittels Entlassung vorgegangen werden kann.

Der DB möchte mit dieser Berufung aufzeigen, dass es dennoch möglich wäre, bei der verfahrensgegenständlichen Ausgangssituation mit einer anderen Sanktion (Maximalgeldbuße) vorzugehen. Im Hinblick darauf, dass die angeordnete Entlassung die berufliche Existenzvernichtung des DB bedeutet, mögen nachstehende Argumente berücksichtigt werden:

C.

Der DB hat sich (leider) einerseits durch seine prekären privaten Probleme (hinsichtlich der Trennung seiner Lebensgefährtin), sowie andererseits aufgrund seiner massiven gesundheitlichen Probleme nur aufgrund eines schwer nachvollziehbaren Beweggrundes (eher medizinisch als kriminell zu erklären) zu der Straftat hinreißen lassen.

Die genannten privaten Probleme einerseits so auch die massive gesundheitliche Erkrankung des DB sind nicht in einer Art Eigenschuld, welcher vom Vorsatz getragen war, des DB zu finden, sondern haben die Rahmenbedingungen seines Lebens dazu geführt, dass er in eine (fast) ausweglose Situation geraten war.

Im gegenständlichen Fall möge des Weiteren berücksichtigt werden, dass der DB nicht als professioneller Krimineller gehandelt hat, sondern sich lediglich aufgrund seiner aussichtslosen privaten Situation, so auch aufgrund seiner massiven gesundheitlichen Probleme zu den verfahrensgegenständlichen Straftaten hat hinreißen lassen. In diesem Zusammenhang möge berücksichtigt werden, dass der DB sich persönlich nicht bereichert hat bzw. mit Bereicherungsvorsatz agierte, sondern tat er dies aufgrund der ausweglosen Situation zum damaligen Zeitpunkt. Dies ist auch nachvollziehbar insofern leicht erklärbar, zumal nach Überwindung dieser familiären Situation es keine wie immer gearteten Straftaten mehr gegeben hat, und wurden in weiterer Folge auch fast alle Gegenstände in seinem Keller aufgefunden. Wäre er ein typischer Verbrecher, nämlich ein Dieb gewesen, so würde er täterbezogen handeln, was im gegenständlichen Fall nachweislich nicht der Fall war, und hat er die widerrechtlich erlangten Gegenstände nicht veräußert oder verkauft, sondern sind sie im Kellner einfach verblieben. Auch dies ist ein Zeichen dafür, dass dem DB dieses massive kriminelle Element nicht vorgeworfen werden kann, weshalb ein milderes Urteil bedingt gewesen wäre.

Natürlich ist die Gesamtsituation für den Dienstgeber eine sehr schwierige, jedoch darf man in menschlicher Hinsicht nicht übersehen, dass der DB einerseits über mehrere Jahrzehnte bereits unter dem selben Dienstgeber gedient hat, sohin mehr als 25 Jahre, und müsste ein derart langer loyaler Zeitraum mit ihm bei der Bemessung der Strafhöhe einfließen.

In diesem Zusammenhang erlaubt sich der DB auf seine anlässlich der am 18.08.2011 stattgefundenen Disziplinarverhandlung getätigten Aussagen zu verweisen, wonach der DB wie folgt zu Protokoll gab,

(...)‚Ich kann es nicht nachvollziehen. Ich habe private und finanzielle Probleme gehabt. Im Nachhinein ist es für mich nicht nachvollziehbar (vgl. PA vom 18.08.2011, Seite 2).‘(...)‚Ich kann es nicht nachvollziehen. Ich habe private und finanzielle Probleme gehabt. Im Nachhinein ist es für mich nicht nachvollziehbar vergleiche PA vom 18.08.2011, Seite 2).‘

‚Das war vor ca. 3 Jahren, die Trennung meiner damaligen Freundin, dann habe ich eine Bauchspeichelentzündung bekommen, sie war weg und ich bin finanziell nicht mehr zu Recht gekommen (vgl. PA vom 18.08.2011, Seite 2f). ‘‚Das war vor ca. 3 Jahren, die Trennung meiner damaligen Freundin, dann habe ich eine Bauchspeichelentzündung bekommen, sie war weg und ich bin finanziell nicht mehr zu Recht gekommen vergleiche PA vom 18.08.2011, Seite 2f). ‘

Das Konto war gesperrt, gleichzeitig siedeln und dann die Krankheit. Ich befand mich für die Dauer von einer Woche auf der Intensivstation und dann noch 14 Tage im Krankenhaus. … Ich bin aus meinem Leben rausgerissen. Das ist ein großes Problem für mich. Das war eine Momenthandlung. Ich kann es nicht mehr sagen. Es war ein Blackout (vgl. PA vom 18.08.2011, Seite 3).‘ (…)Das Konto war gesperrt, gleichzeitig siedeln und dann die Krankheit. Ich befand mich für die Dauer von einer Woche auf der Intensivstation und dann noch 14 Tage im Krankenhaus. … Ich bin aus meinem Leben rausgerissen. Das ist ein großes Problem für mich. Das war eine Momenthandlung. Ich kann es nicht mehr sagen. Es war ein Blackout vergleiche PA vom 18.08.2011, Seite 3).‘ (…)

Auch in der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen G (PUV vom 04.03.2011) wird bei den Strafzumessungsgründen sowohl die umfassende geständige Verantwortung des DB, als auch die Unbescholtenheit des DB als mildernd bewertet.

Als Milderungsgrund möge die Disziplinaroberkommission nach Ansicht des DB in diesem Zusammenhang ferner die geringe Schadenshöhe (unter € 3000,--) berücksichtigen, so auch das Faktum, dass der DB den im Rahmen des abgeführten Strafverfahrens der Österreichischen Post AG zugesprochenen Privatbeteiligtenzuspruch iHv. € 1000,00 durch Erledigung einer ‚Einmalzahlung‘ zur Gänze getilgt hat und ist daraus die Intention des DB zur sofortigen Schadenswiedergutmachung unzweifelhaft abzuleiten.

Im Hinblick auf § 32 Abs 1 StGB ist bei der Verhängung der höchsten Strafe gemäß § 92 Abs 1 Z 4 BDG vom Ausmaß der Schuld des Täters als Grundlage für die Bemessung der Strafe auszugehen.Im Hinblick auf Paragraph 32, Absatz eins, StGB ist bei der Verhängung der höchsten Strafe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG vom Ausmaß der Schuld des Täters als Grundlage für die Bemessung der Strafe auszugehen.

Weiters ist bei der Bemessung der Disziplinarstrafe auf deren spezialpräventiver Notwendigkeit näher einzugehen, wobei allfällige Erschwerungs- und Milderungsgründe entsprechend zu gewichten sind.

Der DB verkennt nicht, dass – wie bereits eingangs ausgeführt – aufgrund der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilung eine Entlassung ausgesprochen werden kann, jedoch ist dem DB die überdurchschnittlich lange Beschäftigungsdauer (seit 1978) zugute zu halten so auch der damit einhergehende, langjährige Zeitraum (27 Dienstjahre) des Wohlverhaltens, wobei das zum Vorwurf gemachte Fehlverhalten diesbezüglich in krassem Widerspruch steht.

Der DB ist der Ansicht, dass die daraus resultierende Schädigung des Vertrauens zwar sehr schwer wiegt, jedoch das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch jenes der Verwaltung in ihre Dienstführung dessen ungeachtet nicht gänzlich gestört ist. Nach der Judikatur des VwGH steht fest, dass bei schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen der Untragbarkeitsgrundsatz nicht überspannt werden darf (vgl. VwGH 12.04.2000, 97/09/0369).Der DB ist der Ansicht, dass die daraus resultierende Schädigung des Vertrauens zwar sehr schwer wiegt, jedoch das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch jenes der Verwaltung in ihre Dienstführung dessen ungeachtet nicht gänzlich gestört ist. Nach der Judikatur des VwGH steht fest, dass bei schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen der Untragbarkeitsgrundsatz nicht überspannt werden darf vergleiche VwGH 12.04.2000, 97/09/0369).

D.

Der DB stellt den

B E W E I S A N T R A GB E W E römisch eins S A N T R A G

auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie; dies zum Beweis dafür, dass beim DB zu den Vorfallszeitpunkten eine Bewusstseinsstörung oder eine andere schwere, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung vorgelegen hat, die eine schuldhafte Begehung der in Rede stehenden Straftaten ausgeschlossen hat.

E.

Zusammenfassend mögen daher nachstehende Strafbemessungsgründe berücksichtigt werden:

  • -Strichaufzählung
    Der DB hat ein umfassendes, reumütiges (volles) Tatsachengeständnis abgegeben,
  • -Strichaufzählung
    Der DB hat durch seine Mitarbeit und offene Auskunft umfassend an der Aufklärung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes mitgewirkt,
  • -Strichaufzählung
    die gerichtlichen Straftaten sind ausschließlich auf Grund der privaten und gesundheitlichen Notlage und der damit einhergehenden psychischen Drucksituation durchgeführt worden, wobei die finanzielle Notlage
nicht vom DB selbst verschuldet/verursacht wurde,
-              die Taten stehen im auffallenden Widerspruch zum
bisherigen Lebenswandel.

Zusammenfassend meint daher der DB, dass man bei der verfahrensgegenständlichen Ausgangssituation gerade noch mit der höchsten Geldstrafe auskommen könnte.

Dem DB ist es sehr wohl bekannt, dass aufgrund der vorliegenden strafrechtlichen Verurteilung verfahrensgegenständlich die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werden kann.

Aufgrund der oben dargelegten Strafbemessungsgründe und der Tatsache, dass bei Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung die berufliche Existenz des DB zerstört ist, ersucht der DB darum, dass mit der Disziplinarstrafe der Maximalgeldstrafe das Auslangen gefunden werden kann. In diesem Zusammenhang erlaubt sich der DB auf das Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission vom 10.03.2008 zu GZ: 114/8-DOK/07 zu verweisen, wonach der von einem Postbeamten begangene Diebstahl aufgrund von zu karitativen Zwecken bestimmten Mobiltelefonen zwar eine Dienstpflichtverletzung darstellt, jedoch aus spezialpräventiven Gründen die Entlassung des DB nicht gerechtfertigt sei, sondern mit der Verhängung einer exemplarisch hohen Geldstrafe das Auslangen gefunden werden konnte.

F.

Sohin werden die nachstehenden

B E R U F U N G S A N T R Ä G E

gestellt:

Die Disziplinaroberkommission möge das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen zu G 7- DK IX/10 vom 18.08.2011 dahingehend abändern, als nach Durchführung einer Verfahrensergänzung durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie das angefochtene Disziplinarerkenntnis dahingehend abgeändert wird, als über den DB die Disziplinarstrafe der (Maximal-)Geldstrafe verhängt wird.“

III. Die Disziplinaroberkommission hat hierzu erwogen:römisch drei. Die Disziplinaroberkommission hat hierzu erwogen:

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Fest steht, dass der beschuldigte Beamte mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen G vom 4.3.2011, 16 Hv 148/10b, wie folgt für schuldig erkannt wurde:

„P ist schuldig:

Er hat im Zeitraum von Jänner 2009 bis Juli 2010 in K in mehreren Angriffen und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, seiner Arbeitgeberin Österreichische Post AG zur Weiterbeförderung übergebene fremde bewegliche Sachen in einem nicht näher bekannten, EUR 3.000 jedoch nicht übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1. 800 Stück Nespresso-Kapseln im Wert von insgesamt EUR 480 (Adressat: Firma K)

2. fünf Wasserpfeifen im Wert von insgesamt EUR 250 (Absender: Firma M)

3. weitere zumindest 200 Stück Nespresso-Kapseln in unbekannten Wert (Absender und Adressat nicht bekannt) und

4. sieben Digitalkameras der Marke Lumix in nicht näher bekanntem Wert (Absender und Adressat nicht bekannt).

Strafbare Handlungen:

P hat hiedurch das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Deliktsfall StGB begangen“P hat hiedurch das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Deliktsfall StGB begangen“

Gemäß § 130 StGB wurde der Beschuldigte wegen dieser Straftaten zu einer – gemäß § 43 Abs. 1 leg. cit. unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen – Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt.Gemäß Paragraph 130, StGB wurde der Beschuldigte wegen dieser Straftaten zu einer – gemäß Paragraph 43, Absatz eins, leg. cit. unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen – Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt.

§ 95 Abs. 1 und 2 BDG lauten:Paragraph 95, Absatz eins und 2 BDG lauten:

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

§ 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.Paragraph 95, (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 93, vorzugehen.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.

Zur Berufung wegen Schuld:

Der Beschuldigte bestreitet das Vorliegen der hier inkriminierten Dienstpflichtverletzungen in objektiver Hinsicht nicht.

Wenn in der Berufung die Einholung eines medizinischen Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie beantragt und dieser Antrag damit begründet wird, dass sich der beschuldigte Beamte im Tatzeitraum aufgrund seiner drückend gewesenen familiären, gesundheitlichen und finanziellen Umstände in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe, der eine schuldhafte Tatbegehung durch ihn ausgeschlossen habe, so ist auf die auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite betreffende Bindungswirkung des rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils zu verweisen (§ 95 Abs. 2 BDG).Wenn in der Berufung die Einholung eines medizinischen Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie beantragt und dieser Antrag damit begründet wird, dass sich der beschuldigte Beamte im Tatzeitraum aufgrund seiner drückend gewesenen familiären, gesundheitlichen und finanziellen Umstände in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe, der eine schuldhafte Tatbegehung durch ihn ausgeschlossen habe, so ist auf die auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite betreffende Bindungswirkung des rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils zu verweisen (Paragraph 95, Absatz 2, BDG).

Das Strafgericht hat in dem die tatgleichen schwerwiegenden Verfehlungen betreffenden rechtskräftigen Strafurteil vorsätzliches deliktisches Vorgehen des Beschuldigten in Bereicherungsabsicht festgestellt. Für eine von dieser Feststellung abweichende Beurteilung der Schuldfrage durch die Disziplinarbehörden mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage. Schon aus diesem Grund konnte dem gegenständlichen Beweisantrag nicht gefolgt werden.

In Bindung an die Feststellungen des Strafgerichtes und im Einklang mit der Erstinstanz geht die Disziplinaroberkommission daher davon aus, dass dem Beschuldigten die in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen iSd § 91 BDG subjektiv voll zuzurechnen und somit vorwerfbar sind; die gegenständlichen Tathandlungen könnten einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamten auch bei einer in mehrfacher Hinsicht sehr belastenden privaten Situation nicht nahe liegen, sodass damit ein Überschreiten der Grenze zu disziplinär strafbarem Verhalten weder gerechtfertigt noch entschuldigt werden kann.In Bindung an die Feststellungen des Strafgerichtes und im Einklang mit der Erstinstanz geht die Disziplinaroberkommission daher davon aus, dass dem Beschuldigten die in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen iSd Paragraph 91, BDG subjektiv voll zuzurechnen und somit vorwerfbar sind; die gegenständlichen Tathandlungen könnten einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamten auch bei einer in mehrfacher Hinsicht sehr belastenden privaten Situation nicht nahe liegen, sodass damit ein Überschreiten der Grenze zu disziplinär strafbarem Verhalten weder gerechtfertigt noch entschuldigt werden kann.

Dass das dem Strafurteil zu Grunde liegende tatgleiche Fehlverhalten des beschuldigten Beamten einen disziplinären Überhang iSd § 95 Abs. 1 BDG aufweist, wird in der Berufung gar nicht in Abrede gestellt und könnte auch nicht ernsthaft bestritten werden.Dass das dem Strafurteil zu Grunde liegende tatgleiche Fehlverhalten des beschuldigten Beamten einen disziplinären Überhang iSd Paragraph 95, Absatz eins, BDG aufweist, wird in der Berufung gar nicht in Abrede gestellt und könnte auch nicht ernsthaft bestritten werden.

Der im erstinstanzlichen Disziplinarverfahren erfolgte Schuldspruch im Sinne schuldhafter Verletzungen der in § 43 Abs. 1 und 2 BDG normierten Dienstpflichten war daher zu bestätigen.Der im erstinstanzlichen Disziplinarverfahren erfolgte Schuldspruch im Sinne schuldhafter Verletzungen der in Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG normierten Dienstpflichten war daher zu bestätigen.

Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe (zusätzlich zur bereits ausgesprochenen strafgerichtlichen Sanktion) erforderlich ist. Angesichts der Art der wiederholte Male und über den langen Zeitraum von mehr als 18 Monaten begangenen Tathandlungen könnte ein Absehen von der Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe vorliegendenfalls weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Erwägungen verantwortet werden.

§ 92 Abs. 1 BDG 1979 lautet:Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 lautet:

„§ 92.(1) Disziplinarstrafen sind

  1. 1.Ziffer eins
    der Verweis,
  2. 2.Ziffer 2
    die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage,
  3. 3.Ziffer 3
    die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Kinderzulage,
  4. 4.Ziffer 4
    die Entlassung.”

§ 93 Abs. 1 und 2 BDG lauten:Paragraph 93, Absatz eins und 2 BDG lauten:

„Strafbemessung

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93, (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.“

Als vorrangiges Kriterium der Strafbemessung normiert § 93 BDG somit die Schwere der Dienstpflichtverletzung; darüber hinaus ist jedoch zu berücksichtigen, inwiefern die beabsichtigte Strafhöhe spezialpräventiven wie auch generalpräventiven Erfordernissen entspricht und im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten angemessen ist.Als vorrangiges Kriterium der Strafbemessung normiert Paragraph 93, BDG somit die Schwere der Dienstpflichtverletzung; darüber hinaus ist jedoch zu berücksichtigen, inwiefern die beabsichtigte Strafhöhe spezialpräventiven wie auch generalpräventiven Erfordernissen entspricht und im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten angemessen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der „Schwere“ einer Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere zu verstehen:

Bei der Strafbemessung gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG primär maßgebend ist die Bedeutung der verletzten Pflicht sowie, in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten (Standes- oder Amtspflichten) verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird (VwGH 19.6.1975, 115/75, VwSlg. 8.853 A).Bei der Strafbemessung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG primär maßgebend ist die Bedeutung der verletzten Pflicht sowie, in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten (Standes- oder Amtspflichten) verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird (VwGH 19.6.1975, 115/75, VwSlg. 8.853 A).

Neben der genannten „objektiven Schwere“ der Tat erachtet der Verwaltungsgerichtshof den Grad des Verschuldens, den Beweggrund der Tat, ferner die Auswirkungen der Tat für den Dienstgeber, für das Ansehen des Beschuldigten selbst und der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und schließlich die bisherige dienstliche Führung des Beamten für maßgebend (VwGH 25.6.1992, 91/09/0148 u.v.a.).

Die Bestrafung soll sich nach der Art und Schwere des Dienstvergehens richten. Sie muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen (vgl. das oben bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 25.6.1992).Die Bestrafung soll sich nach der Art und Schwere des Dienstvergehens richten. Sie muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen vergleiche das oben bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 25.6.1992).

Bei der Strafbemessung ist anhand der schuldadäquaten „Schwere“ der Dienstpflichtverletzung auch „darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten“. Innerhalb des Schuldrahmens darf also keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Aufl., S. 102 ff).Bei der Strafbemessung ist anhand der schuldadäquaten „Schwere“ der Dienstpflichtverletzung auch „darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten“. Innerhalb des Schuldrahmens darf also keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Aufl., S. 102 ff).

Anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen, geht es im Disziplinarrecht darum, einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (Ordnungsfunktion des Disziplinarrechtes) und einer durch ein Dienstvergehen (Dienstpflichtverletzung) verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel zu begegnen, die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten sowie sein Ansehen zu wahren (VwGH 14.1.1980, VwSlg. 10.007 A). Zweck des Disziplinarrechtes ist es nicht, gegen einen Beamten Sanktionen zu verhängen, wie es eine strafgerichtliche Bestrafung im Sinn hat; es handelt sich vielmehr um „das einzige Mittel des Staates“, das Dienstverhältnis eines Beamten im Fall dessen Untragbarkeit einseitig zu beenden oder ihn – erzieherisch – zu künftiger Pflichterfüllung anzuhalten. Die Handlungsgesichtspunkte liegen vorwiegend in der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetriebes. Durch die Disziplinarstrafe soll der der Disziplinargewalt Unterworfene entweder an seine dienstlichen Pflichten gemahnt und angehalten werden, diese Pflichten künftig zuverlässig zu erfüllen, oder, wenn er in seinem Dienstverhältnis schuldhaft untragbar geworden ist, im Wege der Entlassung aus diesem entfernt werden (VwGH 18.10.1990, 90/09/0070; 31.5.1990, 90/09/0020; 16.11.1995, 93/09/0054).

Ist durch das konkrete Verhalten des Beamten die Verletzung der Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG als so schwer zu werten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch ihn nicht mehr gegeben ist, so rechtfertigt dies grundsätzlich die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung (VwGH 28.3.1984, 83/09/0093).Ist durch das konkrete Verhalten des Beamten die Verletzung der Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG als so schwer zu werten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch ihn nicht mehr gegeben ist, so rechtfertigt dies grundsätzlich die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung (VwGH 28.3.1984, 83/09/0093).

Die Entlassung ist die schwerste Disziplinarstrafe gegen aktive Beamte. Sie bezweckt, dass sich der Dienstgeber von einem Beamten, der das in ihn gesetzte und zur ordnungsgemäßen Diensterfüllung unabdingbare Vertrauen infolge seines Fehlverhaltens irreparabel zerstört hat, unter Auflösung des Beamtenverhältnisses trennen kann. Nur die im Fehlverhalten des Beamten offenbar gewordene Untragbarkeit, die es dem Dienstgeber unzumutbar macht, mit dem Beamten das Beamtenverhältnis weiterhin fortzusetzen, darf Grund für die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung sein. Damit bewirkt die Entlassung zugleich die Reinigung der Beamtenschaft von einem Organwalter, der sich nicht mehr als würdig erwiesen hat, ihr noch weiterhin anzugehören (VwGH 14.1.1980, VwSlg. 10.007 A; 14.1.1980, VwSlg. 10.008 A; 5.3.1980, VwSlg. 10.060 A; 25.6.1980, VwSlg. 10.174 A u.v.a.).

Auch wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, handelt es sich dabei doch um eine Strafe. Die Frage, ob durch die Verfehlung des Beamten das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen diesem und der Verwaltung (hier: dem Unternehmen Österreichische Post AG) zerstört wurde, ist auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu beurteilen. Auch hier hat die Disziplinarbehörde gemäß § 93 Abs. 1 BDG zunächst am Maß der Schwere der Dienstpflichtverletzung gemäß § 92 Abs. 1 leg. cit. zu prüfen, ob die Verhängung der höchsten Strafe gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 leg. cit. geboten ist. Hierbei hat sie sich gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz leg. cit. an den nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren und somit im Hinblick auf § 32 Abs. 1 StGB vom Ausmaß der Schuld des Täters als Grundlage für die Bemessung der Strafe auszugehen, wobei sie vor allem zu berücksichtigen hat, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters oder auf äußere Umstände und Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte.Auch wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, handelt es sich dabei doch um eine Strafe. Die Frage, ob durch die Verfehlung des Beamten das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen diesem und der Verwaltung (hier: dem Unternehmen Österreichische Post AG) zerstört wurde, ist auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu beurteilen. Auch hier hat die Disziplinarbehörde gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG zunächst am Maß der Schwere der Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, leg. cit. zu prüfen, ob die Verhängung der höchsten Strafe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. geboten ist. Hierbei hat sie sich gemäß Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz leg. cit. an den nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren und somit im Hinblick auf Paragraph 32, Absatz eins, StGB vom Ausmaß der Schuld des Täters als Grundlage für die Bemessung der Strafe auszugehen, wobei sie vor allem zu berücksichtigen hat, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters oder auf äußere Umstände und Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte.

Hinsichtlich der Beurteilung der objektiven Schwere der verfahrensgegenständlichen Dienstpflichtverletzungen des beschuldigten Beamten vermag der erkennende Senat der Disziplinaroberkommission der von der Erstinstanz gemäß § 93 Abs. 1 BDG vorgenommenen Wertung im Ergebnis nicht entgegenzutreten.Hinsichtlich der Beurteilung der objektiven Schwere der verfahrensgegenständlichen Dienstpflichtverletzungen des beschuldigten Beamten vermag der erkennende Senat der Disziplinaroberkommission der von der Erstinstanz gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG vorgenommenen Wertung im Ergebnis nicht entgegenzutreten.

Die Respektierung fremden Eigentums durch die im Bereich der Österreichischen Post AG beschäftigten Bediensteten, welche in sämtlichen Bereichen ihrer Tätigkeit mit fremden Geldern und Vermögenswerten (Sachwerten) in Berührung kommen bzw. solche ihnen anvertraut werden, ist oberstes Gebot zur Aufrechterhaltung des Betriebes.

Ein im Paketzustelldienst der Österreichischen Post AG verwendeter Beamter, der sich unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten und während seines Dienstes – so wie der Beschuldigte – in zahlreichen Fällen und über den langen Zeitraum von mehr als 18 Monaten gezielt an fremden Vermögenswerten vergreift, indem er aus den von ihm dem Postlauf vorschriftswidrig entzogenen Paketsendungen Waren widerrechtlich entnimmt und für seine privaten Zwecke (vom Strafgericht rechtskräftig festgestellt: in Bereicherungsabsicht) verwendet, und der zudem auf von der Österreichischen Post AG zur reibungslosen Abwicklung der Arbeitsabläufe zur Verfügung gestellte Betriebsmittel (eine Paketrodel, mehrere S-Shop-Behältnisse) zugreift, diese dem Einflussbereich des ihn beschäftigenden Unternehmens entzieht und bei sich zu Hause für private Zwecke verwendet bzw. aufbewahrt, verstößt im innersten Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben gegen die mit seinem Amt verbundenen elementarsten Grundsätze und Pflichten und setzt Dienstpflichtverletzungen von besonders schwerem Gewicht und außerordentlicher Tragweite zum einen für das Vertrauen der Postkunden in das Grundgeschäft der Post, nämlich in die absolute Zuverlässigkeit hinsichtlich der raschen, sicheren, unversehrten und flächendeckenden Beförderung und Zustellung der dem Unternehmen Österreichische Post AG anvertrauten Post(Paket)sendungen. Das Entziehen einer Sendung aus dem Postlauf stellt im Übrigen eines der schwerstwiegenden Delikte eines Postbediensteten dar. Zum anderen erleidet das in die Integrität eines Mitarbeiters gesetzte Vertrauen nicht nur der Vorgesetzten dieses Bediensteten und der Verantwortlichen des Unternehmens Österreichische Post AG, sondern auch der Allgemeinheit eine Schädigung höchsten Ausmaßes, wenn dieser ihm dienstlich zur Verfügung gestellte Sachwerte für private Vorhaben außerhalb der Dienststelle zweckentfremdet verwendet.

Mit dem Unterbrechen des Zustelllaufes, dem widerrechtlichen Ansich-Nehmen und Öffnen der betreffenden Sendungen sowie der Entnahme der darin enthalten gewesenen Waren zwecks persönlicher Bereicherung hat sich der Beschuldigte geplant (keine Kurzschlusshandlungen), bewusst und vorsätzlich über die absolute Grenze gerade noch tolerierbarer Fehlleistungen eines Zustellbediensteten der Post weit hinweggesetzt und in massiver Weise in das Recht der betroffenen Postkunden auf Unversehrtheit und Vollständigkeit von Sendungen und in deren Eigentumsrecht eingegriffen, wobei der Höhe des dabei entstandenen materiellen Schadens in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zukommt. Diese vom Beschuldigten mehrfach und hinsichtlich zahlreicher Paketsendungen während eines beachtlichen Zeitraumes gesetzten Tathandlungen (es liegt ein Dauerdelikt vor, das gegen das ihn beschäftigende Unternehmen Österreichische Post AG sowie gegen dessen Kunden gerichtet war) lassen bei ihm – anders als er dies in seiner Berufung darzustellen versucht – ein Maß an krimineller Energie erkennen, das geeignet ist, nach Überschreiten dieser ersten, für alle Postbediensteten unverrückbar geltenden Schranke dem Missbrauch anvertrauter Postsendungen Tür und Tor zu öffnen.

Eingriffe in das Eigentumsrecht von Postkunden während der Beförderung sind nur in ganz bestimmten durch Gesetz und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) normierten Fällen zulässig. Dass einer dieser taxativ geregelten Ausnahmefälle vorliegendenfalls gegeben gewesen wäre, wurde vom Beschuldigten gar nicht behauptet und ist solches für die Disziplinaroberkommission aus der Aktenlage auch nicht zu erkennen.

Die Privatsphäre der Kunden ist ein von der Post zu schützendes hohes Rechtsgut, d.h. eine von allen Postbediensteten unbedingt zu respektierende Sphäre, in die einzudringen – von den wenigen, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen abgesehen – unzulässig ist. Es stellt die zentrale Wertehaltung der Post und den ureigensten Grundsatz der Zustellung dar, dass Sendungen dem Zustellvorgang in keiner Weise entzogen und dass sie – von den obgenannten vereinzelten und gesetzlich geregelten Ausnahmefällen abgesehen – auch nicht geöffnet werden dürfen. Ein Zusteller, der gegen diese Grundsätze schuldhaft verstößt, begeht die in diesem Bereich denkbar schwerstwiegenden Verletzungen seiner Dienstpflichten.

Auch nach Ansicht des erkennenden Senates der Disziplinaroberkommission bewirken Tathandlungen der hier inkriminierten Art, die ein im Bereich der Österreichischen Post AG beschäftigter (Zustell)Beamter zu verantworten hat, dass dieser in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht mehr tragbar ist, weil durch derartige schwerstwiegende dienstliche Verfehlungen nicht nur das für die Erfüllung der Aufgaben des Unternehmens Österreichische Post AG unerlässliche Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten und zu seinem Dienstgeber, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit, insbesondere der (auch potenziellen) Kunden der Österreichischen Post AG wesentlich zerstört wird. Wie die Erstinstanz bereits ausführte, stellen die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit der Beamten gerade im Bereich der Post bei dem dort gegebenen häufigen Umgang mit Geld und vermögenswerten Gegenständen ganz wesentliche Gesichtspunkte dar (VwGH 11.4.1996, 95/09/0183 u.v.a.) und sind für ein geordnetes und zuverlässiges Zustellwesen grundlegende Voraussetzungen. Darüber wird jeder Bedienstete des Unternehmens in der Ausbildung und der Zeit der Einarbeitung belehrt. Trotz der vorgesehenen Kontrollen ist die Österreichische Post AG angesichts ihres personalintensiven Betriebes nicht in der Lage, jeden einzelnen Arbeitsvorgang zu überprüfen, und daher auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Organwalter angewiesen. Der entscheidende Gesichtspunkt ist hierbei, dass sich das Unternehmen auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit der in seinem Bereich beschäftigten Beamten und sonstigen Bediensteten bei deren Dienstausübung verlassen (können) muss, weil eine lückenlose Kontrolle nicht möglich ist.

Dies ist gerade im Bereich der Post ein ganz wesentlicher Gesichtspunkt (VwGH 23.2. 2000, 97/09/0082, m.w.N. betreffend so genannte „ungetreue Postbeamte“). Dass von einem Beamten erwartet werden muss, diese Gebote aus eigener Verantwortlichkeit und eigenem Antrieb einzuhalten, entspricht dem gegenseitigen Treue- und Vertrauensverhältnis. Wer sich an dienstlich anvertrauten oder zugänglichen Brief(Paket)-Sendungen bzw. Vermögenswerten dennoch vergreift, zerstört das erforderliche Vertrauensverhältnis grundlegend.

Im Rahmen der gemäß § 93 Abs. 1 und 2 BDG vorzunehmenden Strafbemessung war neben der Schwere der gravierenden verfahrensgegenständlichen Dienstpflichtverletzungen, die zudem bereits zu einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschuldigten zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten geführt haben, Folgendes zu berücksichtigen:Im Rahmen der gemäß Paragraph 93, Absatz eins und 2 BDG vorzunehmenden Strafbemessung war neben der Schwere der gravierenden verfahrensgegenständlichen Dienstpflichtverletzungen, die zudem bereits zu einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschuldigten zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten geführt haben, Folgendes zu berücksichtigen:

Mit seinem in der vorliegenden Berufung auch als Milderungsgrund geltend gemachten Erklärungsversuch, wie es zu seinem hier in Rede stehenden Fehlverhalten gekommen sei (im Tatzeitraum Zusammentreffen von erheblichen familiären, finanziellen und gesundheitlichen Problemen, die den Beschuldigten sehr belastet hätten), vermag dieser einen strafmildernden Umstand nicht mit Erfolg geltend zu machen, weil ihm auch im Fall einer schwierigen und ihn belastet habenden Phase in seinem persönlichen Bereich bzw. privaten Leben die unabdingbare Notwendigkeit der strikten Einhaltung der Grenze zwischen „Mein“ und „Dein“ bewusst gewesen sein musste. Das vom Strafgericht rechtskräftig festgestellte Verschulden (die subjektive Tatseite der inkriminierten Dienstpflichtverletzungen) in Form von Vorsatz und Bereicherungsabsicht kann damit auch nicht im Wege der Wertung der vorgebrachten Umstände als Milderungsgründe relativiert werden.

Wenn der Beschuldigte zu seinen Gunsten releviert, er habe ein umfassendes (volles) und reumütiges Tatsachengeständnis abgegeben und zudem an der Aufklärung des Sachverhaltes mitgewirkt, so ist einerseits anzumerken, dass sich die Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteils gemäß § 95 Abs. 2 BDG nicht auf die gerichtliche Strafbemessung erstreckt, und muss dem Beamten zudem entgegengehalten werden, dass er von Anfang an jeweils nur diejenigen Umstände zugegeben hat, die ihm unzweifelhaft nachgewiesen werden konnten; somit erfolgte sein Geständnis erkennbar mehr aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen als aus Reue (nachdem ihm aufgrund eindeutiger Verdachtsgründe – ein Großteil der in Rede stehenden Paketsendungen „ging“ an Wochenenden „verloren“, an denen er im Dienst war – eine Falle in Form von insgesamt vier präparierten Sendungen gestellt worden war. Bei einer Nachschau fehlten diejenigen drei dieser vier Pakete, die nicht dem Zustellrayon des Beschuldigten zuzuordnen waren. Nachdem der Beamte von den Kontrollorganen auf das Fehlen dieser drei Sendungen angesprochen worden war, befanden sich davon letztlich nur mehr zwei im Kofferraum seines Pkws). Ein aus freien Stücken – ohne das Vorliegen einer gegen ihn sprechenden drückenden Faktenlage – erfolgtes umfassendes Geständnis, das als Milderungsgrund uneingeschränkt Beachtung finden könnte, ist somit nicht gegeben.Wenn der Beschuldigte zu seinen Gunsten releviert, er habe ein umfassendes (volles) und reumütiges Tatsachengeständnis abgegeben und zudem an der Aufklärung des Sachverhaltes mitgewirkt, so ist einerseits anzumerken, dass sich die Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteils gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG nicht auf die gerichtliche Strafbemessung erstreckt, und muss dem Beamten zudem entgegengehalten werden, dass er von Anfang an jeweils nur diejenigen Umstände zugegeben hat, die ihm unzweifelhaft nachgewiesen werden konnten; somit erfolgte sein Geständnis erkennbar mehr aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen als aus Reue (nachdem ihm aufgrund eindeutiger Verdachtsgründe – ein Großteil der in Rede stehenden Paketsendungen „ging“ an Wochenenden „verloren“, an denen er im Dienst war – eine Falle in Form von insgesamt vier präparierten Sendungen gestellt worden war. Bei einer Nachschau fehlten diejenigen drei dieser vier Pakete, die nicht dem Zustellrayon des Beschuldigten zuzuordnen waren. Nachdem der Beamte von den Kontrollorganen auf das Fehlen dieser drei Sendungen angesprochen worden war, befanden sich davon letztlich nur mehr zwei im Kofferraum seines Pkws). Ein aus freien Stücken – ohne das Vorliegen einer gegen ihn sprechenden drückenden Faktenlage – erfolgtes umfassendes Geständnis, das als Milderungsgrund uneingeschränkt Beachtung finden könnte, ist somit nicht gegeben.

Der strafrechtlichen Unbescholtenheit kommt im gegenständlichen Disziplinarverfahren nur am Rande Bedeutung zu; die in der Berufung ins Treffen geführte disziplinarrechtliche Unbescholtenheit des Beamten muss – auch wenn dies nicht als Erschwerungsgrund herangezogen werden darf – jedoch insofern relativiert werden, als dieser im Jahr 2006 disziplinarrechtlich mit einer Geldstrafe idHv € 1.500 bestraft wurde, weil er Gelder verspätet abgeliefert hatte. Von einem auffallenden oder krassen Widerspruch der verfahrensgegenständlichen Tathandlungen zu seinem bisherigen dienstlichen Verhalten (Lebenswandel) bzw. von einem absolut loyalen (Wohl)verhalten während seiner langjährigen (mehr als 25-jährigen) Tätigkeit im Bereich der Post kann daher nicht gesprochen werden.

Während dieser langen Zeit seiner Beschäftigung im Postdienst musste der beschuldigte Beamte zudem ohne jeden Zweifel ausreichend Kenntnis darüber erwerben, dass sich ein Zusteller Postsendungen auch nicht kurzfristig aneignen (die ausschließliche Verfügungsmacht über Postsendungen an sich ziehen) darf, dass er Postsendungen ohne Vorliegen der abschließend gesetzlich normierten Ausnahmetatbestände auch nicht öffnen und etwa für private Zwecke verwenden darf.

Die in der Berufung als weiterer Milderungsgrund angeführte ausgezeichnete Dienstbeschreibung bzw. tadellose Dienstleistung des beschuldigen Beamten entspricht der Aktenlage nach (AS 105) nicht den Tatsachen, weil der Beurteilung des Vorgesetzten Mag. V vom 11.4.2001 zufolge die Qualität der Arbeitsleistung des Beschuldigten „sehr mangelhaft“ ist.Die in der Berufung als weiterer Milderungsgrund angeführte ausgezeichnete Dienstbeschreibung bzw. tadellose Dienstleistung des beschuldigen Beamten entspricht der Aktenlage nach (AS 105) nicht den Tatsachen, weil der Beurteilung des Vorgesetzten Mag. römisch fünf vom 11.4.2001 zufolge die Qualität der Arbeitsleistung des Beschuldigten „sehr mangelhaft“ ist.

Der Umstand, dass der durch das wiederholte strafbare Verhalten des Beamten entstandene materielle Schaden unter € 3.000 betrug, ist weder bei der Beurteilung des Schweregrades (des Tatunwertes) der inkriminierten Verfehlungen maßgebend noch kann er im Rahmen der Strafbemessung als strafmildernd herangezogen werden, weil dieser Betrag nur deshalb nicht höher liegt, weil das gegenständliche kriminelle Vorgehen des Beschuldigten aufgedeckt wurde, bevor ein noch weit größerer finanzieller Schaden entstehen konnte.

Die vom Beschuldigten umgehend getätigte gänzliche Tilgung des durch das Strafgericht bestimmten Privatbeteiligten-Zuspruches in Form einer Einmalzahlung idHv € 1.000 kann dieser jedoch zu seinen Gunsten ins Treffen führen, kommt darin doch sein grundsätzliches Bestreben zur Wiedergutmachung des materiellen Schadens zum Ausdruck.

Als erschwerend waren neben der oftmaligen Tatwiederholung (es liegt keine einmalige unbedachte Gelegenheitstat [„Augenblickstat“] vor und es waren eine Vielzahl von Paketsendungen betroffen) während des langen Tatzeitraumes von mehr als 18 Monaten, die zu zahlreichen Verlusten in diesem Bereich geführt hat, das zielgerichtete deliktische Vorgehen des beschuldigten Beamten zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass er für sein verfahrensgegenständliches Handeln insbesondere Dienste an Samstagen aussuchte, an denen neben ihm selbst nur wenige andere Mitarbeiter an der Dienststelle anwesend waren, wodurch er diese Kollegen dem ungerechtfertigten Verdacht aussetzte, etwas mit dem Verschwinden der konkreten Paketsendungen zu tun zu haben, zumal er – wie der zur Entdeckung dieser seiner pflichtwidrigen Vorgehensweise geführt habende, durch Stellen einer Falle provozierte Anlassfall gezeigt hat – danach trachtete, gerade diejenigen Sendungen dem Postlauf zu entziehen, zu spoliieren und für seine private Verwendung „abzuzweigen“, deren Zustelladresse nicht seinem eigenen Zustellrayon zuzuordnen war.

Weiters fiel das Vergreifen an vom Unternehmen zur Verfügung gestellten, zur Verwendung an der Dienststelle bestimmten Betriebsmitteln, deren Verbringen an seine Wohnadresse sowie deren Lagerung und Verwendung für private Zwecke als im Rahmen der Strafbemessung erschwerend ins Gewicht.

Schließlich schlägt auch die oben erwähnte negative Leistungsbeurteilung des beschuldigten Beamten zu seinen Ungunsten zu Buche.

Selbst wenn man dem Vorbringen des Berufungswerbers im Ergebnis folgen wollte, dass die von ihm durchaus eingestandene schwere Vertrauensschädigung mit einer vollkommenen Zerstörung des Vertrauens in ihn nicht gleichzusetzen sei, ist zu beachten, dass auf die generalpräventive Wirkung der zu verhängenden disziplinären Sanktion bei Dienstpflichtverletzungen der verfahrensgegenständlichen Art ganz besonderes Augenmerk gelegt werden muss.

Die hier inkriminierten, ihrer Art und ihrem Tatunwert nach schwerstwiegenden Verfehlungen des beschuldigten Beamten nicht nur gegen strafrechtliche Normen, sondern auch gegen seine im Beamten-Dienstrechtsgesetz geregelten Dienstpflichten müssen angesichts der bei solchen Tathandlungen nämlich in besonderem Maß zum Tragen kommenden generalpräventiven Funktion der Disziplinarstrafe – dieser kommt der in Geltung stehenden und auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung des § 93 Abs. 1 BDG zufolge im Rahmen der Strafbemessung gleiches Gewicht zu wie deren spezialpräventiver Komponente – im Ergebnis zur Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beamten durch Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung führen. Soll die zu verhängende Disziplinarstrafe nämlich dazu dienen, andere Beamte von der Begehung gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, dann ist eine Belassung des beschuldigten Beamten im Dienst nicht vertretbar, zumal bei einem Massengeschäft, wie dieses im Bereich der Post täglich abzuwickeln ist, ein Aufdecken von Malversationen bzw. die Erbringung eines Nachweises der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch einen Mitarbeiter nicht einfach, vielmehr mit großem Aufwand verbunden ist.Die hier inkriminierten, ihrer Art und ihrem Tatunwert nach schwerstwiegenden Verfehlungen des beschuldigten Beamten nicht nur gegen strafrechtliche Normen, sondern auch gegen seine im Beamten-Dienstrechtsgesetz geregelten Dienstpflichten müssen angesichts der bei solchen Tathandlungen nämlich in besonderem Maß zum Tragen kommenden generalpräventiven Funktion der Disziplinarstrafe – dieser kommt der in Geltung stehenden und auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung des Paragraph 93, Absatz eins, BDG zufolge im Rahmen der Strafbemessung gleiches Gewicht zu wie deren spezialpräventiver Komponente – im Ergebnis zur Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beamten durch Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung führen. Soll die zu verhängende Disziplinarstrafe nämlich dazu dienen, andere Beamte von der Begehung gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, dann ist eine Belassung des beschuldigten Beamten im Dienst nicht vertretbar, zumal bei einem Massengeschäft, wie dieses im Bereich der Post täglich abzuwickeln ist, ein Aufdecken von Malversationen bzw. die Erbringung eines Nachweises der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch einen Mitarbeiter nicht einfach, vielmehr mit großem Aufwand verbunden ist.

Dem Erfordernis des Ausspruches dieser schwersten disziplinarrechtlichen Sanktion aus dem Strafenkatalog des § 92 Abs. 1 BDG stehen im vorliegenden Fall keine entscheidungswesentlichen Milderungsgründe gegenüber und vermögen auch spezialpräventive Gründe nicht dermaßen stark zu Gunsten des beschuldigten Beamten auszuschlagen, dass deshalb von dessen Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Abstand zu nehmen wäre.Dem Erfordernis des Ausspruches dieser schwersten disziplinarrechtlichen Sanktion aus dem Strafenkatalog des Paragraph 92, Absatz eins, BDG stehen im vorliegenden Fall keine entscheidungswesentlichen Milderungsgründe gegenüber und vermögen auch spezialpräventive Gründe nicht dermaßen stark zu Gunsten des beschuldigten Beamten auszuschlagen, dass deshalb von dessen Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Abstand zu nehmen wäre.

Zum spezialpräventiven Aspekt der Notwendigkeit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung im vorliegenden Fall ist anzumerken, dass aufgrund des langen Tatzeitraumes und der Vielzahl der betroffen gewesenen Pakete sowie des Umstandes, dass der Beschuldigte zielgerichtet vorgegangen ist, was dem zu erwartenden Verhalten eines mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamten in keiner Weise entspricht, – entgegen dem Berufungsvorbringen – insgesamt doch deutliche Hinweise auf die kriminelle Energie des OO P gegeben sind. Das diesbezügliche Bild wird durch das Vergreifen des Beamten an im Eigentum des Unternehmens stehenden Betriebsmitteln und deren eigenmächtiges Entfernen aus der Dienststelle noch abgerundet.

Dass das hier inkriminierte vom Beschuldigten an den Tag gelegte Fehlverhalten in krassem Widerspruch zu seinem bisherigen dienstlichen Verhalten stünde, entspricht – wie weiter oben bereits erwähnt wurde – nicht den Tatsachen; auf Grund der auf der Dienststelle entstandenen Verluste und seines Verhaltens im Zusammenhang mit den vier eingeschleusten (Fang-)Sendungen, die schließlich zu seiner Überführung führten, sowie nicht zuletzt angesichts seines früheren Disziplinarverfahrens, das mit Disziplinarerkenntnis vom 11.1.2006 endete, wobei über ihn eine Geldstrafe idHv € 1.500 verhängt wurde (das zu Grunde gelegene Fehlverhalten des Beschuldigten bestand in der Nichtverrechnung bzw. verspäteten Verrechnung von Nachnahme-Beträgen bzw. der Nichtverrechnung von Nachentgelten) – auch wenn dieses im Rahmen der Strafbemessung nicht als Erschwerungsgrund herangezogen werden darf – bleibt seine Person betreffend vielmehr doch ein beträchtlich hohes Verdachtspotential bestehen, was den spezialpräventiven Aspekt bei der Bemessung der Disziplinarstrafe zweifellos deutlich verstärkt. Angesichts der vorliegenden Umstände kann demnach nicht von ausreichend begründeter Wahrscheinlichkeit des Fehlens von Wiederholungsgefahr gesprochen werden.

Zudem müssen die Vorfälle, die letztlich zur Einstellung des gegen den Beamten eingeleiteten Disziplinarverfahrens durch Bescheid der Berufungskommission vom 11.12.2007 geführt haben, angesichts der vorliegenden Verfehlungen in einem anderen Licht betrachtet werden.

Auch wenn dem Berufungsvorbringen folgend berücksichtigt wird, dass der Beschuldigte, nachdem er seine im Tatzeitraum behauptetermaßen schwierig gewesene familiäre Situation überwunden gehabt hatte, nicht mehr straffällig geworden ist, vermag diesem Umstand keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zuzukommen.

In Ansehung des hohen Stellenwertes, der der Respektierung fremden Eigentums durch die Bediensteten der Post zukommt, konnte den verfahrensgegenständlichen gravierenden Dienstpflichtverletzungen insbesondere aus Gründen generalpräventiver Notwendigkeit, aber auch aus spezialpräventiven Erwägungen nur mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG adäquat entsprochen werden.In Ansehung des hohen Stellenwertes, der der Respektierung fremden Eigentums durch die Bediensteten der Post zukommt, konnte den verfahrensgegenständlichen gravierenden Dienstpflichtverletzungen insbesondere aus Gründen generalpräventiver Notwendigkeit, aber auch aus spezialpräventiven Erwägungen nur mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG adäquat entsprochen werden.

Dem Berufungsvorbringen, die Disziplinarstrafe der Entlassung müsse vorliegendenfalls nicht zwingend verhängt werden, es könne vielmehr auch mit der Verhängung einer Geldstrafe (allenfalls in der vom Gesetz normierten Maximalhöhe) das Auslangen gefunden werden, war somit nicht zu folgen.

Ausgehend von der hinsichtlich der Strafbemessung einen weiten Entscheidungsspielraum einräumenden gesetzlichen Regelung des § 93 Abs. 1 BDG, insbesondere aber unter Beachtung der dazu ergangenen Rechtsprechung kann und muss der Auffassung der Disziplinarkommission erster Instanz somit auch im Hinblick auf die Bemessung der disziplinarrechtlichen Sanktion gefolgt werden.Ausgehend von der hinsichtlich der Strafbemessung einen weiten Entscheidungsspielraum einräumenden gesetzlichen Regelung des Paragraph 93, Absatz eins, BDG, insbesondere aber unter Beachtung der dazu ergangenen Rechtsprechung kann und muss der Auffassung der Disziplinarkommission erster Instanz somit auch im Hinblick auf die Bemessung der disziplinarrechtlichen Sanktion gefolgt werden.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass dem beschuldigten Beamten – ungeachtet seiner Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis – die Möglichkeit eines Antrages gemäß Art. I § 1 Abs. 1 Überbrückungshilfegesetz offen steht.Es bleibt darauf hinzuweisen, dass dem beschuldigten Beamten – ungeachtet seiner Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis – die Möglichkeit eines Antrages gemäß Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, Überbrückungshilfegesetz offen steht.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Der Kostenspruch gründet sich auf § 117 Abs. 2 BDG.Der Kostenspruch gründet sich auf Paragraph 117, Absatz 2, BDG.

Gemäß § 112 Abs. 5 BDG hat die Suspendierung des Beschuldigten mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens, d.h. mit der Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an dessen zustellungsbevollmächtigte Rechtsvertreter geendet.Gemäß Paragraph 112, Absatz 5, BDG hat die Suspendierung des Beschuldigten mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens, d.h. mit der Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an dessen zustellungsbevollmächtigte Rechtsvertreter geendet.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2012
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten